Inhaltsverzeichnis : Oesterreichisches Ehegüterrecht (1)

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aequitate  in  dem  Gute  des  Mannes  zu  verbleiben,  und  verpflichtete ¬
  die  Erben  zur  Verabreichung  ihrer  Leibnahrung*)
in  jedem  Falle  hatte  übrigens  die  Wittwe  in  der  Regel  den
Beisitz,  d.  h.  es  erfolgte  die  Auseinandersetzung  des  Vermögens ¬
  in  der  Regel  nicht  sofort  mit  dem  Ableben  des
Mannes  und  die  Wittwe  blieb  in  der  Gütergenossenschaft  mit
dessen  Erben,  bis  die  Auseinandersetzung  durch  die  Wiederverheirathung ¬
  oder  andere  Umstände  nothwendig  wurde  2)
im  Mindesten  genoss  sie  aber  stets  ihren  gewöhnlichen  Unter
halt  aus  dem  Nachlasse  des  Mannes  bis  zum  30.  Tage  nach
dessen  Tode;  dieses  namentlich  in  Folge  des  erbrechtlichen
Grundsatzes,  dass  nach  dem  Tode  des  Erblassers  aus  Rücksichten ¬
  der  Pietät  während  einer  30tägigen  Frist  Alles  in  dem
Zustande  zu  bleiben  hatte,  wie  es  bei  Lebzeiten  desselben
war,  so  dass  auch  die  Geltendmachung  der  Erbrechte  erst
nach  Ablauf  dieser  Frist  den  Erben  frei  stand  3)
Die  Deutsche  Frau  also,  welche  wir  so  begünstigt  finden,
welche  rücksichtlich  ihres  Vermögens,  sofern  es  Immobiliargut
war,  jede  einseitige  Verfügung  des  Mannes  durch  ihr  ein’) -
  Magdeburger  Recht;  vgl.  Siegel  a.  a.  O.  p.  144  ff.  Derselbe  Gedanke ¬
  liegt  dem  §  796  des  Oesterr.  A.  B.  G.  B.  zu  Grunde.
2)  Der  Beisitz  beruhte  zunächst  auf  dem  Umstande,  dass  die  Wittwe
fortan  durch  einen  Sohn  bevormundet  wird,  oder  mit  den  Kindern  unter
einem  dritten  Vormunde  steht,  oder  (Westgoth.,  Burgund)  auch  selbst  die
Pflege  der  Kinder  führt.  Vgl.  Schröder,  I.  p.  143.
3)  Siegel,  a.  a.  O.  p.  158.  In  dem  Römischen  Rechte  galt  eine
ähnliche  Frist  von  9  Tagen.  Nov.  115,  c.  5.  —  Die  genannte  Pietäts
rücksicht  finden  wir  auch  noch  in  den  neueren  Gesetzgebungen  gewahrt;
dahin  geht  eben  auch  die  Norm  des  §  1243  des  Oesterr.  A.  B.  G.  B.,  welche
der  Wittwe  noch  durch  sechs  Wochen  nach  dem  Tode  des  Mannes,
und  wenn  sie  schwanger  ist,  bis  nach  Verlauf  von  sechs  Wochen  nach
ihrer  Entbindung  die  gewöhnliche  Verpflegung  aus  dem  Nachlasse  einräumt. ¬
  (Allerdings  ist  diese  Frist  nicht  mehr  auch  für  die  Geltendmachung ¬
  des  Erbrechtes  massgebend.)  —  Betreffs  der  kirchlichen  Oblationen,
welche  für  die  Entwicklung  dieser  Pietätsrücksicht  massgebend  waren,  sei
noch  erwähnt,  dass  eine  Uebung  derselben  auch  gegenwärtig  bei  den
Kleinrussen  gangbar  ist:  dies  sind  die  sog.  copokobunu  (eine
Trauerandacht  am  40.  Tage).
            
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