Inhaltsverzeichnis : Schwerdling, Johann: Was haben die Seelsorger der kaiserlichen oesterreichischen Staaten nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche vom 1ten Juny 1811 in Ehesachen zu beobachten ?

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Das  neueste  allgemeine  bürgerliche  Gesetzbuch
vom  1.  Juny  1811  bestimmt
hierüber  §.  45.  46.
folgendes:  Ein  Eheverlobniß  oder  ein  vorläufiges
Versprechen,  sich  zu  ehelichen,  unter  was  für  Umständen =
  oder  Bedingungen  es  gegeben  oder  erhalten =
  worden,  zieht  keine  rechtliche  Verbindlichkeit =
  nach  sich,  weder  zur  Schliessung  der  Ehe  selbst,
noch  zur  Leistung  desjenigen,  was  auf  den  Fall
des  Rücktrittes  bedungen  worden  ist.  Nur  bleibt
dem  Theile,  von  dessen  Seite  keine  gegründete  Ursache =
  zu  dem  Rücktritte  entstanden  ist,  der  Anspruch
auf  den  Ersatz  des  wirklichen  Schadens  vorbehalten, =
  welchen  er  aus  diesem  Rücktritte  zu  leiden  beweisen =
  kann.
Das  Eheverlobniß  mag  daher  (Hofrath  Zeiller =
  Commentar  S.  169)  einseitig  oder  wechselseitig, =
  unter  was  immer  für  Bedingungen  und
Umständen,  mündlich  oder  schriftlich,  ohne,  oder
vor  Zeugen  abgeschlossen,  nach  reifer  Ueberlegung
wiederhohlt,  oder  mittelst  Beischlaffes  zugesichert
oder  auch  durch  einen  Eid  bestättiget  seyn,  nie
zieht  es  eine  rechtliche  Verbindlichkeit  nach  sich
weder  zu  einer  erzwingbaren  Schliessung  der  Ehe
noch  zu  einer  erzwingbaren  Leistung  der  willkührlich ¬
  bedungenen  (Conventional)  Strafe.  Herr  Hofrath =
  von  Zeiller  setzt  ferners  die  Gründe  dieser  heilsamen =
  Anordnung  vortreflich  auseinander.  Denn
da  die  Ehe,  wenn  sie  glücklich  werden  soll  auf  wechselseitige =
  Achtung,  Liebe,  Uebereinstimmung  und
Zutrauen  aus  ganz  freyem  Willen  geschlossen  werden =
  muß:  so  kann  der  aus  gültigem  Eheversprecken
entstandene  Zwang  zur  Schliessung  der  Ehe  nur
            
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