Inhaltsverzeichnis : Über das Bauerngüterwesen in den Graffschaften Mark, Recklinghausen, Dortmund und Hohen-Limburg, in dem vormaligen Stifte Essen, Herzogthume Cleve (an östlicher Rheinseite) und in den Herrschaften Broich und Wertherbruch (1)

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I.  Hauptabschnitt.  1.  Abtheilung.
richtsbarkeit  und  Oberaufsicht,  um  Veräußerungen, ¬
  Versplitterungen  zu  verhüten,  genommen, ¬
  in  Ansehung  des  Besitzes  und  der
Vererbung  von  gewissen,  nach  den  verschiedenen ¬
  Hofesrechten,  etwa  verschiedenen  Bedingungen ¬
  und  Feierlichkeiten  abhängig  gemacht, ¬
  und  dem  Rückfall  an  den  Oberherrn
in  den  nach  den  Hofes=Rechten  bestimmten
Fällen  unterworfen  sind.
§.  23.
Dieses  ist  es  was  sich  quoad  essentialia  der  HobsGüter ¬
  im  Allgemeinen  und  in  der  Grafschaft  Mark  insbesondere ¬
  aus  der  Natur  der  Sache,  und  aus  den
Verhandlungen  der  gesetzgebenden,  der  gerichtlichen  und
der  administrativen  Behörden  ergeben  hat.  Da  indessen
quoad  naturalia  et  accidentalia  der  Hobs-Güter  in
dieser  Provinz  die  alten  Hobsrechte  nichts  Zuverläßiges
was  sich  als  allgemeine  Regel  aufstellen  lassen  könnte
darbiethen,  dieselbe  auch  zu  sehr  in  Abnahme  gekommen
sind,  so  wird  nichts  erübrigen,  als  zu  den  einzelnen
daselbst  befindlichen  Oberhöfen  hinüberzugehen,  und
aus  den  vorgelegenen  Materialien  dasjenige  auszuheben, ¬
  was  sich  darin  an  Hofes-  oder  Hobs-Rechten
und  Gewohnheiten  bis  zu  dem  befragten  Zeitpunkte  erhalten ¬
  hat.
§.  24.
Die  Oberhöfe
A)  Rhynern
B)  Drechen
C)  Berge,
            
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