Inhaltsverzeichnis : Handbuch des im Königreich Württemberg geltenden Personen-, Familien- und Vormundschaftsrechts ([Hauptbd.])

§.  39.  Die  Schwägerschaft.
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Erbeinsetzung  unter  der  Bedingung,  den  Namen  des  Erblassers
anzunehmen,  nicht  als  eine  Art  der  Adoption  anzusehen3
B.  Die  geistliche  Verwandtschaft.
Nach  katholischem  Kirchenrecht  wird  bei  den  Sakramenten
der  Taufe  und  Firmung  eine  geistliche  Verwandtschaft
zwischen  dem  Pathen,  sowie  dem  Taufenden  (dem  Priester  oder
bei  der  Nothtaufe  dem  taufenden  Laien)  einerseits  und  dem
Täufling,  sowie  dessen  Eltern  andererseits  begründet  38.  Diese
Verwandtschaft  hat  aber  keine  andern  rechtlichen  Wirkungen, ¬
  als  daß  sie  ein,  jedoch  durch  Dispensation  auflösbares ¬
  Ehehinderniß  zwischen  den  so  Verwandten  bildet  39
Das  protestantische  Kirchenrecht  dagegen  kennt  diesen  Begriff ¬
  der  geistlichen  Verwandtschaft  nicht  40.
§.  39.
Die  Schwägerschaft.
Die  Schwägerschaft  (affinitas)  ist  dasjenige  Verhältniß,
welches  aus  dem  Beischlafe  zwischen  einem  Theile  und  den
Blutsverwandten  des  anderen  Theiles  entsteht'  und  zwar  ist
diese  Schwägerschaft  entweder  in  gerader  Linie  (die  Deszendenten ¬
  oder  Aszendenten  des  einen  Ehegatten  sind  die  Stiefkinder ¬
  oder  die  Schwiegereltern  des  andern  Ehegatten)  oder  in
der  Seitenlinie  (eigentliche  Schwäger)?.
3  Nichtjuristische  Klassiker  erwähnen  häufig  einer  Adoptio  per  testamentum ¬
  und  es  sind  die  Ansichten  über  deren  Bedeutung  getheilt,  s.  Vangerow ¬
  §.  249,  Anm.  3  (S.  462),  Sintenis,  §.  139,  Note  61;  da  aber
diese  Art  der  Adoption  keine  Aufnahme  in  die  justinianische  Rechtssammlung
fand,  so  ist  sie  für  uns  nicht  praktisch.
38  Conc.  Trid.,  Sess.  24,  c.  2  de  matr.  reform.
2  Walter,  Kirchenrecht  §.  311,  Permaneder,  Kirchenrecht  §.  629,
bgl.  mit  §.  641  (4.  Aufl.  §.  395,  vgl.  mit  §.  404).
10  Walter  §.  311  a.  E.
1  Dieselbe  ist  entweder  gesetzlich,  wenn  sie  durch  einen  ehelichen
Beischlaf  begründet  wird,  1.  4,  §.  3,  8,  10,  D.  de  grad.  et  aff.  (38,  10),
oder  natürlich,  wenn  sie  durch  einen  außerehelichen  Beischlaf  entsteht,  c.  5,
X.  de  bigam.  (1,  21),  cap.  3  X.  de  spons.;  can.  18,  c.  27,  qu.  2.
Weishaar  §.  109,  Eheg.  O.  S.  144,  §.  11,  Note  3,  Süskind  und
Werner  II,  S.  79.
7  l.  4,  §.  4,  D.  de  grad.  et  aff.
            
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