Zweite Abtheilung.
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jurandit) für eine schimpfliche Bedingung erklärt, und darum
bei negotia mortis causa dieselbe pro non soripta hält. Als
Grund für die turpitudo dieser Bedingung wird, unter andern
nicht hierher gehörigen Motiven, auch der folgende, aus der
Gesetzgebungspolitik im Allgemeinen entlehnte, angeführt:
Cum enim faciles sint nonnulli hominum ad jurandum
contemptu religionis, ali perquam timidi metu divint
puminis usque ad superstitionem, ne vel hi, vel illi ant
consequerentur, aut perderent, quod relictum est, Praetor ¬
consultissime intervenit etc.
Die vorstehende gesetzliche Bestimmung beruht auf dem mit
dem natürlichen Sittengesetze in völliger Uebereinsimmung
stehenden Motive: Gegenstände, welche mit dem religiösen
Glauben eines Menschen zusammenhängen, wie der Eid 2)
und also noch vielmehr solche, welche den Inbegriff des ganzen ¬
religiösen Glaubens eines Menschen in sich schließen, wie
die Religion selbst, — sollen nicht von dem Erwerbe äuferer
Güter abhängig gemacht, noch überhaupt damit in Verbindung
gebracht werden. Der Mensch soll durch solche Bestimmungen
nicht in Versuchung geführt werden; denn manche Tugend,
welche, so lange sie unangefochten war, sich rein erhalten hat,
scheitert an der gefährlichen Klippe des Eigennutzes. Daß
die Gesetzgebung solche Klippen im Interesse der Moralität
so viel wie möglich wegzuräumen sucht, ist ebenso leicht zu
begreifen, als vollkommen zu billigen. — Daran schließt sich
noch die weitere Betrachtung: Während, wie wir eben geseben, ¬
im Falle einer solchen Bedingung, derjenige, welcher
das Heilige nicht heilig achtet, Gewinn zieht, wird derjenige,
welcher dem Gebote seines Gewissens folgt (sey dieses auch
allzuzart) des Erwerbs verlustig werden.
Paßt nun nicht Alles, was bisher über den in kr. 6. cit.
für die conditio jurisjurandi angegebenen Grund gesagt worden ¬
ist, genau und vollkommen auf die conditio de mutanda
vel non mutanda religione? — oder steht der analogen Anwen1) ¬
Bergl. über die conditio jurisjurandi die dritte Abtheilung.
2) Der Eid wird in den Gesetzen öfters jurisjurandi religio genannt:
fr. 77. §. 23. D. de legalis II. (31.)