B. Rechte aus diesem
Vertrage bei entstandenem ¬
Konkurse. 971.
Konkursordn. v. 8. Mai
1855, §. 33, No 9.
Konkursordn. v. 8. Mai
1855, § 82.
V. Lieferungsverträge. ¬
981.
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als Bauverständiger nachzuweisen vermag, daß der Schade
durch einen reinen Zufall oder in Folge einer mora accipiendi
des Bestellers entstanden ist *).
Nach erfolgter Uebernahme kann der Baumeister wegen
Fehler in der Bauart nur binnen drei Jahren belangt werden;
wegen anderer Fehler und Mängel greift die gewöhnliche Verjährungsfrist ¬
Platz.
Wenn vor der Uebergabe über den Bauherrn Konkurs
ausbricht, so hat der Baumeister an dem Bau ein Pfandrecht; ¬
bricht über den Werkmeister vor der Ablieferung Konkurs ¬
aus und hat der Besteller die Materialien geliefert, so
muß ihm gegen Erlegung des bedungenen Preises das Werk
herausgegeben werden. Er kann aber auch die von ihm gelieferten ¬
Materialien, wenn diese noch nicht verbraucht sind, zurückfordern. ¬
Diejenigen, welche Gelder, die zu Bauten verwendet
worden sind,-vorgeschossen haben, haben nach neuerem Rechte
kein Vorzugsrecht im Konkurse.
Ein Lieferungsvertrag ist vorhanden, wenn sich Jemand
(der Lieferant) ausdrücklich oder stillschweigend verpflichtet,
einem Anderen (Besteller) eine oder mehrere Sachen von einer
bestimmten Art für einen bestimmten Preis zu verschaffen.
Ob sich der Lieferant bereits im Besitze solcher Sachen befindet, ¬
oder nicht, ist gleichgültig.
Kann der Besteller nachweisen, daß ihm die Lieferung
zu dem bedungenen Zwecke unbrauchbar geworden, so
darf er gegen Entschädigung des Lieferanten zurücktreten. Diese
Entschädigung wird, soweit der Lieferant die Sachen anderweitig ¬
veräußert hat, verhältnißmäßig herabgesetzt. Vgl. auch
Tit. 5, §§. 360 bis 376.
Weigert der Besteller die Annahme, so wird die Sache
auf seine Gefahr und Kosten öffentlich verkauft.
Nach Erfüllung des Vertrags (facio ut des) erscheinen
Besteller und Lieferant als Käufer und Verkäufer. (Laesio
enormis?
*) Note 48 (ad §§. 925 ff.). Nach R. R. ist es unverboten, die
Ausführung eines übernommenen Werks oder einer Arbeit einem Andern
zu übertragen (operae fungibiles). Andererseits kann der conductor ¬
operis, wenn das opus in Folge einer von dem locator ausgegangenen ¬
Anordnung (oder Verschuldung) nicht vollendet wurde,
abweichend von den §§. 918, 924, 957 ff. — in allen Fällen verhältnißmäßige ¬
Vergütung verlangen.