thumbs : Bolley, Heinrich Ernst Ferdinand: Drey und dreyssig Aufsätze über Testamente, Erbschafts- und andere Theilungen, besonders Theilungs-Berechnungen, Gannt- und verwandte Rechts-Geschäfte für Rechts-Gelehrte und Schreiber

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wird  auch  nur  vermuthet,  daß  die  Heirathgüter  gemeinschaftlich ¬
  gegeben  worden  seyen.  Diese  Vermuthung =
  muß  offenbar  der  Wahrheit  weichen.
Soll  aber  diese  Ausnahme  von  dem  allgemeinen
Grundsatz  Statt  haben,  so  muß  es  gewiß  seyn,  daß
das  Heirathgut  gar  nicht  vom  gemeinschaftlichen  Vermögen ¬
  gegeben  seyn  konnte.  Würde  das  Vermögen  des
einen  Gatten  erst  in  der  Folge  vermindert  werden,  oder
würde  ein  Gatte  sein  Kind  bis  auf  den  Pflichttheil  enterben, ¬
  und  dadurch  ein  Ueberschuß  des  Vorempfangs
über  die  Erbschaft  entstehen,  so  kann  natürlich  dem
ausgesteuerten  Kinde  das  Recht  nicht  abgesprochen  werden, =
  der  Erbschaft  des  einen  parens  zu  entsagen,  und
gegen  die  Descendenten  der  andern  Seite  nur  die  Hälfte
des  Heirathguts  einzuwerfen.
Entsagt  es  nun  aber  jener  Erbschaft  nicht,  so  kann
in  dem  Fall,  wenn  der  ärmere  Gatte  zuerst  gestorben
ist,  und  der  reichere  das  gemeinschaftliche  Vermögen
seiner  Kinder  im  Genuß  behielt,  noch  eine  eigene  interessante ¬
  Frage  herbeygeführt  werden,  nämlich:
Jst  das,  was  das  ausgesteuerte  Kind  nach  Einwerfung =
  seines  halben  Heirathguts  über  den  mütterlichen
Pflichttheil  erhalten  hat,  als  Vorempfang  auf  die
väterliche  Erbschaft  zu  betrachten,  oder  macht  es
einen  integrirenden  Theil  desjenigen  aus,  was  seine
Vollgeschwister  bey  der  väterlichen  Real=Theilung
noch  als  mütterliches  Erbgut  zu  fordern  haben?
und  wie  ist  die  Sache  nun  zu  behandeln?
Setzen  wir:  Die  reine  Erbschaft  der  zuerst  verstorbenen =
  Mutter  bestand  in
8,000  fl.
Sie  hinterläßt  neben  dem  Mann  das  Kind  A.  B.  C.
            
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