fullscreen : Hoffmann, Franz: ¬Die Arbeiterversicherungsgesetze des Deutschen Reiches

75.  Invalidenversicherungsgesetz.  §§.  138,  139.
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§.  138.1)
Die  abgegebenen  Quittungskarten  sind  an  die  Versicherungsanstalt
des  Bezirkes  zu  übersenden  und  von  dieser  an  diejenige  Versicherungsanstalt, ¬
  deren  Namen  sie  tragen,  zu  überweisen.2)
Diese  ist  befugt,  den  Inhalt  von  Quittungskarten
desselben  Versicherten  in  Sammelkarten  (Konten)  zu  übertragen ¬
  und  diese  an  Stelle  der  Einzelurkunden  aufzubewahren, ¬
  die  letzteren  aber  zu  vernichten.  Das  Verfahren
sowie  die  Einrichtung  der  Sammelkarte  wird  vom  Bundesrathe ¬
  bestimmt.3)
Der  Bundesrath  hat  die  Voraussetzungen  und  die  Formen  zu
bestimmen,  unter  denen  die  Vernichtung  von  Quittungskarten  auch  in
anderen  Fällen  zu  erfolgen  hat.
§.  139.1
Die  Eintragung  eines  Urtheils  über  die  Führung  oder  die
Leistungen  des  Inhabers  sowie  sonstige  durch  dieses  Gesetz  nicht  vorgesehene ¬
  Eintragungen  oder  Vermerke  in  oder  an  der  Quittungskarte
.  -sind -
  unzulässig.2)  Quittungskarten,  in  welchen  derartige  Eintragungen
oder  Vermerke  sich  vorfinden,  sind  von  jeder  Behörde,  welcher  sie  zugehen, ¬
  einzubehalten.  Die  Behörde  hat  die  Ersetzung  derselben  durch
neue  Karten,  in  welche  der  zulässige  Inhalt  der  ersteren  nach  Maßgabe ¬
  der  Bestimmung  des  §.  136  zu  übernehmen  ist,  zu  veranlassen.
Dem  Arbeitgeber  sowie  Dritten  ist  untersagt,  die  Quittungskarte
nach  Einklebung  der  Marken  wider  den  Willen  des  Inhabers  zurückzubehalten.3) ¬

Auf  die  Zurückbehaltung  der  Karten  seitens  der
zuständigen  Behörden  und  Organe  zu  Zwecken  des  Umtausches,  der
4.  Ueber  das  Verfahren  s.  Anw.  vom  17.  November  1899  Ziff.  XII  ff.
im  Anhang  III.  10.  Der  Versicherungsanstalt  ist  nicht  verwehrt,  die  Uebertragung ¬
  des  Inhalts  einer  erneuerten  Quittungskarte  im  Rentenstreitverfahren
anzufechten;  AN.  XIII.  333.
§.  138.
1.  Der  §.  138  entspricht  dem  bisherigen  §.  107  und  dem  §.  107  der  Novelle.
2.  S.  Anw.  vom  17.  November  1899  Ziff.  XVI,  XVII  im  Anhang  III.  10.
3.  S.  Bek.,  betr.  die  Einrichtung  von  Sammelkarten  und  die
Vernichtung  von  Quittungskarten,  vom  21.  Juli  1901  (Centr.Bl.  S.  273)
im  Anhang  III.  12.
§.  139.
1.  Der  §.  139  entspricht  dem  bisherigen  §.  108  und  dem  §.  108  der  Novelle.
2.  Strafbestimmung  im  §.  184.
            
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