fullscreen : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (3)

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Forderungen  auf  wechselseitige  Leistung.
sersnöthen,  da  finden  die  Grundsätze  der  lex  Rhodia  unmittelbare ¬
  Anwendung5
Zweite  Abtheilung.
Forderungen  auf  wechselseitige  Leistung  bestimmter ¬
  Gegenstände.
§.  318.
Allgemeines.
Die  hierher  gehörigen  Verträge  bezwecken  im  Allgemeinen ¬
  den  Austausch  irgend  einer  bestimmten  Leistung
für  die  andere;  und  der  Gegenstand  oder  der  Inhalt  der
Leistung  bestimmt,  je  nachdem  er  ein  Geben  oder  ein
Handeln  ist,  und  je  nachdem  der  Gegenstand  des  Gebens
Geld  oder  eine  andere  Sache  ist,  so  wie  je  nachdem  die
beiden  verschiedenartigen  Leistungen  und  die  verschiedenen ¬
  Gegenstände  des  Gebens  zusammengesetzt  sind,  die
verschiedenen  Spezien.  Das  Gemeinsame  aller  dieser
Verträge  aber  ist,  daß  jeder  Theil  eine  direkte  Klage  (actio
direcla)  hat;  daß  jeder  Theil  seinen  alleinigen  Vortheil
bei  dem  Geschäfte  bezweckt  und  daher  nach  der  allgemeinen ¬
  Regel  für  omnis  culpa  (nach  der  dreigliederigen  Eintheilung ¬
  für  culpa  levis)  haften  und  auch  Gewähr  leisten
muß;  und  daß  die  Leistung  des  Einen  als  Vergeltung
für  die  Leistung  des  Anderen  gedacht  wird*).  Diese
letztere  Eigenthümlichkeit  führt  zu  der  Frage:  in  wiefern
das  Mißverhältniß  der  einen  Leistung  zu  der  anderen  ein
5)  Gesetz  über  das  Deichwesen,  v.  28.  Jan.  1848,  §.  25  (G.S.
S.  54  ff.).
1)  Gajus  III,  §.  137.  „Item  in  his  contractibus  (qui  consensu ¬
  fiunt)  alter  alteri  obligatur  de  eo,  quod  alterum  alteri  ex
bono  et  aequo  praestare  oportet:  cum  alioquin  in  verborum  obligationibus ¬
  alius  stipuletur,  alius  promittat,  et  in  nominibus  alius
expensum  ferendo  obliget,  alius  obligetur.
            
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