184 Zweites Hauptstück. Abschn. II. Abth. III. Cap. X.
den charakteristischen Unterscheidungsmerkmalen beider Processe,
daß die Verhandlung der unter den Begriff geringfügiger oder
ganz geringer Rechtssachen fallenden Processe in Form des ordentlichen ¬
oder eines anderen summarischen Processes schlechterdings
und also auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Parteien mit Genehmigung ¬
des Gerichts sich dahin ausdrücklich vereinigt haben?
Im Betreff der Legitimation zur Sache gilt in geringfügigen
Rechtssachen der Grundsatz, daß in dem Falle, wenn dieselbe zur
Zeit der Entscheidung noch nicht beigebracht worden ist, auf Beibringung ¬
derselben nicht interloquirt werden darf, sondern eventuell
und die nachträgliche Beibringung derselben vorausgesetzt, in der
Hauptsache erkannt werden muß?).
In Bagatellsachen sind die
zur Sachlegitimation gehörigen Thatumstände sofort im Termine
und zwar unter Leitung des Gerichts zu erörtern und zu bescheinigen*°). ¬
Die Proceßlegitimation in geringfügigen Rechtssachen ¬
richtet sich nach den Grundsätzen des ordentlichen Processes 11
Indeß bedarf es keiner Syndicate. Vielmehr genügt eine von
den Vorstehern der Gemeinheit oder von den einzelnen Mitgliedern
derselben unterzeichnete Privatvollmacht *2)
In Bagatellsachen
sollen die Parteien in Person oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte ¬
vor Gericht erscheinen 13).
Das Erscheinen eines
gar nicht oder nicht gehörig legitimirten Anwalts wird als gänzliches ¬
Aussenbleiben betrachtet, und ist daher nachträgliche Beibringung ¬
der Vollmacht schlechterdings unzulässig, es müßte denn der
Partei die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zustehen 1*)
Personen, welche nach allgemeinen Grundsätzen ¬
ex mandato praesumto erscheinen dürfen15), sind auch in
Bagatellsachen ohne Weiteres, also ohne vorgängige Bestellung
8) Vergl. oben §. 71. bei not. 31. und §. 72. bei not. 25. Haubold Geringf. ¬
Rechtss. §. 39. Hänsell. l. §. 3. not. h. p. 34.
9) Haubold l. l. §. 59.
10) Dieß folgt aus §. 21. des Gesetzes vom 16. Mai 1839. Vergl. unten
§. 94. not. 8. am Ende.
11) Mencken Diss. laud. §. 7. p. 147 fg. Hauboldl. l. Biener Syst.
§. 228.
12) Kori Summ. Pr. §. 29. Haubold l.I. Wegen der städtischen und
Landgemeinden s. Stäteordnung vom 2. Februar 1832. §. 185, Landgemeindeordnung ¬
vom 7. November 1838. §. 54. Meinen ordentl. Proc.
§. 165. bei not. 21.
13) Gesetz vom 16. Mai 1839. §. 7.
14) Angez. Gesetz §. 7.
15) S. meinen ordentl. Pr. §. 179.