310 Register über die vorzüglichsten Materien.
er zur Strafe die Last des Beführung ¬
abhängt. VI, 6.
weises übernehmen muß. VI.
Nothwendigkeit der Trennung
46. 3. Wenn er wider die
der Beweise der Klage, der
Wahrheit einen Besitz ableugEinreden =
u. s. w. VI, 37. 38.
net, muß die Sache abtreten
40. — Wenn der Beweis anund =
sein Recht beweisen.
VI,
getreten und fortgesetzt ist, so
46. 3. Wenn er als dritmuß =
darüber erkannt werden,
ter Besitzer eines Pfandes das
ob er geführt ist oder nicht,
Eigenthum des Klägers leugund ¬
was das Eine oder das
net, muß er die Sache abtreten
Andere für Wirkungen hat.
und sein besseres Recht beweiVI, =
37.
sen. VI, 46. 3.
Beweisen — Begriff 1, 1.
Beneficium abstinendi — LegaWer =
muß beweisen? Allgetarien ¬
und Gläubiger, welche
meine Regel VI, 1. 2. S.
den suis heredibus das be265. ¬
—
Nähere Begründung
nelicium abstinendi streitig
derselben. VI. 7. — S. 256.
machen, müͤssen deren ImmixAusnahmen ¬
davon. VI,
tion beweisen. VI, 28.
46. —
Die Lehren anderer
Beschädigte — der von einem
Rechtslehrer über diese Frage
Andern, der zur Ablieferung
und das Unzutreffende derselben.
gewisser Sachen verbunden war
VI, 3. 4.—
Worauf der Richden ¬
Schaden ersetzt verlangt,
ter bei Entscheidung über diese
braucht nur das Daseyn eines
Frage sehen müsse. VI, 37.
Contracts, der dies mit sich
Wer facta anführt, die die Bebringt, =
zu beweisen. VI, 21.
gründung der Absicht des Gegs. =
Kläger.
ners betreffen, braucht solche
Besitz — befreit vom Beweise.
nicht zu beweisen. VI, 41.
V, 10. Vermuthung für desWer ¬
ein giltiges Geständniß
sen rechtmäßige Erwerbung. V.
für sich hat, braucht den einge10. =
s. Vermuthung.
räumten Umstand nicht weiter
Beweis — Begriff. 1, 2.
zu beweisen. VI, 2. s. GeSchriftsteller =
Wird geführt, um den Richter
ständniß. —
als Richter zu überzeugen.
über die Frage: wer muß be3. =
— Quellen der Regeln für
weisen? 1, Note 5.
den Beweis und dessen Führung
Was muß bewiesen werden? und
1, 5. — Anordnungen der Gezwar ¬
1) im Allgemeinen. II, 1.
setze in dieser Rücksicht. I, 6.—
A. S. 271. und 2) in Beziehung
Ein freiwilliger Beweis
der
auf einzelne gegebene Fälle. II,
unerheblich ist, darf vom Rich1. =
B. Jn wiefern Rechtssätze
erwiesen werden müssen. Il, 2.
ter nicht zugelassen werden. II.
10. —
Was
Last des Beweises.
3. s. Rechtssätze.
1, 4. — Ein geführter Beschon ¬
erwiesen ist, bedarf keines
weis macht nur unter den Parneuen ¬
Beweises. II, 1. Was
teien, nicht gegen einen Dritnicht =
zur Sache gehört, dar f
ten förmliche Wahrheit III, 1.
nicht bewiesen werden. Il, 7.
Ausnahmen hievon ebendas. —
Was nicht zur Begründung eiVon =
der Nothwendigkeit des Benes =
Rechts gehört, darf nicht
zum Beweise verstellt werden.
weises kann nur die Rede seyn,
VI, 41. Bloße Bestreitung des
wenn die Entscheidung der Sache
von dessen Fuhrung oder NichtKlagegrundes, =
wenn solche gleich