§. 472. Eherecht.
94
zunehmen, dass der Mann die Frau zu einem Vertrage autorisirt ¬
habe, welchen er mit ihr oder in Gemeinschaft mit ihr
48) oder zu einem Prozesse,
(als Mitkontrahent) abgeschlossen,
welchen er selbst gegen sie oder mit ihr gemeinschaftlich als
Mitkläger oder als Mitbeklagter geführt *9) oder zur Accepta50) ¬
tion eines Wechsels, den er selbst auf sie gezogen hat.
Dagegen ist die Frau zwar allerdings befugt, diejenigen Rechtsgeschäfte ¬
ohne Beitritt des Mannes abzuschliessen, welche
Aber sie hat
die Führung der Haushaltung betreffen.
diese Macht und Gewalt nicht vermöge einer stillschweigenden
Autorisation, sondern vermöge einer von dem Manne stillschweigend ¬
erhaltenen Vollmacht.5*) Denn die Frau besorgt
insofern nur die Angelegenheit des Mannes, als des Haus52) ¬
Sie verpflichtet daher auch durch die Handlungen,
herrn.
46, I, 633. P. Auch neuerdings wieder hat der K.H. im letzteren
Sinne erkannt. Sir. 71, I, 65 und darüber in Puchelt, Zeitschr. III.
S. 411. Ebenso Laur. III, 123. Für Z. sind fast alle Appellh., Rod.
et Pont II, 789 und Aubry et Rau V. §. 472, Anm. 58.
48) Die Worte des Art. 217, nach welchem eine Ehefrau zu einem
Rechtsgeschäfte stillschweigend (ipso facto) für autorisirt zu erachten ¬
ist, wenn der Mann an dem Geschäfte Theil genommen hat,
sind latissime auszulegen. S. Beispiele zur Erläuterung bei Sir. 29,
I. 439. 31, I, 119. 43, I, 393. 537. Vgl. auch Lass. 1, 317.
49) Poth. n. 75. Merlin m. autoris. Sect. VI. §. 1. Lass. 1,318.
Grolm. II, 507. Sir. 11, I, 344. 28, I, 208. 35, I, 880. Hat der
Kläger beide Eheleute belangt, der Mann ist jedoch nicht erschienen,
so ist die Frau nicht für autorisirt zu erachten. Sir. 49, 1, 240.
A. M. Puchelt, Zeitschr. I S. 297. — Eine Vollmacht, die der Mann
der Frau ertheilt, die Sache in seinem Namen zu führen, ist nicht einer
Autorisation gleich zu achten. Sir. 6, 349. Jpd. du C. c. VII, 204.
50) Sir. 14, II, 399. P. S. o. Anm. 48 P. — Eben so kann
der Mann das Rechtsgeschäft stillschweigend genehmhalten. Delvinc. ¬
I, 166.
50a) P. Est sententia recepta; auf das eheliche Güterrecht kommt
nichts an. Demol. IV, 169. Rod. et Pont, Contr. de mar. II, 792 ff.
Der bad. Zusatz 1420a hat diese Ansicht kodificirt.
51) *Demol. IV, 169 ff.
52) Nicht aus dem Artikel 223 ist der Satz abzuleiten. — Es kann
also der Mann nicht aus diesem Grunde in Anspruch genommen
werden, wenn bewandten Umständen nach anzunehmen ist, dass er die
Vollmacht zurückgenommen habe (z. B. weil er eine öffentliche Warnung ¬
hat ergehen lassen, dass man der Frau keinen Kredit geben solle,
oder weil die Frau die Wohnung des Mannes verlassen hat) oder dass
die Frau durch übermässigen Aufwand die Grenzen ihrer Vollmacht
überschritten habe. Vgl. über diese Lehre Pothier n. 49. Proudhon