Metadaten : Traeger, Ludwig: ¬Der Kausalbegriff im Straf- und Zivilrecht

§  35.  c)  die  haft.begr.  Tats.  im  Falle  der  Nichterfüllung  der  Obligation.  217
können  und  deshalb  wird  die  Haftung  des  Unzurechnungsfähigen ¬
  dort,  wo  Vorsatz  zur  Begründung  der  Haftung  gefordert ¬
  werden  muß,  häufig  ausgeschlossen  sein  trotz  des  Vorliegens ¬
  der  übrigen  vom  Gesetze  verlangten  Umstände.
c)  Die  haftungbegründende  Tatsache  im  Falle  der  Nichterfüllung
der  Obligation.
§  35.
Als  letzter  Fall  der  schuldhaften  Rechtsverletzung  ist
die  Nichterfüllung  der  Obligation  und  —  was  ihr  gleichsteht
die  mangelhafte  und  die  nicht  rechtzeitige  Erfüllung  zu
erwähnen.  Sie  stellen  sich  als  Unterlassungen  dar,  und
zwar  auch  dann,  wenn  der  Verpflichtete  durch  positive  Handlung, ¬
  z.  B.  durch  Zerstörung  der  Sache,  die  Erfüllung  unmöglich ¬
  gemacht  hat.  Denn  nicht  dieser  Umstand  ist  für  die
Frage  der  Haftung  von  Bedeutung.  sondern  lediglich  die  Tatsache ¬
  der  nicht  entschuldbaren  Nichterfüllung.
Im  Falle  der  Nichterfüllung  der  Obligation  scheiden
mehrere  schwierige  und  sehr  bestrittene  Fragen  aus,  die  in
den  sonstigen  Fällen  der  Unterlassung,  nämlich  in  den  Fällen
der  durch  Unterlassung  begangenen  Delikte  Beantwortung
fordern,  namentlich  die  Frage,  in  welchen  Fällen  die  Unterlassung, ¬
  z.  B.  die  unterlassene  Lebensrettung  eines  andren,
Haftung  zu  begründen  vermag.  Denn  im  Falle  der  Nichterfüllung, ¬
  der  nicht  gehörigen  oder  nicht  rechtzeitigen  Erfüllung ¬
  von  Obligationen  ist  diese  Haftung  unzweifelhaft
vorhanden,  weil  positive  Gesetzesvorschrift  sie  ausdrücklich
und  unverkennbar  angeordnet  hat.
Die  haftungbegründende  Tatsache  aber  ist  das  schuldhafte ¬
  Unterbleiben  der  gehörigen  Erfüllung  zu  rechter  Zeit.
In  bezug  auf  diese  Unterlassung  muß  Schuld  vorhanden  sein.
*)  Vgl.  auch  Heinsheimer,  „Die  Haftung  Unzurechnungsfähiger
im  Archiv  für  die  zivil.  Praxis  Bd.  95  S.  234  ff.  (nach  Fertigstellung  des
Manuskripts  erschienen).  Heinsheimer  gelangt  wesentlich  zu  denselben
Ergebnissen.
            
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