fullscreen : Brandenburg-Preußens Rechtsverwaltung und Rechtsverfassung (2)

Reformbestrebungen  unter  Friedrich  Wilhelm  I.  b.  z.  Generaldirectorium,  89
publicirten  „verbesserten  Landrechts  des  Königreichs  Preußen"  als
Zweck  bezeichnet  wird,  „Alles  nach  dem  gegenwärtigen  Zustand
Unseres  Königreichs  einzurichten",  so  haben  sicher  die  großen  politischen ¬
  Ereignisse  der  Jahre  1719  und  1720  ihren  Antheil  an  Entstehung ¬
  jenes  Landrechts:  die  Wiener  Allianz,  welche  ihre  Spitze
gegen  Preußen  richtete,  die  Spannung  des  letztern  mit  Polen,  das
Drohen  eines  neuen  Religionskriegs*)  und  endlich  der  Stockholmer
Friede,  dessen  Bedingungen  der  König  mit  der  Randbemerkung
unterzeichnet  hatte:  „wo  ich  aber  in  England's  oder  Kaisers  Joch
komme  durch  diesen  Tractat,  so  wird  es  meinen  Ministern  die
Köpfe  kosten
2),  mußten  den  Wunsch  besonders  lebhaft  machen,
in  Preußen  vor  Allem  sichern  Rechtsboden  unter  den  Füßen  zu
haben.  Vom  März  1721  datirt  die  Order,  durch  welche  Cocceji
unter  Entbindung  von  „sämmtlichen  übrigen  Geschäften  mit  Ausnahme ¬
  derer  beim  Generalcommissariate"  beauftragt  wurde,  das
Landrecht  „unverzüglich  vor  die  Hand  zu  nehmen"3)  und  was  er
zur  Beförderung  der  Justiz  und  Beschleunigung  der  Processe  nöthig
finde,  bis  zum  1.  October  desselben  Jahres  zu  ändern,  weil  der
König  „das  wichtige  Werk"  der  Einrichtung  des  preußischen  Justizwesens, ¬
  „wovon  des  ganzen  Landes  Wohl  und  Wehe  abhängig",
je  eher  je  lieber  zu  seiner  Consistenz  gebracht  wissen  wolle*).  Bereits ¬
  Ende  Juni,  also  nach  Ablauf  der  Hälfte  der  gestellten  Frist,
konnte  Cocceji,  der  einige  Wochen  früher  sich  nach  Königsberg
begeben,  dort  dem  Könige  Vortrag  über  das  Resultat  seiner  mit
Zuziehung  der  Königsberger  Gerichte  vorgenommenen  Revision  des
Landrechts  halten  und  die  Allerhöchste  Entscheidung  über  gebliebene
Zweifel  einholen*):  keine  der  Weisungen,  welche  je  Friedrich  I.
oder  einer  seiner  Vorgänger  gegeben  hatte,  ein  reformirtes  Landrecht ¬
  anzufertigen,  war  in  solch  beschleunigtem  Tempo  ausgeführt
worden,  und  das  gereichte  in  des  Königs  Augen  zu  nicht  geringer
Empfehlung  Cocceji's.  Freilich  hatten  dieser  und  Boltz  sich  in
der  Hauptsache  ihre  Aufgabe  so  leicht  als  möglich  gemacht:  das
siebente  Buch  des  Landrechts  von  1685,  das  Lehnrecht,  wurde
*)  Droysen  Bd.  IV,  2  S.  247.  254  flg.  274.  280  flg.
2)  Droysen  Bd.  IV,  2  S.  371.
*)  Droysen  Bd.  IV,  2  S.  314.
*)  R.  7.  78  b.  Justizconstitution  rc.  1721,  fol.  35.
*)  Siehe  Vorrede  vom  27.  Juni  1721.
            
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