Inhaltsverzeichnis : Schmidt, Heinrich: ¬Die Normativ-Bestimmungen für die preußischen Hypotheken-Banken

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36  pCt.  zu  niedrig,  mit  anderen  Worten,  ein  Grundstück,  das  nach
dem  Nutzungswerthe  100  werth  war,  hatte  nach  dem  neuen  Ergebnisse
einen  Werth  von  136.  Die  Banken  konnten  also  ein  Grundstück,  welches
136  X  20  =  2780  werth  war,  mit  100  X  10  =  1000  oder  mit  36  pCt.,
sage  sechsunddreißig  Procent  des  neuen  Nutzungswerthes
beleihen.  Und  um  wie  vieles  blieb  auch  der  neue  Nutzungswerth  noch
hinter  der  Wirklichkeit  zurück!  Wir  werden  darauf  weiter  unten  zurückkommen. ¬

Einen  weiteren  Beweis  für  die  Untauglichkeit  des  Nutzungswerthes
Maßstabe  der  Beleihungen  giebt  uns  noch  die  mehrerwähnte  Denkzum ¬

schrift,  indem  sie  uns  auf  Seite  22  erzählt:
„Als  die  Vergleichungen  der  behufs  der  Gebäudesteuerrevision
angefertigten,  den  neuesten  Gebäudestand  nachweisenden  Gebäudebeschreibungen ¬
  mit  den  bisherigen  Gebäudesteuerrollen  zur  Ausführung ¬
  gebracht  wurden,  stellte  sich  bald  heraus,  daß  eine  größere
Anzahl  Gebäude  vorhanden  waren,  welche  wegen  der  von  den  Gebäudeeigenthümern ¬
  unterlassenen  Anmeldung  bisher  zur  Gebäudesteuer ¬
  entweder  überhaupt  nicht,  oder  doch  nicht  unter  Berücksichtigung ¬
  der  inzwischen  eingetretenen  Substanzverbesserungen  bezw.  der
anderweitigen  Einrichtung  oder  Benutzung  herangezogen  worden
waren.
Die  Schlußsumme  des  hiernach  ermittelten  Umfanges  der
Kontravention  beziffert  a.  die  Anzahl  der  Kontraventionsfälle  auf
23  994,"
was  zwar  im  Verhältniß  zur  Gesammtzahl  aller  steuerpflichtigen  Gebäude
von  3  739  925  eine  geringe  Anzahl  ist,  in  Hinsicht  auf  die  Beleihungen
aber  den  von  uns  beabsichtigten,  vorhin  präzisirten  Beweis  doch  zur
Genüge  erbringt.
Die  oben  erwähnte  Ungleichheit  des  Nutzungswerthes  in  den  verschiedenen ¬
  Stadttheilen  trat  recht  lebendig  hervor  bei  Gelegenheit  der  ersten
Revision  im  Jahre  1878,  zu  der  Zeit,  als  die  hohen  Miethen  der
Gründerjahre  verschwunden,  häufig  um  ein  Drittel,  ja  um  die  Hälfte  und
mehr  zurückgegangen  waren.  Die  Besitzer  der  Grundstücke  in  den  neueren
Stadttheilen,  welche  unter  der  Last  der  ihnen  zur  Zeit  der  hohen  Miethen
zugerechneten  hohen  Nutzungswerthe  seufzten,  betrachteten  diese  Revision
als  eine  Erlösung,  während  die  Besitzer  der  Grundstücke  in  den  älteren,
besseren  Lagen,  welche  sich  noch  der  geringen,  aus  den  Jahren  1853  bis
1862  berechneten  Nutzungswerthe  erfreuten,  trotz  der  nach  den  Gründerjahren ¬
  wieder  so  bedeutend  zurückgegangenen  Miethen,  mit  Bedauern
            
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