Object : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 39 (1918))

Neuordn. d. Reichsfürstenstandes u. d. Proz. Heinrichs d. Löwen. 7

geberischen Akt diese Entwickelung abgeschlossen, fest-
gestellt, was schon geschehen war, und nur im Kanzleistil
erscheint als eine Neuerung von heute auf morgen, was in
Wirklichkeit eine Entwickelung von Jahren gewesen ist.
Nun aber wiederhole ich die Frage, welches Ereignis 1180
die Feststellung dieser vollzogenen Rechtsentwickelung ver-
anlaßt, nicht etwa den Anstoß zu dem Wandel gegeben hat.
Und da komme ich doch nicht um den Prozeß Heinrichs
des Löwen herum. Güterbock hat die Vermutung auf-
gestellt, eben der Prozeß habe den Anstoß zu dem Wandel
gegeben.1) Haller2) hat das kurz von der Hand gewiesen,
und in dieser Form ist es auch sicher unrichtig. Aber
Haller selbst hat hervorgehoben, daß die Gelnhäuser Ur-
kunde „das früheste Zeugnis, in dem die Fürsten, unzwei-
deutig von den übrigen Hochfreien unterschieden, als eine
besondere lehnrechtliche Gruppe in der Gesamtheit des
Standes der Freien Herren auf treten", ist.3) Daß der Pro-
zeß den Anlaß zum Wandel gegeben hat, ist unrichtig nach
dem, was ich ausgeführt habe. Aber daß die Veränderung
„hier zuerst deutlich hervortritt"4), ist unbedingt richtig
und wichtig. Soweit uns erlaubt ist, bei dem Versagen der
Quellen, die sich begnügen, die Tatsachen zu berichten, und
deren mönchische Verfasser fast alle nicht imstande gewesen
sind, staatsrechtliche Dinge zu verstehen, Schlüsse zu ziehen,
werden wir doch diesen Schluß ziehen dürfen, daß der Pro-
zeß, in dessen Akten die neue kanzleimäßige Scheidung von
Fürsten und Grafen zuerst begegnet, auch seinerseits den
Anlaß zu dieser Scheidung geboten hat. Ich verhehle mir
keineswegs, daß diese Annahme vorläufig eines quellen-
mäßigen Beleges entbehrt; aber ist sie darum unmöglich,
weil die Quellen nichts davon wissen ? Gerade der Prozeß
Heinrichs des Löwen ist uns ein klassisches Beispiel für die
Unzulänglichkeit annalistischer Aufzeichnungen. Eine ge-
waltige Menge von Nachrichten über den Prozeß ist auf
r) Zöumer-Festschrift 8. 589. Allerdings nur der äußere Anstoß,
wie Güterbock 8. 690 wiederholt. Das hat Haller übersehen.
*) Der Sturz H.d. L., Archivf. Urkundenforsohung, Bd. III 8.427 N. 2.
3) Vgl. Haller 8. 427; auch Ficker II 8.181.
4) Haller 8. 427 N. 2.

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