Contents : Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 28 = N.F Bd. 16 (1889))

Streifzüge im Entwürfe eines b. GB. für das Deutsche Reich. 363
schweigende Willenserklärung zu seiner
Kenntniß gelangt.
Die Willenserklärung gilt als nicht erfolgt, wenn
eine den Widerruf enthaltende Willenserklärung nach
den Vorschriften des ersten Absatzes vorher oder gleich-
zeitig zur Wirksamkeit gelangt.
Schon Bekker (System und Sprache des Entwurfs
S. 37) hat richtig herausgefühlt, daß hiermit hinsichtlich der
stillschweigenden Willenserklärungen eine offenbare Fehlent-
scheidung getroffen worden ist, und den vollen Beweis hierfür nur
deshalb nicht erbracht, weil gerade das von ihm gewählte illustri-
rende Beispiel unter die allgemeine Regel des § 74 nicht fällt.
Denn wenn Bekker sagt:
„Einer Offerte ist die offerirte Waare, 100 Cigarren,
Flaschen Wein rc. beigegeben. Der Empfänger probirt,
findet Gefallen und raucht in voller Kenntniß des
ganzen Sachverhalts die 100 Cigarren auf. Man
wird geneigt sein, das für eine stillschweigende Annahme
der Offerte anzusehen; nach dem Entwurf wäre als-
dann der Annehmer gebunden nicht schon durch das
Aufrauchen der letzten^) Cigarren, sondern erst durch
die Kenntniß, die der Offerent hiervon erhielte" —
so übersieht er dabei die Spezialentscheidung des § 86 Abs. 1
Entw., wornach

erklären, oder aber, um dieses Resultat zu vermeiden, das Unternehmen
der Landpartie dem Adressaten als fahrlässige Verhinderung der Kenntniß-
nähme anzurechnen.
17) Warum übrigens Bekker auf das Aufrauchen gerade der
„letzten" Cigarren besonderes Gewicht gelegt wißen will, ist mir uner-
findlich.

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