Beitrage z. Lehre v. d. Befugnissen d. Gcwerbsinhaber. 133
selbst. Bei einem blos konzessionirten Ge-
werbsinhaber dagegen zeigen sich die Wirkungen
dieses Besitzstandes nicht in so vollem Maasie.
Der Konzessionsinhaber nämlich, welcher unmittel-
bar vor Einführung des Gewerbsgesetzes von 1825
sich im Besitze einer größeren Gewerbsbefugniß
befand, kann zwar obrigkeitlichen Schutz in der-
selben verlangen; da jedoch die Konzession an seine
Person geknüpft ist und mit seinem Tode erlischt,
so hört auch mit der Konzession die größere Be-
fugniß auf, welche er auf den Grund des Besitz-
standes vor Einführung des Gewerbsgesetzes anzu-
sprechen hatte; von einer accessio possessionis
kann daher hier keine Rede seyn23). Demnach
erscheint der Titel eines solchen Besitzstandes in
Bezug auf Konzessionsbesitzer nur als ein transi-
torischer, und kann bei diesen nur so lange An-
wendung finden, als Gewerböinhaber epistiren,
welche zur Zeit der Einführung des Gewerbsge-
setzes Gewerbe ausübten.
6) Die Ausübung in der Zeit vor An-
hängigmachung des einzelnen Falles.
Neben dem Besitzstände bei Einführung des
Gewerbsgesetzes wird im Art. 5, Abs. 3 desselben
auch noch die Ausübung als Quelle allenfallsiger
größerer Befugnisse erwähnt, ohne daß jedoch eine
nähere Bestimmung darüber in demselben enthal-
ten ist. Bei diesem Mangel gesetzlicher Bezeich-
nung wird man nothwendig auf die sonst gelten-
den Rechtsgrundsätze zurück gehen müssen. Das
Landrecht Th. II, Kap. VII, tz. 11 bestimmt, daß
durch zehnjährige Dauer der Ausübung einer Ge-
rechtsame eine Vermuthung für den Besitzstand
3:1) Nur die Wittwen und die böswillig verlassenen Ehefrauen
allein dürfen ausnahmsweise die Gewerbsdefngnisse ih-
rer Männer fortsetzen.