Volltext : ¬Die Lehre von den unmöglichen Bedingungen (20)

Zweite  Abtheilung.
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jurandit)  für  eine  schimpfliche  Bedingung  erklärt,  und  darum
bei  negotia  mortis  causa  dieselbe  pro  non  soripta  hält.  Als
Grund  für  die  turpitudo  dieser  Bedingung  wird,  unter  andern
nicht  hierher  gehörigen  Motiven,  auch  der  folgende,  aus  der
Gesetzgebungspolitik  im  Allgemeinen  entlehnte,  angeführt:
Cum  enim  faciles  sint  nonnulli  hominum  ad  jurandum
contemptu  religionis,  ali  perquam  timidi  metu  divint
puminis  usque  ad  superstitionem,  ne  vel  hi,  vel  illi  ant
consequerentur,  aut  perderent,  quod  relictum  est,  Praetor ¬
  consultissime  intervenit  etc.
Die  vorstehende  gesetzliche  Bestimmung  beruht  auf  dem  mit
dem  natürlichen  Sittengesetze  in  völliger  Uebereinsimmung
stehenden  Motive:  Gegenstände,  welche  mit  dem  religiösen
Glauben  eines  Menschen  zusammenhängen,  wie  der  Eid  2)
und  also  noch  vielmehr  solche,  welche  den  Inbegriff  des  ganzen ¬
  religiösen  Glaubens  eines  Menschen  in  sich  schließen,  wie
die  Religion  selbst,  —  sollen  nicht  von  dem  Erwerbe  äuferer
Güter  abhängig  gemacht,  noch  überhaupt  damit  in  Verbindung
gebracht  werden.  Der  Mensch  soll  durch  solche  Bestimmungen
nicht  in  Versuchung  geführt  werden;  denn  manche  Tugend,
welche,  so  lange  sie  unangefochten  war,  sich  rein  erhalten  hat,
scheitert  an  der  gefährlichen  Klippe  des  Eigennutzes.  Daß
die  Gesetzgebung  solche  Klippen  im  Interesse  der  Moralität
so  viel  wie  möglich  wegzuräumen  sucht,  ist  ebenso  leicht  zu
begreifen,  als  vollkommen  zu  billigen.  —  Daran  schließt  sich
noch  die  weitere  Betrachtung:  Während,  wie  wir  eben  geseben, ¬
  im  Falle  einer  solchen  Bedingung,  derjenige,  welcher
das  Heilige  nicht  heilig  achtet,  Gewinn  zieht,  wird  derjenige,
welcher  dem  Gebote  seines  Gewissens  folgt  (sey  dieses  auch
allzuzart)  des  Erwerbs  verlustig  werden.
Paßt  nun  nicht  Alles,  was  bisher  über  den  in  kr.  6.  cit.
für  die  conditio  jurisjurandi  angegebenen  Grund  gesagt  worden ¬
  ist,  genau  und  vollkommen  auf  die  conditio  de  mutanda
vel  non  mutanda  religione?  —  oder  steht  der  analogen  Anwen1) ¬
  Bergl.  über  die  conditio  jurisjurandi  die  dritte  Abtheilung.
2)  Der  Eid  wird  in  den  Gesetzen  öfters  jurisjurandi  religio  genannt:
fr.  77.  §.  23.  D.  de  legalis  II.  (31.)
            
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