Verlassenschaftsabhandlung. 10. Abschn. Einantwort. der Verlassenschaft. 303
bewegliche Güter und darauf haftende Forderungen umfaßt, deren Eigenthum
nach den Gesetzen des Ortes, wo sie liegen, nur durch die Eintragung in das
öffentliche Buch erwirkt werden kann. Liegen die unbeweglichen Güter in Länder ¬
grundbücherlichen Evidenz ebensowenig entziehen können, als der den factisch
eingetretenen Veränderungen amtswegig folgenden Katasterevidenz.
Die erste Obliegenheit des Gerichtes in dieser Beziehung ist die Einvernehmung ¬
der säumigen Partei.
Es liegt in der Natur der Sache, daß die Belehrung und Aufklärung, welche
den Parteien dabei von jedem einsichtigen Richter ertheilt werden wird, die Säumigen ¬
in vielen Fällen zur Nachholung der im Interesse einer geordneten Vermögensverwaltung ¬
gebotenen Schritte und sohin zur Herstellung der Grundbuchsordnung ¬
bestimmen werde.
Die Art der in jedem einzelnen Falle zu ergreifenden Maßregeln wird der
Grundbuchsrichter sorgfältig zu würdigen haben.
Namentlich gilt dieß in Betreff der Frist, welche der Partei zur Ordnungsherstellung ¬
oder zur Darlegung der in dieser Richtung unternommenen Schritte
zu bestimmen ist; denn das Gesetz hat die Bemessung dieser Frist, sowie die Beantwortung ¬
der Frage, ob eine Partei als säumig anzusehen ist, dem freien,
durch die Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen des Richters anheimgestellt.
Von dem Maße, in welchem die Gerichte das in sie gesetzte Vertrauen rechtfertigen, ¬
wird der größere oder geringere Erfolg des Gesetzes abhängen.
Das Grundbuchsgericht wird jedoch in dem zweiten, im §. 3 des Gesetzes
geregelten Falle zur Entfaltung einer gleichen zweckentsprechenden Obsorge für die
Nachholung bücherlich unvollzogener Devolutionsacte auch durch die zur Evidenzhaltung ¬
des Grundsteuerkatasters berufenen Organe (Vermessungsbeamten) in Gemäßheit ¬
des Ges. vom 23. Mai 1883, R. G. B. Nr. 83, §. 43, im Wege des
Steueramtes an dasselbe gelangen.
In dieser Beziehung macht es keinen Unterschied, ob die Besitzveränderung,
welche der bücherlichen Durchführung harrt, von Todeswegen oder in Folge des
Verkehrs unter Lebenden eingetreten ist; ebensowenig kommt es darauf an, ob der
Erwerbungsact vor oder nach der Wirksamkeit der Gesetze vom 23. Mai 1883,
R. G. B. Nr. 82 und 83, stattgefunden hat.
Der stetige Wechselverkehr, welcher sich im Gefolge dieser Gesetze zwischen den
Grundbuchsgerichten und den Katastralorganen entwickeln und die dem praktischen
Bedürfnisse am besten entsprechende Form finden wird, bietet hienach das Mittel,
um die der Grundbuchsführung so abträglichen Divergenzen zwischen dem Grundbuchsstande ¬
und der materiell begründeten Rechtslage auf ein immer engeres Gebiet ¬
zurückzudrängen, und mit vereinten Kräften mehr und mehr dem Ziele sich
zu nähern, welches von den Gesetzen über die innere Einrichtung der Grundbücher
und über die Evidenzhaltung des Katasters dahin abgesteckt ist, daß diese beiden,
verschiedenen Zwecken dienenden Einrichtungen einander ergänzen.
Insbesondere kann auf diese Weise erzielt werden, daß mit sorgfältiger Bedachtnahme ¬
auf die Rechte aller Betheiligten, Unrichtigkeiten, welche sich in Folge
mangelhafter Grundlagen oder ungenügender Information in die neuen Grundbücher ¬
eingeschlichen haben, beseitigt werden.
Die gemeindeweisen Revisionen, welche die Vermessungsbeamten nach
§. 24 des Ges. vom 23. Mai 1883, R. G. B. Nr. 83, und den zu §§. 18—24
dieses Gesetzes in der Fin. Min. Vdg. vom 11. Juni 1883, R. G. B. Nr. 91,
erlassenen Ausführungsbestimmungen in periodischen Zwischenräumen durchzuführen
haben, können bei gegenseitiger Unterstützung von den gewünschten Erfolgen begleitet ¬
sein.
Das Verfahren, welches über die Mittheilung, beziehungsweise Requisition
der Katastralbehörde vom Gerichte einzuleiten ist, wenn es bei der nach §. 43 des
Ges. vom 23.1 Mai 1883, R. G. B. Nr. 83 vorgeschriebenen Prüfung findet,
daß es sich um ein verabsäumtes Grundbuchseinschreiten handelt, ist ganz dasselbe,
wie in dem vorhin erwähnten Falle, in welchem die officiose Abhandlungspflege