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am 12. Fructidor, im 6. Jahre der Republik *) einen neuerlichen Bericht
sammt abermaligem Gesetzentwurfe vor, welcher von dem früheren in manchen
Punkten sich wesentlich unterschied, die alldort auffallend gewesenen Fehler zu
verbessern suchte, und überhaupt mehr das Gepräge einer reiferen, der Wichtigkeit ¬
des Gegenstandes angemessenen Uiberlegung an sich trug. Dieser zweite
Entwurf ist in Renouard's: traité des brevets d'invention etc. wortlich
aufgenommen; da übrigens derselbe eben so wenig, wie der erste vom 2. Februar
1798, je zur Gesetzeskraft gelangte, so schien es der Tendenz dieses gegenwärtigen ¬
Handbuches mehr zusagend, beider Entwürfe hier blos kurz berührend zu
erwähnen, als deren Text vollständig mitzutheilen.
Was die auf das Privilegienwesen bezüglichen Verfügungen überhaupt betrifft, ¬
so hat man in Frankreich die eigentlichen Gesetzesvorschriften (loix,
arrêtés, décrets imperiaux) von den Instructionen oder Erläßen der Minister
(instructions ministerielles) zu unterscheiden. Erstere allein sind, in wie weit
sie gehörig kund gemacht wurden, für die Gerichte und für jedermann verbindlich, ¬
nicht aber auch die Decrete oder Instructionen der Minister, die zwar
als Belehrung oder Willensausspruch einer höheren Authorität in der Praxis
Beachtung und Folgsamkeit verdienen, keineswegs jedoch, wenn sie gleichwohl
in entscheidender und gebiethender Form erlassen wären, über allfällige Widersprüche, ¬
Einwendungen und Berufungen auf Mangel an Rechtsbeständigkeit
wegen Unvereinbarkeit mit den bestehenden Gesetzen erhaben sind, und welche
somit wie immer anzufechten und zu bestreiten jedem frei steht.
Deßhalb wurden hier nur die wirklichen Gesetzesvorschriften in ihrem Originaltexte ¬
aufgenommen, die Kundmachungen der Minister aber erläuterungsweise ¬
benützt.
Es verdient übrigens erwähnt zu werden, daß in letzterer Zeit und zwar im
Jahre 1837 abermals ein neuer Gesetzesentwurf für Industrie-Privilegien in
den Kammern zur Berathung kam, welcher jedoch bisher noch nicht in Wirksamkeit ¬
getreten ist.
Die dermals in Privilegiensachen geltenden gesetzlichen Normen sind folgende:
Das Gesetz vom 7. Jänner 1791.
n
» 25. Mai
1791.
n
„ 12. Septber. 1791.
„ 20. Septber. 1792.
Die Entschließung des vollziehenden Directoriums vom 8. October 1798.
Die Consular=Entschließung vom 27. September 1800.
Das kais. Decret vom 25. November 1806.
25. Jänner
1807.
Wohl ist auch noch später und zwar am 13. August 1810 ein auf die hier
in Rede stehende Materie bezügliches kais. Decret erlassen worden, da aber
selbes aus dem in der Anmerkung zu Art. 9 des Ges. vom 7. Jänner 1791
bemerktem Grunde nie verbindliche Kraft erhielt, so konnte bei der hierortigen
Aufzählung der Gesetze darauf keine Rücksicht genommen werden.
*) Bekanntlich wurde durch das Gesetz vom 5. October 1798 der gregorian. Kalender
abgeschafft, und an dessen Stelle eine neue Jahres=Eintheilung in 12 Monate,
deren 1. mit dem 22. September der gemeinen Zeitrechnung begann, eingeführt.
Doch ein Senats=Beschluß vom 22. des Monats Fructidor im 13. Jahr der Republis
(d. i. vom 9. September 1804) verordnete, daß vom 1. Jänner 1806 (11 Nivose XIV)
in ganz Frankreich der gregorian. Kalender wieder sollte in Wirksamkeit treten.
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