thumbs : Handbuch des französischen Civilrechts (3)

§.  472.  Eherecht.
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zunehmen,  dass  der  Mann  die  Frau  zu  einem  Vertrage  autorisirt ¬
  habe,  welchen  er  mit  ihr  oder  in  Gemeinschaft  mit  ihr
48)  oder  zu  einem  Prozesse,
(als  Mitkontrahent)  abgeschlossen,
welchen  er  selbst  gegen  sie  oder  mit  ihr  gemeinschaftlich  als
Mitkläger  oder  als  Mitbeklagter  geführt  *9)  oder  zur  Accepta50) ¬

tion  eines  Wechsels,  den  er  selbst  auf  sie  gezogen  hat.
Dagegen  ist  die  Frau  zwar  allerdings  befugt,  diejenigen  Rechtsgeschäfte ¬
  ohne  Beitritt  des  Mannes  abzuschliessen,  welche
Aber  sie  hat
die  Führung  der  Haushaltung  betreffen.
diese  Macht  und  Gewalt  nicht  vermöge  einer  stillschweigenden
Autorisation,  sondern  vermöge  einer  von  dem  Manne  stillschweigend ¬
  erhaltenen  Vollmacht.5*)  Denn  die  Frau  besorgt
insofern  nur  die  Angelegenheit  des  Mannes,  als  des  Haus52) ¬

Sie  verpflichtet  daher  auch  durch  die  Handlungen,
herrn.
46,  I,  633.  P.  Auch  neuerdings  wieder  hat  der  K.H.  im  letzteren
Sinne  erkannt.  Sir.  71,  I,  65  und  darüber  in  Puchelt,  Zeitschr.  III.
S.  411.  Ebenso  Laur.  III,  123.  Für  Z.  sind  fast  alle  Appellh.,  Rod.
et  Pont  II,  789  und  Aubry  et  Rau  V.  §.  472,  Anm.  58.
48)  Die  Worte  des  Art.  217,  nach  welchem  eine  Ehefrau  zu  einem
Rechtsgeschäfte  stillschweigend  (ipso  facto)  für  autorisirt  zu  erachten ¬
  ist,  wenn  der  Mann  an  dem  Geschäfte  Theil  genommen  hat,
sind  latissime  auszulegen.  S.  Beispiele  zur  Erläuterung  bei  Sir.  29,
I.  439.  31,  I,  119.  43,  I,  393.  537.  Vgl.  auch  Lass.  1,  317.
49)  Poth.  n.  75.  Merlin  m.  autoris.  Sect.  VI.  §.  1.  Lass.  1,318.
Grolm.  II,  507.  Sir.  11,  I,  344.  28,  I,  208.  35,  I,  880.  Hat  der
Kläger  beide  Eheleute  belangt,  der  Mann  ist  jedoch  nicht  erschienen,
so  ist  die  Frau  nicht  für  autorisirt  zu  erachten.  Sir.  49,  1,  240.
A.  M.  Puchelt,  Zeitschr.  I  S.  297.  —  Eine  Vollmacht,  die  der  Mann
der  Frau  ertheilt,  die  Sache  in  seinem  Namen  zu  führen,  ist  nicht  einer
Autorisation  gleich  zu  achten.  Sir.  6,  349.  Jpd.  du  C.  c.  VII,  204.
50)  Sir.  14,  II,  399.  P.  S.  o.  Anm.  48  P.  —  Eben  so  kann
der  Mann  das  Rechtsgeschäft  stillschweigend  genehmhalten.  Delvinc. ¬
  I,  166.
50a)  P.  Est  sententia  recepta;  auf  das  eheliche  Güterrecht  kommt
nichts  an.  Demol.  IV,  169.  Rod.  et  Pont,  Contr.  de  mar.  II,  792  ff.
Der  bad.  Zusatz  1420a  hat  diese  Ansicht  kodificirt.
51)  *Demol.  IV,  169  ff.
52)  Nicht  aus  dem  Artikel  223  ist  der  Satz  abzuleiten.  —  Es  kann
also  der  Mann  nicht  aus  diesem  Grunde  in  Anspruch  genommen
werden,  wenn  bewandten  Umständen  nach  anzunehmen  ist,  dass  er  die
Vollmacht  zurückgenommen  habe  (z.  B.  weil  er  eine  öffentliche  Warnung ¬
  hat  ergehen  lassen,  dass  man  der  Frau  keinen  Kredit  geben  solle,
oder  weil  die  Frau  die  Wohnung  des  Mannes  verlassen  hat)  oder  dass
die  Frau  durch  übermässigen  Aufwand  die  Grenzen  ihrer  Vollmacht
überschritten  habe.  Vgl.  über  diese  Lehre  Pothier  n.  49.  Proudhon
            
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