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36 pCt. zu niedrig, mit anderen Worten, ein Grundstück, das nach
dem Nutzungswerthe 100 werth war, hatte nach dem neuen Ergebnisse
einen Werth von 136. Die Banken konnten also ein Grundstück, welches
136 X 20 = 2780 werth war, mit 100 X 10 = 1000 oder mit 36 pCt.,
sage sechsunddreißig Procent des neuen Nutzungswerthes
beleihen. Und um wie vieles blieb auch der neue Nutzungswerth noch
hinter der Wirklichkeit zurück! Wir werden darauf weiter unten zurückkommen. ¬
Einen weiteren Beweis für die Untauglichkeit des Nutzungswerthes
Maßstabe der Beleihungen giebt uns noch die mehrerwähnte Denkzum ¬
schrift, indem sie uns auf Seite 22 erzählt:
„Als die Vergleichungen der behufs der Gebäudesteuerrevision
angefertigten, den neuesten Gebäudestand nachweisenden Gebäudebeschreibungen ¬
mit den bisherigen Gebäudesteuerrollen zur Ausführung ¬
gebracht wurden, stellte sich bald heraus, daß eine größere
Anzahl Gebäude vorhanden waren, welche wegen der von den Gebäudeeigenthümern ¬
unterlassenen Anmeldung bisher zur Gebäudesteuer ¬
entweder überhaupt nicht, oder doch nicht unter Berücksichtigung ¬
der inzwischen eingetretenen Substanzverbesserungen bezw. der
anderweitigen Einrichtung oder Benutzung herangezogen worden
waren.
Die Schlußsumme des hiernach ermittelten Umfanges der
Kontravention beziffert a. die Anzahl der Kontraventionsfälle auf
23 994,"
was zwar im Verhältniß zur Gesammtzahl aller steuerpflichtigen Gebäude
von 3 739 925 eine geringe Anzahl ist, in Hinsicht auf die Beleihungen
aber den von uns beabsichtigten, vorhin präzisirten Beweis doch zur
Genüge erbringt.
Die oben erwähnte Ungleichheit des Nutzungswerthes in den verschiedenen ¬
Stadttheilen trat recht lebendig hervor bei Gelegenheit der ersten
Revision im Jahre 1878, zu der Zeit, als die hohen Miethen der
Gründerjahre verschwunden, häufig um ein Drittel, ja um die Hälfte und
mehr zurückgegangen waren. Die Besitzer der Grundstücke in den neueren
Stadttheilen, welche unter der Last der ihnen zur Zeit der hohen Miethen
zugerechneten hohen Nutzungswerthe seufzten, betrachteten diese Revision
als eine Erlösung, während die Besitzer der Grundstücke in den älteren,
besseren Lagen, welche sich noch der geringen, aus den Jahren 1853 bis
1862 berechneten Nutzungswerthe erfreuten, trotz der nach den Gründerjahren ¬
wieder so bedeutend zurückgegangenen Miethen, mit Bedauern