Inhaltsverzeichnis : Osterloh, Robert: ¬Die summarischen Processe nach Königlich Sächsischem Rechte

184  Zweites  Hauptstück.  Abschn.  II.  Abth.  III.  Cap.  X.
den  charakteristischen  Unterscheidungsmerkmalen  beider  Processe,
daß  die  Verhandlung  der  unter  den  Begriff  geringfügiger  oder
ganz  geringer  Rechtssachen  fallenden  Processe  in  Form  des  ordentlichen ¬
  oder  eines  anderen  summarischen  Processes  schlechterdings
und  also  auch  dann  ausgeschlossen  ist,  wenn  die  Parteien  mit  Genehmigung ¬
  des  Gerichts  sich  dahin  ausdrücklich  vereinigt  haben?
Im  Betreff  der  Legitimation  zur  Sache  gilt  in  geringfügigen
Rechtssachen  der  Grundsatz,  daß  in  dem  Falle,  wenn  dieselbe  zur
Zeit  der  Entscheidung  noch  nicht  beigebracht  worden  ist,  auf  Beibringung ¬
  derselben  nicht  interloquirt  werden  darf,  sondern  eventuell
und  die  nachträgliche  Beibringung  derselben  vorausgesetzt,  in  der
Hauptsache  erkannt  werden  muß?).
In  Bagatellsachen  sind  die
zur  Sachlegitimation  gehörigen  Thatumstände  sofort  im  Termine
und  zwar  unter  Leitung  des  Gerichts  zu  erörtern  und  zu  bescheinigen*°). ¬
  Die  Proceßlegitimation  in  geringfügigen  Rechtssachen ¬
  richtet  sich  nach  den  Grundsätzen  des  ordentlichen  Processes  11
Indeß  bedarf  es  keiner  Syndicate.  Vielmehr  genügt  eine  von
den  Vorstehern  der  Gemeinheit  oder  von  den  einzelnen  Mitgliedern
derselben  unterzeichnete  Privatvollmacht  *2)
In  Bagatellsachen
sollen  die  Parteien  in  Person  oder  durch  gehörig  legitimirte  Bevollmächtigte ¬
  vor  Gericht  erscheinen  13).
Das  Erscheinen  eines
gar  nicht  oder  nicht  gehörig  legitimirten  Anwalts  wird  als  gänzliches ¬
  Aussenbleiben  betrachtet,  und  ist  daher  nachträgliche  Beibringung ¬
  der  Vollmacht  schlechterdings  unzulässig,  es  müßte  denn  der
Partei  die  Rechtswohlthat  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  zustehen  1*)
Personen,  welche  nach  allgemeinen  Grundsätzen ¬
  ex  mandato  praesumto  erscheinen  dürfen15),  sind  auch  in
Bagatellsachen  ohne  Weiteres,  also  ohne  vorgängige  Bestellung
8)  Vergl.  oben  §.  71.  bei  not.  31.  und  §.  72.  bei  not.  25.  Haubold  Geringf. ¬
  Rechtss.  §.  39.  Hänsell.  l.  §.  3.  not.  h.  p.  34.
9)  Haubold  l.  l.  §.  59.
10)  Dieß  folgt  aus  §.  21.  des  Gesetzes  vom  16.  Mai  1839.  Vergl.  unten
§.  94.  not.  8.  am  Ende.
11)  Mencken  Diss.  laud.  §.  7.  p.  147  fg.  Hauboldl.  l.  Biener  Syst.
§.  228.
12)  Kori  Summ.  Pr.  §.  29.  Haubold  l.I.  Wegen  der  städtischen  und
Landgemeinden  s.  Stäteordnung  vom  2.  Februar  1832.  §.  185,  Landgemeindeordnung ¬
  vom  7.  November  1838.  §.  54.  Meinen  ordentl.  Proc.
§.  165.  bei  not.  21.
13)  Gesetz  vom  16.  Mai  1839.  §.  7.
14)  Angez.  Gesetz  §.  7.
15)  S.  meinen  ordentl.  Pr.  §.  179.
            
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