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§. 220.
Von sonstigen Zuwendungen des Mannes an die Frau.
Was die weitern Zuwendungen des Mannes an
seine Frau anlangt, so gehören hieher die, in der
Regel a) nur in den höhern Ständen gewöhnliche,
Morgengabe, ferner der Mahlschatz (Ehepfand ¬
— arrha sponsalitia) und die Geschenke,
welche die Brautleute einander machen (sponsalitia
largitas). Die Hochzeitgeschenke (munera
nuptialia) dagegen gehören, wenn im Ehevertrag
den Geber nichts anders ausdrücklich beoder ¬
durch
zu der ehelichen Errungenschaft b).
stimmt ist,
III. Ehelicher Erwerb.
§. 221.
Begriff.
Zur Bestreitung der Zwecke der ehelichen Gemeinschaft ¬
dient auch dasjenige Vermögen was durch
Fleiß und Glück eines oder beider ehelicher Gemeinschaftsglieder ¬
während der Ehe entstanden ist, über— =
a) Doch ist die (gemeine deutsche, von der sächsischen abweichende ¬
— Runde §. 591. fg. —) Morgengabe auch bei
den Ehen des bürgerlichen Standes nicht schlechthin ausgeschlossen. ¬
Das baierische Landrecht (I. 6. §. 16.
nimmt sie zwar ohne Beschränkung auf einen politischen
Stand, doch nur vermöge Geding oder Uebergabe und ausdrücklich ¬
nur bei einer Braut von jungfräulichem Stande
an. — Ueber verschiedene andere Bedeutungen des Ausdrucks ¬
Morgengabe kann man Hofmanns Handb.
des deutschen Cherechts §. 17. S. 63. vergleichen.
6) Pufendorf Obs. IV. 164.