Metadata : Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts (N.F. Bd. 10 (1875))

Zur Lehre von gemeinschaftl. Testamenten.

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Die Correspectivität, d. h. die Eigenschaft der Abhängig-
keit des einen Testaments von dem Bestehenbleiben des
anderen überhaupt oder einer Bestimmung desselben, läßt
sich auch auf ausgedehnterer Grundlage als der eben an-
gebenen construiren. Während nämlich in dem vorher be-
sprochenen Falle allein das Interesse der Testatoren
selbst in Frage kommt, insofern jedem der Testatoren die
Erbfolge in den Nachlaß des andern gesichert bezw. der
sein Testament Widerrufende für seinen Widerruf gestraft
werden soll, könnten die Testatoren möglicherweise der Rücksicht
auf die bei der gemeinschaftlichen Testamentserrichtung von
den Testatoren gemeinschaftlich oder von dem Gegentestator
bedachten dritten Personen gleiche Tragweite beilegen,
sodaß also nicht blos der Wegfall der anderseitigen Erb-
einsetzung oder sonstigen Zuwendung durch Widerruf,
sondern auch der Wegfall der zu Gunsten der Dritten ge-
troffenen Dispositionen die Wirkung des Wegfalls des

ausdruck) verstehen will. Das Charakteristische ist offenbar, daß mit
dem Wegfall des einen Testaments bezw. der darin enthaltenen Zu-
wendung, das andere Testament bezw. die darin enthaltene Zuwen-
dung ohne Weiteres fallen soll, denn wenn die Testatoren sich
eben nur Vorbehalten, den Widerruf eintreten zu lassen,
sofern der andere Testator die dem Gegentestator zugedachten Vor-
theile widerrufe, so ist damit in Wahrheit gar nichts anders beab-
sichtigt, als, was jedem Testator ohnehin freisteht. Nur also, wenn
mit der Aufhebung des einen Testaments bezw. einen Zuwendung
die Aufhebung der anderen 6o ipso verknüpft sein soll, kann von
einer rechtlich erheblichen Absicht der Testatoren, einer wahren Cor-
respectivität, gesprochen werden. Technisch ausgedrückt setzen sich die
Testatoren unter der Resolutivbedingung ein, „daß der Gegentestator
die zu Gunsten des anderen Testators getroffene Einsetzung nicht
zurücknehme" (was nicht gleichbedeutend ist mit der ausgedehnteren
Bedingung: si „testamentum“ suum non mutaverit vgl. Note 34).
Darüber, daß das Verbot captatorischer Erbeseinsetzungen gegenüber
einer solchen Bedingung keine Anwendung leiden kann, vgl. Wind-
scheid a. a. O. §. 568 Note 5,

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