Verschuldensaufrechnung, Gefährdungsaufrechnung re.
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hinten auszuschlagen, wo es die Hinterhand unter den Leib
bringt, um zu steigen, wo es die Kopfbewegung beginnt, um
zu beißen, in diesem Augenblick beginnt die konkrete Gefährdung,
beginnt im Sinne des § 833 die Erfolgsbewegung, aus der
dann alles mögliche werden kann, wie es die verschiedenen
Beispiele lehren. Alle diese Dinge sind aber nicht als Störung
der Erfolgsbewegung, sondern als ihre Bestandteile zu be-
trachten. Ich wüßte wenigstens nicht, wo eine Grenze zu ziehen
wäre, und darum ist Liepmann auch hier auf dem richtigen
Wege, S. 352 f. a. a. D., und erkennt, daß es sich um eine
Erfolgsbewegung handelt.
Ferner kann man den Fall mit den Selbstschüssen auf
andere Weise beiseite schaffen: Wenn ein Fuhrwerk in einen
mit Selbstschüffen versehenen Park hineinrasen kann, ist der
Park schlecht verwahrt, der Herr des Parkes verursacht und
verschuldet das eingetretene Unglück, und da fragt es sich, ob
die Tierbewegung Bestandteil der schuldhaft von dem Park-
herrn verursachten Erfolgsbewegung ist und dadurch als selb-
ständige Ursache und selbständiger Haftungsgrund des Tier-
halters vollständig verschwindet. Auf diese allgemeine Frage
werden wir unten in einem anderen Zusammenhänge zurückkommen.
Einige andere, zum Teil unter anderem Gesichtspunkten schon
besprochene, Beispiele hat K o h l e r, GoltdArch. 52,339, gebracht.
Jemand, von einem Hund verfolgt, fällt in einen Bären-
zwinger; der Affe gießt über jemand eine Petroleumkanne aus
und dieser kommt später in Berührung mit der Flamme und
wird schwer verletzt; ein Ochse wirft Telegraphenpfähle um,
die Drähte reißen und ein Verwundeter findet wegen Unmög-
lichkeit telegraphischer Nachricht keine Hilfe; ein Tier lenkt die
Aufmerksamkeit eines Schützen ab, der Sckuß geht fehl und
verletzt einen Menschen; ein Affe tötet jemand und ein Mensch
kommt als Mörder in Untersuchung.
LV. 2. F. XIX.
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