Objekt : Herrestorff, Carl Caspar Joseph von: Über die zurückwirkende Kraft der Gesetze oder Versuch einer Entwickelung legis septimae cod. de legibus in Beziehung auf das Gesetzbuch Napoleon's

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durch  das  Alter,  durch  die  intestate  oder  testamentarische =
  Erbfolge,  durch  Übereinkünfte,  Verträge
und  Rechtsgeschäfte  aller  Art  ein  gültiger  und  hinreichender ¬
  Grund,  daß  sie  in  einzelnen  Fällen  unter ¬
  der  Herrschaft  der  alten  Gesetze  sich  gevollkommnet =
  haben,  um  die  Anwendung  der  in  den  neuen
für  die  Zukunft  anders  bestimmten  Erwerbungsarten ¬
  von  sich  abzulehnen.
Auf  gleiche  Weise  bleibt  das  Recht,  welches  in
den  Zeiten  des  vorigen  Gesetzes  gevollkommnet  erworben ¬
  worden,  von  den  Bestimmungen  des  neuen
Gesetzes  verschont,  wenn  dasselbe  die  Erwerbungsart ¬
  eines  Rechts  abschaffet,  welche  das  alte  angenommen =
  hatte,  weil  die  Abschaffung  der  Erwerbungsart ¬
  als  Verfügung  des  Gesetzes  für  die  Zukunft ¬
  dem  erworbenen  Rechte  zum  Nachtheil  nicht
gereicht.  Hieher  gehören  nach  dem  französischen
Gesetzbuch  das  Eheverlöbniß  als  Erwerbungsart
des  Rechts,  die  Heirath  des  Verlobten  in  Anspruch
zu  nehmen,  und  mit  einem  andern  zu  hindern,
erbfolgerische  Verträge.
Aus  demselben  Grunde  schadet  es  erworbenen
Rechten  nichts,  wenn  das  neue  Gesetz  entweder
das  Recht,  welches  eine  Erwerbungsart  herfürbrachte, ¬
  abgeschaffet,  oder  durch  Einschränkung
oder  auf  eine  andere  Art  abgeändert  hat.  Auch
dann  äußert  die  Abschaffung,  Einschränkung  oder
Abanderung  des  Rechts  als  für  die  Zukunft  gel¬
            
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