Object : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1840 (1840))

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Der  Entwurf  eines  Strafgesetzbuchs|
Assisenhöfen  erschienen,  waren  108  Rückfällige;  1836
war  die  Zahl  derselben  205.  Der  Gesetzgeber  der  Niederlande -
  will  ein  anderes  System  wählen;  er  gebietet
nicht,  wie  der  französische,  den  Richtern  wegen  Rückfalls
immer  zur  höhern  Strafart  aufzusteigen,  er  ermächtigt  sie
nur,  die  Strafe  des  wiederholten  Verbrechens  zu  verdoppeln; -
  er  erkennt  an,  daß  auch  das  neue  Verbrechen  unter
solchen  milderen  Umständen  verübt  seyn  kann,  daß  die
Straferhöhung  nicht  paßt,  und  erklärt  daher,  daß  auch
bei  der  Strafausmessung  wegen  Rückfalls  die  Vorschriften
des  art.  69.  wegen  des  richterlichen  Milderungsrechts  zur
Anwendung  gebracht  werden  dürfen.  —  Von  dem  Schicksale -
  des  Entwurfs  in  den  Generalstaaten  werden  wir  un=— -

Interessant  ist  es,  mit  |
sere  Leser  in  Kenntniß  setzen.
dem  bisher  geschilderten  Entwurfe  das  neueste  europäische
Strafgesetzbuch,  das  für  das  Königreich  Sardinien,
zu  vergleichen.  Es  ist  publicirt  am  26.  October  1839  und
besteht  aus  739  §§.  *).  Eine  Vergleichung  des  Gesetzbuchs -
  mit  dem  französischen  Code  pénal  lehrt,  daß  der
letzte  dem  Gesetzgeber  Sardiniens  überall  vorschwebte,  was
leicht  sich  erklärt,  wenn  man  erwägt,  daß  jenes  Land  längere -
  Zeit  mit  Frankreich  vereinigt  war,  daß  die  französische
Gesetzgebung,  die  daher  in  Sardinien  galt,  auch  auf  die
Rechtsbildung  der  sardinischen  Juristen  noch  immer  einen
großen  Einfluß  ausübt;  allein  man  überzeugt  sich  auch
bald,  wie  vielfach  verschieden  das  vorliegende  Gesetzbuch
von  dem  französischen  ist,  und  bedeutende  Verbesserungen
enthält.  Schon  in  dem  Promulgationsedict  spricht  der
König  seinen  Willen  dahin  aus,  daß  nach  der  königlichen
Absicht  ein  gerechtes  Verhältniß  zwischen  Bestrafung  und
Verbrechen  erhalten  und  die  Strafe  nicht  blos  zur  Ab=19) -
  Eine  ausführliche  Prüfung  dieses  Gesetzbuchs  findet  sich  in  der
Zeitschrift  für  ausländische  Gesetzgebung  Bd.  XII.  Heft  2.
g
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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