Metadaten : Schuster, Ferdinand: Commentar zum Gesetze über das Verfahren außer Streitsachen

Verlassenschaftsabhandlung.  10.  Abschn.  Einantwort.  der  Verlassenschaft.  303
bewegliche  Güter  und  darauf  haftende  Forderungen  umfaßt,  deren  Eigenthum
nach  den  Gesetzen  des  Ortes,  wo  sie  liegen,  nur  durch  die  Eintragung  in  das
öffentliche  Buch  erwirkt  werden  kann.  Liegen  die  unbeweglichen  Güter  in  Länder ¬
  grundbücherlichen  Evidenz  ebensowenig  entziehen  können,  als  der  den  factisch
eingetretenen  Veränderungen  amtswegig  folgenden  Katasterevidenz.
Die  erste  Obliegenheit  des  Gerichtes  in  dieser  Beziehung  ist  die  Einvernehmung ¬
  der  säumigen  Partei.
Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache,  daß  die  Belehrung  und  Aufklärung,  welche
den  Parteien  dabei  von  jedem  einsichtigen  Richter  ertheilt  werden  wird,  die  Säumigen ¬
  in  vielen  Fällen  zur  Nachholung  der  im  Interesse  einer  geordneten  Vermögensverwaltung ¬
  gebotenen  Schritte  und  sohin  zur  Herstellung  der  Grundbuchsordnung ¬
  bestimmen  werde.
Die  Art  der  in  jedem  einzelnen  Falle  zu  ergreifenden  Maßregeln  wird  der
Grundbuchsrichter  sorgfältig  zu  würdigen  haben.
Namentlich  gilt  dieß  in  Betreff  der  Frist,  welche  der  Partei  zur  Ordnungsherstellung ¬
  oder  zur  Darlegung  der  in  dieser  Richtung  unternommenen  Schritte
zu  bestimmen  ist;  denn  das  Gesetz  hat  die  Bemessung  dieser  Frist,  sowie  die  Beantwortung ¬
  der  Frage,  ob  eine  Partei  als  säumig  anzusehen  ist,  dem  freien,
durch  die  Erwägung  aller  Umstände  geleiteten  Ermessen  des  Richters  anheimgestellt.
Von  dem  Maße,  in  welchem  die  Gerichte  das  in  sie  gesetzte  Vertrauen  rechtfertigen, ¬
  wird  der  größere  oder  geringere  Erfolg  des  Gesetzes  abhängen.
Das  Grundbuchsgericht  wird  jedoch  in  dem  zweiten,  im  §.  3  des  Gesetzes
geregelten  Falle  zur  Entfaltung  einer  gleichen  zweckentsprechenden  Obsorge  für  die
Nachholung  bücherlich  unvollzogener  Devolutionsacte  auch  durch  die  zur  Evidenzhaltung ¬
  des  Grundsteuerkatasters  berufenen  Organe  (Vermessungsbeamten)  in  Gemäßheit ¬
  des  Ges.  vom  23.  Mai  1883,  R.  G.  B.  Nr.  83,  §.  43,  im  Wege  des
Steueramtes  an  dasselbe  gelangen.
In  dieser  Beziehung  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die  Besitzveränderung,
welche  der  bücherlichen  Durchführung  harrt,  von  Todeswegen  oder  in  Folge  des
Verkehrs  unter  Lebenden  eingetreten  ist;  ebensowenig  kommt  es  darauf  an,  ob  der
Erwerbungsact  vor  oder  nach  der  Wirksamkeit  der  Gesetze  vom  23.  Mai  1883,
R.  G.  B.  Nr.  82  und  83,  stattgefunden  hat.
Der  stetige  Wechselverkehr,  welcher  sich  im  Gefolge  dieser  Gesetze  zwischen  den
Grundbuchsgerichten  und  den  Katastralorganen  entwickeln  und  die  dem  praktischen
Bedürfnisse  am  besten  entsprechende  Form  finden  wird,  bietet  hienach  das  Mittel,
um  die  der  Grundbuchsführung  so  abträglichen  Divergenzen  zwischen  dem  Grundbuchsstande ¬
  und  der  materiell  begründeten  Rechtslage  auf  ein  immer  engeres  Gebiet ¬
  zurückzudrängen,  und  mit  vereinten  Kräften  mehr  und  mehr  dem  Ziele  sich
zu  nähern,  welches  von  den  Gesetzen  über  die  innere  Einrichtung  der  Grundbücher
und  über  die  Evidenzhaltung  des  Katasters  dahin  abgesteckt  ist,  daß  diese  beiden,
verschiedenen  Zwecken  dienenden  Einrichtungen  einander  ergänzen.
Insbesondere  kann  auf  diese  Weise  erzielt  werden,  daß  mit  sorgfältiger  Bedachtnahme ¬
  auf  die  Rechte  aller  Betheiligten,  Unrichtigkeiten,  welche  sich  in  Folge
mangelhafter  Grundlagen  oder  ungenügender  Information  in  die  neuen  Grundbücher ¬
  eingeschlichen  haben,  beseitigt  werden.
Die  gemeindeweisen  Revisionen,  welche  die  Vermessungsbeamten  nach
§.  24  des  Ges.  vom  23.  Mai  1883,  R.  G.  B.  Nr.  83,  und  den  zu  §§.  18—24
dieses  Gesetzes  in  der  Fin.  Min.  Vdg.  vom  11.  Juni  1883,  R.  G.  B.  Nr.  91,
erlassenen  Ausführungsbestimmungen  in  periodischen  Zwischenräumen  durchzuführen
haben,  können  bei  gegenseitiger  Unterstützung  von  den  gewünschten  Erfolgen  begleitet ¬
  sein.
Das  Verfahren,  welches  über  die  Mittheilung,  beziehungsweise  Requisition
der  Katastralbehörde  vom  Gerichte  einzuleiten  ist,  wenn  es  bei  der  nach  §.  43  des
Ges.  vom  23.1  Mai  1883,  R.  G.  B.  Nr.  83  vorgeschriebenen  Prüfung  findet,
daß  es  sich  um  ein  verabsäumtes  Grundbuchseinschreiten  handelt,  ist  ganz  dasselbe,
wie  in  dem  vorhin  erwähnten  Falle,  in  welchem  die  officiose  Abhandlungspflege
            
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