fullscreen : Moellenthiel, Karl August: Ueber die Natur des guten Glaubens bey der Verjährung

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possessorem,  nisi  resipuerit,  postquam  se  aliena  noverit -
  possidere:  cum  bonae  fidei  possessor  dici  non
possit.  Ephesinus  enim  legislator  solum  propter  vitandum -
  miserorum  segniciem  et  longi  temporis  errorem -
  et  confusionem  primus  tricenali  vel  quadragenali ¬
  praescriptioni  vigorem  legis  imposuit.  Nobis
autem  tam  in  rebus  cognitis  quam  latentibus  plaquit
non  habere  vigorem.“
Der  Ephesinus  legislator,  dessen  hier  Erwähnung  geschieht, ¬
  ist  ohne  Zweifel  Theodoe  der  Jängere  ***)  und
daher  das  gleichfalle  erwähnte  Gesetz  c.  un.  C.  Theod.
de  act.  certo  temp.  fin.  14.  14)***),  worin  der  Kaiser
die  Dauer  aller  sowohl  persöhnlichen  als  dinglichen  Klegen ¬
  auf  dreisig  Jahre  beschränkt  ***).  Dagegen  nun  also
ist  die  Verordnung  des  Pabstes  gerichtet,  der  aber  nicht
das  ganze  Gesetz  aufheben,  sondern  nur  „tam  in  rebus
coguitis,  quam  latentibus:  soweit  ausaer  Wirkung  aetzen ¬
  will,  als  darin  dem  Verjährenden  die  Fortsetzung
eines  in  bösem  Glauben  begonnenen  Besitzes  gestattet
wird.  Daher  die  Worte:
cavendum  est,  ne  malae  fidei  possesaores  aimus ¬
  in  praediis  alienis,  quoniam  nulla  antiqua
dierum  possessio  juvat  aliquem  malae  fidei  possessorem, ¬
  nisi  resipuerit
),  postquam  se  alie312) ¬
  Der  jene  Benennung  seinen  Verdiensten  um  das  Ephesinische -
  Coucilium  zu  verdanken  haben  mag.  Gros  l.  c.  p.  Junot. ¬
  h.
313)  Woraus  c.  3.  C.  de  praesc.  50.  vel  40.  annor.  (7.  39.)
313)  Unrichtig  ist  es  also,  wenn  ihm  hier  auch  die  Einsultrung
der  vierzigjährigen  Praescription  zugeschrieben  wird  (vel.
Anm.  222
215)  Die  Worte  „nisi  reaipuerit“  drücken  die  Abzicht  des  Pabstes ¬
  nur  andeutend  aus.  Viel  bestimmter  spricht  Innocens
in  c.  ult.  X.  de  praesc.  Das  „resipugre“  bezeichnet  zu¬
            
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