218 . Kurze Anzeigen.
in integrum restitutione, und die meisten Obergerichte erkannten in
diesem Sinne.
Diese Bewegung erhielt gegen das Ende des XVI. Jahr-
hunderts ihren Abschluß, indem eine ganze Reihe von Coutumes,
welche in dieser Periode redigirt worden sind, den Eintritt der
Großjährigkeit bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Jahre hin-
ausschoben. Seitdem konnte der römische Großjährigkeitstermin
als der gemeinrechtliche bezeichnet werden; eine Ausnahme machte
hauptsächlich die Normandie, welche an den Eintritt der Groß-
jährigkeit mit dem zwanzigsten Jahre festhielt.
Aber auch noch in einer andern Hinsicht näherte man sich un-
willkürlich demjenigen Rechtszustand, welcher in den Ländern des
droit 6crit bereits eingetreten war. Einzelne Coutumes hatten aller-
dings noch die alten, frühzeitigeren Großjährigkeitstermine, die
majorites coutumieres beibehalten, diese Termine suchte man nun
in der Weise mit dem römischen Termin von 25 Jahren zu ver-
einigen, daß man die ersteren nur als Termine für die Emanci-
pati on auffaßte. Man sprach deshalb von einer ernaneipation
legale und die Wohlthat der Restitution ging den in dieser Weise
Emancipirten nicht verloren, sondern blieb ihnen bis zum fünf-
undzwanzigsten Jahre.
Andererseits machte sich aber auch eine geradezu entgegengesetzte
Bewegung geltend. Im XVI. Jahrhundert kam nämlich der auch
in Deutschland hinlänglich bekannte Satz auf: Tuteur et curateur
n’est qu'un; man ließ die Tutei bis zum 25. Jahre fortbestehen.
Daraus zogen andere Juristen die Folgerung, daß der bis zum
25. Lebensjahre Bevormundete bis dahin auch pupillus sei. Da-
mit war aber die Veranlassung zu einer neuen Conttoverse gegeben.
Denn nun fehlte es auch nicht an solchen Juristen, welche die
weitere Folgerung zogen, daß die von den Minderjährigen unter
25 Jahren ohne den Vormund geschlossenen Rechtsgeschäfte einfach
für nichtig zu erklären seien, weil alle Minderjährige Pupillen seien. Da-
mit war aber die Verwirrung auf das Höchste gestiegen, denn es war
klar, daß die Nullitätstheorie mit der sonst allgemein angenom-
menen Restitutionstheorie im Widerspruch stand. Der Widerspruch
wurde schließlich in derselben Weise beseitigt, welche, wie oben be-