Reformbestrebungen unter Friedrich Wilhelm I. b. z. Generaldirectorium, 89
publicirten „verbesserten Landrechts des Königreichs Preußen" als
Zweck bezeichnet wird, „Alles nach dem gegenwärtigen Zustand
Unseres Königreichs einzurichten", so haben sicher die großen politischen ¬
Ereignisse der Jahre 1719 und 1720 ihren Antheil an Entstehung ¬
jenes Landrechts: die Wiener Allianz, welche ihre Spitze
gegen Preußen richtete, die Spannung des letztern mit Polen, das
Drohen eines neuen Religionskriegs*) und endlich der Stockholmer
Friede, dessen Bedingungen der König mit der Randbemerkung
unterzeichnet hatte: „wo ich aber in England's oder Kaisers Joch
komme durch diesen Tractat, so wird es meinen Ministern die
Köpfe kosten
2), mußten den Wunsch besonders lebhaft machen,
in Preußen vor Allem sichern Rechtsboden unter den Füßen zu
haben. Vom März 1721 datirt die Order, durch welche Cocceji
unter Entbindung von „sämmtlichen übrigen Geschäften mit Ausnahme ¬
derer beim Generalcommissariate" beauftragt wurde, das
Landrecht „unverzüglich vor die Hand zu nehmen"3) und was er
zur Beförderung der Justiz und Beschleunigung der Processe nöthig
finde, bis zum 1. October desselben Jahres zu ändern, weil der
König „das wichtige Werk" der Einrichtung des preußischen Justizwesens, ¬
„wovon des ganzen Landes Wohl und Wehe abhängig",
je eher je lieber zu seiner Consistenz gebracht wissen wolle*). Bereits ¬
Ende Juni, also nach Ablauf der Hälfte der gestellten Frist,
konnte Cocceji, der einige Wochen früher sich nach Königsberg
begeben, dort dem Könige Vortrag über das Resultat seiner mit
Zuziehung der Königsberger Gerichte vorgenommenen Revision des
Landrechts halten und die Allerhöchste Entscheidung über gebliebene
Zweifel einholen*): keine der Weisungen, welche je Friedrich I.
oder einer seiner Vorgänger gegeben hatte, ein reformirtes Landrecht ¬
anzufertigen, war in solch beschleunigtem Tempo ausgeführt
worden, und das gereichte in des Königs Augen zu nicht geringer
Empfehlung Cocceji's. Freilich hatten dieser und Boltz sich in
der Hauptsache ihre Aufgabe so leicht als möglich gemacht: das
siebente Buch des Landrechts von 1685, das Lehnrecht, wurde
*) Droysen Bd. IV, 2 S. 247. 254 flg. 274. 280 flg.
2) Droysen Bd. IV, 2 S. 371.
*) Droysen Bd. IV, 2 S. 314.
*) R. 7. 78 b. Justizconstitution rc. 1721, fol. 35.
*) Siehe Vorrede vom 27. Juni 1721.