Inhaltsverzeichnis : Handbuch des gerichtlichen Verfahrens in nichtstreitigen bürgerlichen Rechtssachen, namentlich bei den sogenannten Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dann bei dem Vormundschafts- und Hypothekenwesen (2)

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§.  220.
Von  sonstigen  Zuwendungen  des  Mannes  an  die  Frau.
Was  die  weitern  Zuwendungen  des  Mannes  an
seine  Frau  anlangt,  so  gehören  hieher  die,  in  der
Regel  a)  nur  in  den  höhern  Ständen  gewöhnliche,
Morgengabe,  ferner  der  Mahlschatz  (Ehepfand ¬
  —  arrha  sponsalitia)  und  die  Geschenke,
welche  die  Brautleute  einander  machen  (sponsalitia
largitas).  Die  Hochzeitgeschenke  (munera
nuptialia)  dagegen  gehören,  wenn  im  Ehevertrag
den  Geber  nichts  anders  ausdrücklich  beoder ¬
  durch
zu  der  ehelichen  Errungenschaft  b).
stimmt  ist,
III.  Ehelicher  Erwerb.
§.  221.
Begriff.
Zur  Bestreitung  der  Zwecke  der  ehelichen  Gemeinschaft ¬
  dient  auch  dasjenige  Vermögen  was  durch
Fleiß  und  Glück  eines  oder  beider  ehelicher  Gemeinschaftsglieder ¬
  während  der  Ehe  entstanden  ist,  über— =

a)  Doch  ist  die  (gemeine  deutsche,  von  der  sächsischen  abweichende ¬
  —  Runde  §.  591.  fg.  —)  Morgengabe  auch  bei
den  Ehen  des  bürgerlichen  Standes  nicht  schlechthin  ausgeschlossen. ¬
  Das  baierische  Landrecht  (I.  6.  §.  16.
nimmt  sie  zwar  ohne  Beschränkung  auf  einen  politischen
Stand,  doch  nur  vermöge  Geding  oder  Uebergabe  und  ausdrücklich ¬
  nur  bei  einer  Braut  von  jungfräulichem  Stande
an.  —  Ueber  verschiedene  andere  Bedeutungen  des  Ausdrucks ¬
  Morgengabe  kann  man  Hofmanns  Handb.
des  deutschen  Cherechts  §.  17.  S.  63.  vergleichen.
6)  Pufendorf  Obs.  IV.  164.
            
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