§ 25.
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darunter die gesammte zweckbewußte Thätigkeit eines Subjectes mit
Ausschluß der vegetativen Functionen verstanden, also besonders die Thätigkeit ¬
einer juristischen Person zur Durchführung ihrer Lebensaufgaben.
Was beim Menschen Leben, ist bei der juristischen Person Verwaltung
i. w. S. In diesem Sinne spricht man von Staats- und Gemeindeverwaltung, ¬
in diesem Sinne verwaltet auch die Kirche ihre inneren Angelegenheiten ¬
selbständig, d. h. sie ist in der Bethätigung ihres inneren
Lebens von der staatlichen Einwirkung unabhängig. Bei hochentwickelten
Gemeinwesen, als dem Staate und der Kirche, verengt sich der Begrif
der Verwaltung im letzteren Sinne durch Ausscheidung bestimmter Functionen, ¬
als Gesetzgebung und Rechtssprechung auf die Besorgung collectiver ¬
Interessen ihrer Angehörigen innerhalb der gesetzlichen
Schranken; nach der Beschaffenheit dieser Interessen bilden sich Verwaltungszweige. ¬
In diesem Sinne können auch die Stiftungen einen
Gegenstand sowohl der staatlichen als auch der kirchlichen Verwaltung
bilden und wird sich diese auf das gesammte Dasein der Stiftung, soweit ¬
dasselbe für die im Staate oder der Kirche vereinigte Personengesammtheit ¬
von Interesse ist, also auf das Stiftungswesen erstrecken
und demgemäß sowohl die Verwaltung des Stiftungsvermögens als auch
die Durchführung der Stiftungszwecke umfassen.
Welche dieser beiden Bedeutungen ist nun dem Ausdrucke „Verwaltung" ¬
im § 47 leg. cit. zuzusprechen?
Die Praxis des Verwaltungsgerichtshofes scheint von der Anschauung ¬
auszugehen, daß sich diese ausschließliche Verwaltung im
Wesentlichen auf die Einflußnahme auf das Vermögen der Stiftung beziehe, ¬
somit im ersteren Sinne zu verstehen sei. Mindestens hält der
Verwaltungsgerichtshof an der Anwendbarkeit des Hofdecr. vom 21. Mai
1841 auf rein kirchliche Stiftungen fest, insoferne dasselbe auch hinsichtlich ¬
solcher Stiftungen die Entscheidung über die Annehmbarkeit, Abänderung, ¬
Aufhebung, also die wesentlichen Attribute der Stiftungshoheit,
der Staatsverwaltung, wenn auch im Einverständnisse mit der kirchlichen ¬
Behörde, zuspricht.') Die Praxis der meisten Landesbehördens
geht hingegen von der Auffassung aus, daß durch die allerh. Entschließung
vom 3. October 1858, bezw. die auf Grund derselben aufgestellten Diöcesanvorschriften ¬
über die Verwaltung des Kirchenvermögens, und zuletzt
durch § 47 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 die staatliche Einflußnahme
im Sinne des Hofdecr. vom 21. Mai 1841 bei rein kirchlichen Stiftungen ¬
aufgehört hat.
6) Vgl. Stein, Handb. d. Verwaltungslehre 3. Aufl. I. S. 22; Rosin in
Hirths Ann. 1883, S. 308; Ulbrich in Grünhuts Zeitschr. IX. S. 1 ff.
*) Vgl. Erk. 29. Mai 1878, B. 277; 7. Nov. 1879, B. 609; 5. Dec. 1879,
B. 635; 28. Sept. 1883, B. 1849 u. a.
Ausgenommen Böhmen, Galiz., Bukow., Dalm.; in den beiden erstgenannten ¬
Ländern wohl mit Rücksicht darauf, daß dort die bisch. Vorschriften über
die Kirchenvermögensverwaltung nicht durchgeführt wurden.