§ 35. c) die haft.begr. Tats. im Falle der Nichterfüllung der Obligation. 217
können und deshalb wird die Haftung des Unzurechnungsfähigen ¬
dort, wo Vorsatz zur Begründung der Haftung gefordert ¬
werden muß, häufig ausgeschlossen sein trotz des Vorliegens ¬
der übrigen vom Gesetze verlangten Umstände.
c) Die haftungbegründende Tatsache im Falle der Nichterfüllung
der Obligation.
§ 35.
Als letzter Fall der schuldhaften Rechtsverletzung ist
die Nichterfüllung der Obligation und — was ihr gleichsteht
die mangelhafte und die nicht rechtzeitige Erfüllung zu
erwähnen. Sie stellen sich als Unterlassungen dar, und
zwar auch dann, wenn der Verpflichtete durch positive Handlung, ¬
z. B. durch Zerstörung der Sache, die Erfüllung unmöglich ¬
gemacht hat. Denn nicht dieser Umstand ist für die
Frage der Haftung von Bedeutung. sondern lediglich die Tatsache ¬
der nicht entschuldbaren Nichterfüllung.
Im Falle der Nichterfüllung der Obligation scheiden
mehrere schwierige und sehr bestrittene Fragen aus, die in
den sonstigen Fällen der Unterlassung, nämlich in den Fällen
der durch Unterlassung begangenen Delikte Beantwortung
fordern, namentlich die Frage, in welchen Fällen die Unterlassung, ¬
z. B. die unterlassene Lebensrettung eines andren,
Haftung zu begründen vermag. Denn im Falle der Nichterfüllung, ¬
der nicht gehörigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung ¬
von Obligationen ist diese Haftung unzweifelhaft
vorhanden, weil positive Gesetzesvorschrift sie ausdrücklich
und unverkennbar angeordnet hat.
Die haftungbegründende Tatsache aber ist das schuldhafte ¬
Unterbleiben der gehörigen Erfüllung zu rechter Zeit.
In bezug auf diese Unterlassung muß Schuld vorhanden sein.
*) Vgl. auch Heinsheimer, „Die Haftung Unzurechnungsfähiger
im Archiv für die zivil. Praxis Bd. 95 S. 234 ff. (nach Fertigstellung des
Manuskripts erschienen). Heinsheimer gelangt wesentlich zu denselben
Ergebnissen.