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I. Hauptabschnitt. 1. Abtheilung.
richtsbarkeit und Oberaufsicht, um Veräußerungen, ¬
Versplitterungen zu verhüten, genommen, ¬
in Ansehung des Besitzes und der
Vererbung von gewissen, nach den verschiedenen ¬
Hofesrechten, etwa verschiedenen Bedingungen ¬
und Feierlichkeiten abhängig gemacht, ¬
und dem Rückfall an den Oberherrn
in den nach den Hofes=Rechten bestimmten
Fällen unterworfen sind.
§. 23.
Dieses ist es was sich quoad essentialia der HobsGüter ¬
im Allgemeinen und in der Grafschaft Mark insbesondere ¬
aus der Natur der Sache, und aus den
Verhandlungen der gesetzgebenden, der gerichtlichen und
der administrativen Behörden ergeben hat. Da indessen
quoad naturalia et accidentalia der Hobs-Güter in
dieser Provinz die alten Hobsrechte nichts Zuverläßiges
was sich als allgemeine Regel aufstellen lassen könnte
darbiethen, dieselbe auch zu sehr in Abnahme gekommen
sind, so wird nichts erübrigen, als zu den einzelnen
daselbst befindlichen Oberhöfen hinüberzugehen, und
aus den vorgelegenen Materialien dasjenige auszuheben, ¬
was sich darin an Hofes- oder Hobs-Rechten
und Gewohnheiten bis zu dem befragten Zeitpunkte erhalten ¬
hat.
§. 24.
Die Oberhöfe
A) Rhynern
B) Drechen
C) Berge,