B. Erfodernisse d. ersitz. Verj. 2. Redlichk. d. Besitzes. §. 107. 371
Plinius (V. 1.) hervorgeht, nicht auf alle Pflichttheilsberechtigte ¬
auszudehnen ist. Ueberdieß ist eine solche Ersitzung
doch das „magis obtinuit“ andeutet) eine ernstliche Spaltung der
Meinungen Statt gefunden haben sollte, welche erst durch den Gebrauch ¬
gehoben werden mußte. Zweitens würde alsdann die Stelle
im Justinianischen Rechte, wo ohnehin keine lucrativa usucapio weiter
vorkömmt, ganz und gar bedeutungslos sein. 2. Man kann annehmen, ¬
die usucapio pro herede sei überhaupt, d. h. ohne besondere
Rücksicht auf lucrativa usucapio, gegen sui heredes unstatthaft.
Dieser durch Gewohnheitsrecht ausgebildete Rechtssatz könnte schon zu
der Zeit gegolten haben, wo die lucrativa usucapio noch allgemein
wirksam war: doch läßt sich darüber mit Bestimmtheit nichts behaupten. ¬
So allgemein, wie der Satz im Coder steht, kann er für das
Justinianische Recht nicht ohne bedenkliche Willkühr anders gedeutet
werden: daher habe ich diese Auslegung angenommen. Gregorius Majansius ¬
(disputt. juris civ. p. 254.) sucht diese Eigenthümlichkeit dadurch
zu erklären, daß er darauf aufmerksam macht, wie die sui heredes gewissermaßen ¬
schon bei Lebzeiten des Vaters als Theilhaber an dem väterlichen ¬
Vermögen angesehen würden. Somit ereigne sich durch den
Tod des Vaters gar kein eigentlicher Erbfall, und die usucapio pro
herede sei nach demselben Grundsatze ausgeschlossen, nach welchem an
dem Vermögen eines Lebenden keine usucapio pro herede möglich
ist. Gewiß ist auch diese Erklärung besser, als die des Branchu (obsscap. ¬
20. pag. 274.), welcher von der ganz unzulässigen und widernatürlichen ¬
Voraussetzung ausgeht, daß der suus heres, so wie er ohne
Erbschaftsantretung Erbe werde, auch ohne irgend ein Zuthun seinerseits ¬
(ipso jure) zum Erbschaftsbesitze gelange. 3. Noch eine andere
Erklärung hat Cujacius (comm. ad tit. pro her- und paratitlon
ad tit. Cod. de usucap. pro herede). Er denkt hier an den Fall,
wo sui heredes Erben werden, aber der Erbschaft sich enthalten, so
daß nun die Erbfolge auf dem Wege der bonorum possessio an die
Verwandten vom Mannsstamme (agnati) fällt. Hier verstehe es sich
nämlich von selbst, daß keine usucapio pro herede, sondern nur eine
usucapio pro (bonorum) possessore eintreten könne. Allein es ist
schon bemerkt worden (Anm. 368.), daß die usucapio pro herede
auch auf den Fall sich bezieht, wo jemand blos als bonorum possessor ¬
die Verlassenschaft in Besitz genommen hat: wir müssen also schließen, ¬
daß mit der Möglichkeit einer usucapio pro herede die usucapio ¬
aus einem titulus universalis abgeläugnet ist. 4. Man kann
annehmen, daß durch diese Stelle den sui heredes die usucapio pro
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