Inhaltsverzeichnis : Dulheuer, Constantin: Kurze Darstellung des preußischen Rechts der Gegenwart

B.  Rechte  aus  diesem
Vertrage  bei  entstandenem ¬
  Konkurse.  971.
Konkursordn.  v.  8.  Mai
1855,  §.  33,  No  9.
Konkursordn.  v.  8.  Mai
1855,  §  82.
V.  Lieferungsverträge. ¬
  981.

140
als  Bauverständiger  nachzuweisen  vermag,  daß  der  Schade
durch  einen  reinen  Zufall  oder  in  Folge  einer  mora  accipiendi
des  Bestellers  entstanden  ist  *).
Nach  erfolgter  Uebernahme  kann  der  Baumeister  wegen
Fehler  in  der  Bauart  nur  binnen  drei  Jahren  belangt  werden;
wegen  anderer  Fehler  und  Mängel  greift  die  gewöhnliche  Verjährungsfrist ¬
  Platz.
Wenn  vor  der  Uebergabe  über  den  Bauherrn  Konkurs
ausbricht,  so  hat  der  Baumeister  an  dem  Bau  ein  Pfandrecht; ¬
  bricht  über  den  Werkmeister  vor  der  Ablieferung  Konkurs ¬
  aus  und  hat  der  Besteller  die  Materialien  geliefert,  so
muß  ihm  gegen  Erlegung  des  bedungenen  Preises  das  Werk
herausgegeben  werden.  Er  kann  aber  auch  die  von  ihm  gelieferten ¬
  Materialien,  wenn  diese  noch  nicht  verbraucht  sind,  zurückfordern. ¬

Diejenigen,  welche  Gelder,  die  zu  Bauten  verwendet
worden  sind,-vorgeschossen  haben,  haben  nach  neuerem  Rechte
kein  Vorzugsrecht  im  Konkurse.
Ein  Lieferungsvertrag  ist  vorhanden,  wenn  sich  Jemand
(der  Lieferant)  ausdrücklich  oder  stillschweigend  verpflichtet,
einem  Anderen  (Besteller)  eine  oder  mehrere  Sachen  von  einer
bestimmten  Art  für  einen  bestimmten  Preis  zu  verschaffen.
Ob  sich  der  Lieferant  bereits  im  Besitze  solcher  Sachen  befindet, ¬
  oder  nicht,  ist  gleichgültig.
Kann  der  Besteller  nachweisen,  daß  ihm  die  Lieferung
zu  dem  bedungenen  Zwecke  unbrauchbar  geworden,  so
darf  er  gegen  Entschädigung  des  Lieferanten  zurücktreten.  Diese
Entschädigung  wird,  soweit  der  Lieferant  die  Sachen  anderweitig ¬
  veräußert  hat,  verhältnißmäßig  herabgesetzt.  Vgl.  auch
Tit.  5,  §§.  360  bis  376.
Weigert  der  Besteller  die  Annahme,  so  wird  die  Sache
auf  seine  Gefahr  und  Kosten  öffentlich  verkauft.
Nach  Erfüllung  des  Vertrags  (facio  ut  des)  erscheinen
Besteller  und  Lieferant  als  Käufer  und  Verkäufer.  (Laesio
enormis?
*)  Note  48  (ad  §§.  925  ff.).  Nach  R.  R.  ist  es  unverboten,  die
Ausführung  eines  übernommenen  Werks  oder  einer  Arbeit  einem  Andern
zu  übertragen  (operae  fungibiles).  Andererseits  kann  der  conductor ¬
  operis,  wenn  das  opus  in  Folge  einer  von  dem  locator  ausgegangenen ¬
  Anordnung  (oder  Verschuldung)  nicht  vollendet  wurde,
abweichend  von  den  §§.  918,  924,  957  ff.  —  in  allen  Fällen  verhältnißmäßige ¬
  Vergütung  verlangen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer