§. 39. Die Schwägerschaft.
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Erbeinsetzung unter der Bedingung, den Namen des Erblassers
anzunehmen, nicht als eine Art der Adoption anzusehen3
B. Die geistliche Verwandtschaft.
Nach katholischem Kirchenrecht wird bei den Sakramenten
der Taufe und Firmung eine geistliche Verwandtschaft
zwischen dem Pathen, sowie dem Taufenden (dem Priester oder
bei der Nothtaufe dem taufenden Laien) einerseits und dem
Täufling, sowie dessen Eltern andererseits begründet 38. Diese
Verwandtschaft hat aber keine andern rechtlichen Wirkungen, ¬
als daß sie ein, jedoch durch Dispensation auflösbares ¬
Ehehinderniß zwischen den so Verwandten bildet 39
Das protestantische Kirchenrecht dagegen kennt diesen Begriff ¬
der geistlichen Verwandtschaft nicht 40.
§. 39.
Die Schwägerschaft.
Die Schwägerschaft (affinitas) ist dasjenige Verhältniß,
welches aus dem Beischlafe zwischen einem Theile und den
Blutsverwandten des anderen Theiles entsteht' und zwar ist
diese Schwägerschaft entweder in gerader Linie (die Deszendenten ¬
oder Aszendenten des einen Ehegatten sind die Stiefkinder ¬
oder die Schwiegereltern des andern Ehegatten) oder in
der Seitenlinie (eigentliche Schwäger)?.
3 Nichtjuristische Klassiker erwähnen häufig einer Adoptio per testamentum ¬
und es sind die Ansichten über deren Bedeutung getheilt, s. Vangerow ¬
§. 249, Anm. 3 (S. 462), Sintenis, §. 139, Note 61; da aber
diese Art der Adoption keine Aufnahme in die justinianische Rechtssammlung
fand, so ist sie für uns nicht praktisch.
38 Conc. Trid., Sess. 24, c. 2 de matr. reform.
2 Walter, Kirchenrecht §. 311, Permaneder, Kirchenrecht §. 629,
bgl. mit §. 641 (4. Aufl. §. 395, vgl. mit §. 404).
10 Walter §. 311 a. E.
1 Dieselbe ist entweder gesetzlich, wenn sie durch einen ehelichen
Beischlaf begründet wird, 1. 4, §. 3, 8, 10, D. de grad. et aff. (38, 10),
oder natürlich, wenn sie durch einen außerehelichen Beischlaf entsteht, c. 5,
X. de bigam. (1, 21), cap. 3 X. de spons.; can. 18, c. 27, qu. 2.
Weishaar §. 109, Eheg. O. S. 144, §. 11, Note 3, Süskind und
Werner II, S. 79.
7 l. 4, §. 4, D. de grad. et aff.