Metadaten : Herrmann von Herrnritt, Rudolf von: ¬Das österreichische Stiftungsrecht

§  25.
104  und -
  darunter  die  gesammte  zweckbewußte  Thätigkeit  eines  Subjectes  mit
Ausschluß  der  vegetativen  Functionen  verstanden,  also  besonders  die  Thätigkeit ¬
  einer  juristischen  Person  zur  Durchführung  ihrer  Lebensaufgaben.
Was  beim  Menschen  Leben,  ist  bei  der  juristischen  Person  Verwaltung
i.  w.  S.  In  diesem  Sinne  spricht  man  von  Staats-  und  Gemeindeverwaltung, ¬
  in  diesem  Sinne  verwaltet  auch  die  Kirche  ihre  inneren  Angelegenheiten ¬
  selbständig,  d.  h.  sie  ist  in  der  Bethätigung  ihres  inneren
Lebens  von  der  staatlichen  Einwirkung  unabhängig.  Bei  hochentwickelten
Gemeinwesen,  als  dem  Staate  und  der  Kirche,  verengt  sich  der  Begrif
der  Verwaltung  im  letzteren  Sinne  durch  Ausscheidung  bestimmter  Functionen, ¬
  als  Gesetzgebung  und  Rechtssprechung  auf  die  Besorgung  collectiver ¬
  Interessen  ihrer  Angehörigen  innerhalb  der  gesetzlichen
Schranken;  nach  der  Beschaffenheit  dieser  Interessen  bilden  sich  Verwaltungszweige. ¬
  In  diesem  Sinne  können  auch  die  Stiftungen  einen
Gegenstand  sowohl  der  staatlichen  als  auch  der  kirchlichen  Verwaltung
bilden  und  wird  sich  diese  auf  das  gesammte  Dasein  der  Stiftung,  soweit ¬
  dasselbe  für  die  im  Staate  oder  der  Kirche  vereinigte  Personengesammtheit ¬
  von  Interesse  ist,  also  auf  das  Stiftungswesen  erstrecken
und  demgemäß  sowohl  die  Verwaltung  des  Stiftungsvermögens  als  auch
die  Durchführung  der  Stiftungszwecke  umfassen.
Welche  dieser  beiden  Bedeutungen  ist  nun  dem  Ausdrucke  „Verwaltung" ¬
  im  §  47  leg.  cit.  zuzusprechen?
Die  Praxis  des  Verwaltungsgerichtshofes  scheint  von  der  Anschauung ¬
  auszugehen,  daß  sich  diese  ausschließliche  Verwaltung  im
Wesentlichen  auf  die  Einflußnahme  auf  das  Vermögen  der  Stiftung  beziehe, ¬
  somit  im  ersteren  Sinne  zu  verstehen  sei.  Mindestens  hält  der
Verwaltungsgerichtshof  an  der  Anwendbarkeit  des  Hofdecr.  vom  21.  Mai
1841  auf  rein  kirchliche  Stiftungen  fest,  insoferne  dasselbe  auch  hinsichtlich ¬
  solcher  Stiftungen  die  Entscheidung  über  die  Annehmbarkeit,  Abänderung, ¬
  Aufhebung,  also  die  wesentlichen  Attribute  der  Stiftungshoheit,
der  Staatsverwaltung,  wenn  auch  im  Einverständnisse  mit  der  kirchlichen ¬
  Behörde,  zuspricht.')  Die  Praxis  der  meisten  Landesbehördens
geht  hingegen  von  der  Auffassung  aus,  daß  durch  die  allerh.  Entschließung
vom  3.  October  1858,  bezw.  die  auf  Grund  derselben  aufgestellten  Diöcesanvorschriften ¬
  über  die  Verwaltung  des  Kirchenvermögens,  und  zuletzt
durch  §  47  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1874  die  staatliche  Einflußnahme
im  Sinne  des  Hofdecr.  vom  21.  Mai  1841  bei  rein  kirchlichen  Stiftungen ¬
  aufgehört  hat.
6)  Vgl.  Stein,  Handb.  d.  Verwaltungslehre  3.  Aufl.  I.  S.  22;  Rosin  in
Hirths  Ann.  1883,  S.  308;  Ulbrich  in  Grünhuts  Zeitschr.  IX.  S.  1  ff.
*)  Vgl.  Erk.  29.  Mai  1878,  B.  277;  7.  Nov.  1879,  B.  609;  5.  Dec.  1879,
B.  635;  28.  Sept.  1883,  B.  1849  u.  a.
Ausgenommen  Böhmen,  Galiz.,  Bukow.,  Dalm.;  in  den  beiden  erstgenannten ¬
  Ländern  wohl  mit  Rücksicht  darauf,  daß  dort  die  bisch.  Vorschriften  über
die  Kirchenvermögensverwaltung  nicht  durchgeführt  wurden.
            
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