Inhaltsverzeichnis : Schuller, Anton: Handbuch der Gesetze über ausschließende Privilegien auf neue Erfindungen, Entdeckungen und Verbesserungen im Gebiethe der Industrie

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am  12.  Fructidor,  im  6.  Jahre  der  Republik  *)  einen  neuerlichen  Bericht
sammt  abermaligem  Gesetzentwurfe  vor,  welcher  von  dem  früheren  in  manchen
Punkten  sich  wesentlich  unterschied,  die  alldort  auffallend  gewesenen  Fehler  zu
verbessern  suchte,  und  überhaupt  mehr  das  Gepräge  einer  reiferen,  der  Wichtigkeit ¬
  des  Gegenstandes  angemessenen  Uiberlegung  an  sich  trug.  Dieser  zweite
Entwurf  ist  in  Renouard's:  traité  des  brevets  d'invention  etc.  wortlich
aufgenommen;  da  übrigens  derselbe  eben  so  wenig,  wie  der  erste  vom  2.  Februar
1798,  je  zur  Gesetzeskraft  gelangte,  so  schien  es  der  Tendenz  dieses  gegenwärtigen ¬
  Handbuches  mehr  zusagend,  beider  Entwürfe  hier  blos  kurz  berührend  zu
erwähnen,  als  deren  Text  vollständig  mitzutheilen.
Was  die  auf  das  Privilegienwesen  bezüglichen  Verfügungen  überhaupt  betrifft, ¬
  so  hat  man  in  Frankreich  die  eigentlichen  Gesetzesvorschriften  (loix,
arrêtés,  décrets  imperiaux)  von  den  Instructionen  oder  Erläßen  der  Minister
(instructions  ministerielles)  zu  unterscheiden.  Erstere  allein  sind,  in  wie  weit
sie  gehörig  kund  gemacht  wurden,  für  die  Gerichte  und  für  jedermann  verbindlich, ¬
  nicht  aber  auch  die  Decrete  oder  Instructionen  der  Minister,  die  zwar
als  Belehrung  oder  Willensausspruch  einer  höheren  Authorität  in  der  Praxis
Beachtung  und  Folgsamkeit  verdienen,  keineswegs  jedoch,  wenn  sie  gleichwohl
in  entscheidender  und  gebiethender  Form  erlassen  wären,  über  allfällige  Widersprüche, ¬
  Einwendungen  und  Berufungen  auf  Mangel  an  Rechtsbeständigkeit
wegen  Unvereinbarkeit  mit  den  bestehenden  Gesetzen  erhaben  sind,  und  welche
somit  wie  immer  anzufechten  und  zu  bestreiten  jedem  frei  steht.
Deßhalb  wurden  hier  nur  die  wirklichen  Gesetzesvorschriften  in  ihrem  Originaltexte ¬
  aufgenommen,  die  Kundmachungen  der  Minister  aber  erläuterungsweise ¬
  benützt.
Es  verdient  übrigens  erwähnt  zu  werden,  daß  in  letzterer  Zeit  und  zwar  im
Jahre  1837  abermals  ein  neuer  Gesetzesentwurf  für  Industrie-Privilegien  in
den  Kammern  zur  Berathung  kam,  welcher  jedoch  bisher  noch  nicht  in  Wirksamkeit ¬
  getreten  ist.
Die  dermals  in  Privilegiensachen  geltenden  gesetzlichen  Normen  sind  folgende:
Das  Gesetz  vom  7.  Jänner  1791.
n
»  25.  Mai
1791.
n
„  12.  Septber.  1791.
„  20.  Septber.  1792.
Die  Entschließung  des  vollziehenden  Directoriums  vom  8.  October  1798.
Die  Consular=Entschließung  vom  27.  September  1800.
Das  kais.  Decret  vom  25.  November  1806.
25.  Jänner
1807.
Wohl  ist  auch  noch  später  und  zwar  am  13.  August  1810  ein  auf  die  hier
in  Rede  stehende  Materie  bezügliches  kais.  Decret  erlassen  worden,  da  aber
selbes  aus  dem  in  der  Anmerkung  zu  Art.  9  des  Ges.  vom  7.  Jänner  1791
bemerktem  Grunde  nie  verbindliche  Kraft  erhielt,  so  konnte  bei  der  hierortigen
Aufzählung  der  Gesetze  darauf  keine  Rücksicht  genommen  werden.
*)  Bekanntlich  wurde  durch  das  Gesetz  vom  5.  October  1798  der  gregorian.  Kalender
abgeschafft,  und  an  dessen  Stelle  eine  neue  Jahres=Eintheilung  in  12  Monate,
deren  1.  mit  dem  22.  September  der  gemeinen  Zeitrechnung  begann,  eingeführt.
Doch  ein  Senats=Beschluß  vom  22.  des  Monats  Fructidor  im  13.  Jahr  der  Republis
(d.  i.  vom  9.  September  1804)  verordnete,  daß  vom  1.  Jänner  1806  (11  Nivose  XIV)
in  ganz  Frankreich  der  gregorian.  Kalender  wieder  sollte  in  Wirksamkeit  treten.
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