Metadata : Archiv für practische Rechtswissenschaft aus dem Gebiete des Civilrechts, des Civilprozesses und des Criminalrechts (Bd. 8 (1860))

22.3. Besitz- und Eigenthumserwerb durch Stellvertreter

mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 481
fehlt, anderen Theils überhaupt auch das Erwähnen der physischen
Unmöglichkeit als Ausnahmefalles in der einen Beziehung nicht
nothwendig darauf schließen läßt, daß er durch die Nichterwähnung
desselben in jener anderen Beziehung sollte ausgeschlossen werden.
Wollte man aber etwa von der Ansicht ausgehen, daß der Ver-
sicherer in Folge der Bestimmung des Art. 20. nach Maßgabe der
von der s. g. objektiven morn geltenden Grundsätze den easus
tragen müsse, so ist dagegen zu bemerken, daß regelmäßig doch
nur im Falle einer Verschuldung den morosus Nachtheile treffen,
der Eintritt einer Ausnahme im vorliegenden Falle daher, wie
oben ausgeführt, ausdrücklich hätte bestimmt werden müssen.
Entsch. vom 4. Mai 1-860 in Sachen der Wittwe des Johs.
Bär zu Rendel, Kl., gegen die Feuerversicherungsgesellschaft
Phönir in Franks, a. M. Bekl. Entschädigung betr.

16.
Besitz- und Eigenthumserwcrb durch Stellvertreter.
l. A. hatte gegen die B. eine Klage auf Herausgabe eines
gewissen Theiles einer Nickelgrube erhoben, indem er Eigenthümet
dieser Grube dadurch geworden zu sein behauptete, daß er mit dem
C. (welcher der B. einen Theil der Grube käuflich überlassen hatte)
einen Vertrag dahin abgeschlossen habe, daß derselbe für ihn Läget
von nickelhaltigen Schwefelkiesen aufsuchen resp. acquiriren solle,
in Folge dessen bezüglich der fraglichen Nickelgrube, in der
speciellen Absicht sie für den Kläger zu erwerben, einen Kauf ab-
geschlossen , dadurch aber das Eigenthum an der ihm tradirten
Grube für Kläger erworben habe. Dieser Klagbehauptung wurde
von der Beklagten B. im Allgemeinen widersprochen, und nach
weiteren Verhandlungen, nachdem von dem Kläger in der Replik
namentlich noch bemerkt worden war, daß auch Verkäufer nicht
anders gewußt habe, als daß die Grube für den Kläger acquirirt
werde, und daß in der diesem Verhältniß entsprechenden Absicht die
Tradition an den Käufer 6. erfolgt sei, - verwarf das Gericht
1. Instanz die Eigenthumsklage als nicht gehörig substantiirt. In
der Appeltationsinstanz wurde angenommen, daß ein direkter
Eigenthumsübergang auf den Kläger A. nur dann hätte bewirkt
werden können, wenn 6. bei dem Ankauf der Grube Namens des
Klägers aufgetreten wäre, sich als dessen Mandatar zu erkennen
gegeben habe, indem sonst die Bestimmung der I. 59. 0. de adqu.
dom. (Res ex mandatu meo enata non prius mea fiat, quam si
mihi tradiderit, qui emit) zur Anwendung kommen müsse, und
daß, da Kläger die fragliche erhebliche Thatsache nicht behauptet
habe, die Klage als nicht gehörig factisch fundirt erscheine. Es
Archiv für pract. Rechtswissenschaft. VIII. 31

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