Full text : Ausführliche Entwickelung der gesammten Verjährungslehre aus den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten (1)

B.  Erfodernisse  d.  ersitz.  Verj.  2.  Redlichk.  d.  Besitzes.  §.  107.  371
Plinius  (V.  1.)  hervorgeht,  nicht  auf  alle  Pflichttheilsberechtigte ¬
  auszudehnen  ist.  Ueberdieß  ist  eine  solche  Ersitzung
doch  das  „magis  obtinuit“  andeutet)  eine  ernstliche  Spaltung  der
Meinungen  Statt  gefunden  haben  sollte,  welche  erst  durch  den  Gebrauch ¬
  gehoben  werden  mußte.  Zweitens  würde  alsdann  die  Stelle
im  Justinianischen  Rechte,  wo  ohnehin  keine  lucrativa  usucapio  weiter
vorkömmt,  ganz  und  gar  bedeutungslos  sein.  2.  Man  kann  annehmen, ¬
  die  usucapio  pro  herede  sei  überhaupt,  d.  h.  ohne  besondere
Rücksicht  auf  lucrativa  usucapio,  gegen  sui  heredes  unstatthaft.
Dieser  durch  Gewohnheitsrecht  ausgebildete  Rechtssatz  könnte  schon  zu
der  Zeit  gegolten  haben,  wo  die  lucrativa  usucapio  noch  allgemein
wirksam  war:  doch  läßt  sich  darüber  mit  Bestimmtheit  nichts  behaupten. ¬
  So  allgemein,  wie  der  Satz  im  Coder  steht,  kann  er  für  das
Justinianische  Recht  nicht  ohne  bedenkliche  Willkühr  anders  gedeutet
werden:  daher  habe  ich  diese  Auslegung  angenommen.  Gregorius  Majansius ¬
  (disputt.  juris  civ.  p.  254.)  sucht  diese  Eigenthümlichkeit  dadurch
zu  erklären,  daß  er  darauf  aufmerksam  macht,  wie  die  sui  heredes  gewissermaßen ¬
  schon  bei  Lebzeiten  des  Vaters  als  Theilhaber  an  dem  väterlichen ¬
  Vermögen  angesehen  würden.  Somit  ereigne  sich  durch  den
Tod  des  Vaters  gar  kein  eigentlicher  Erbfall,  und  die  usucapio  pro
herede  sei  nach  demselben  Grundsatze  ausgeschlossen,  nach  welchem  an
dem  Vermögen  eines  Lebenden  keine  usucapio  pro  herede  möglich
ist.  Gewiß  ist  auch  diese  Erklärung  besser,  als  die  des  Branchu  (obsscap. ¬
  20.  pag.  274.),  welcher  von  der  ganz  unzulässigen  und  widernatürlichen ¬
  Voraussetzung  ausgeht,  daß  der  suus  heres,  so  wie  er  ohne
Erbschaftsantretung  Erbe  werde,  auch  ohne  irgend  ein  Zuthun  seinerseits ¬
  (ipso  jure)  zum  Erbschaftsbesitze  gelange.  3.  Noch  eine  andere
Erklärung  hat  Cujacius  (comm.  ad  tit.  pro  her-  und  paratitlon
ad  tit.  Cod.  de  usucap.  pro  herede).  Er  denkt  hier  an  den  Fall,
wo  sui  heredes  Erben  werden,  aber  der  Erbschaft  sich  enthalten,  so
daß  nun  die  Erbfolge  auf  dem  Wege  der  bonorum  possessio  an  die
Verwandten  vom  Mannsstamme  (agnati)  fällt.  Hier  verstehe  es  sich
nämlich  von  selbst,  daß  keine  usucapio  pro  herede,  sondern  nur  eine
usucapio  pro  (bonorum)  possessore  eintreten  könne.  Allein  es  ist
schon  bemerkt  worden  (Anm.  368.),  daß  die  usucapio  pro  herede
auch  auf  den  Fall  sich  bezieht,  wo  jemand  blos  als  bonorum  possessor ¬
  die  Verlassenschaft  in  Besitz  genommen  hat:  wir  müssen  also  schließen, ¬
  daß  mit  der  Möglichkeit  einer  usucapio  pro  herede  die  usucapio ¬
  aus  einem  titulus  universalis  abgeläugnet  ist.  4.  Man  kann
annehmen,  daß  durch  diese  Stelle  den  sui  heredes  die  usucapio  pro
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