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Das neueste allgemeine bürgerliche Gesetzbuch
vom 1. Juny 1811 bestimmt
hierüber §. 45. 46.
folgendes: Ein Eheverlobniß oder ein vorläufiges
Versprechen, sich zu ehelichen, unter was für Umständen =
oder Bedingungen es gegeben oder erhalten =
worden, zieht keine rechtliche Verbindlichkeit =
nach sich, weder zur Schliessung der Ehe selbst,
noch zur Leistung desjenigen, was auf den Fall
des Rücktrittes bedungen worden ist. Nur bleibt
dem Theile, von dessen Seite keine gegründete Ursache =
zu dem Rücktritte entstanden ist, der Anspruch
auf den Ersatz des wirklichen Schadens vorbehalten, =
welchen er aus diesem Rücktritte zu leiden beweisen =
kann.
Das Eheverlobniß mag daher (Hofrath Zeiller =
Commentar S. 169) einseitig oder wechselseitig, =
unter was immer für Bedingungen und
Umständen, mündlich oder schriftlich, ohne, oder
vor Zeugen abgeschlossen, nach reifer Ueberlegung
wiederhohlt, oder mittelst Beischlaffes zugesichert
oder auch durch einen Eid bestättiget seyn, nie
zieht es eine rechtliche Verbindlichkeit nach sich
weder zu einer erzwingbaren Schliessung der Ehe
noch zu einer erzwingbaren Leistung der willkührlich ¬
bedungenen (Conventional) Strafe. Herr Hofrath =
von Zeiller setzt ferners die Gründe dieser heilsamen =
Anordnung vortreflich auseinander. Denn
da die Ehe, wenn sie glücklich werden soll auf wechselseitige =
Achtung, Liebe, Uebereinstimmung und
Zutrauen aus ganz freyem Willen geschlossen werden =
muß: so kann der aus gültigem Eheversprecken
entstandene Zwang zur Schliessung der Ehe nur