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aequitate in dem Gute des Mannes zu verbleiben, und verpflichtete ¬
die Erben zur Verabreichung ihrer Leibnahrung*)
in jedem Falle hatte übrigens die Wittwe in der Regel den
Beisitz, d. h. es erfolgte die Auseinandersetzung des Vermögens ¬
in der Regel nicht sofort mit dem Ableben des
Mannes und die Wittwe blieb in der Gütergenossenschaft mit
dessen Erben, bis die Auseinandersetzung durch die Wiederverheirathung ¬
oder andere Umstände nothwendig wurde 2)
im Mindesten genoss sie aber stets ihren gewöhnlichen Unter
halt aus dem Nachlasse des Mannes bis zum 30. Tage nach
dessen Tode; dieses namentlich in Folge des erbrechtlichen
Grundsatzes, dass nach dem Tode des Erblassers aus Rücksichten ¬
der Pietät während einer 30tägigen Frist Alles in dem
Zustande zu bleiben hatte, wie es bei Lebzeiten desselben
war, so dass auch die Geltendmachung der Erbrechte erst
nach Ablauf dieser Frist den Erben frei stand 3)
Die Deutsche Frau also, welche wir so begünstigt finden,
welche rücksichtlich ihres Vermögens, sofern es Immobiliargut
war, jede einseitige Verfügung des Mannes durch ihr ein’) -
Magdeburger Recht; vgl. Siegel a. a. O. p. 144 ff. Derselbe Gedanke ¬
liegt dem § 796 des Oesterr. A. B. G. B. zu Grunde.
2) Der Beisitz beruhte zunächst auf dem Umstande, dass die Wittwe
fortan durch einen Sohn bevormundet wird, oder mit den Kindern unter
einem dritten Vormunde steht, oder (Westgoth., Burgund) auch selbst die
Pflege der Kinder führt. Vgl. Schröder, I. p. 143.
3) Siegel, a. a. O. p. 158. In dem Römischen Rechte galt eine
ähnliche Frist von 9 Tagen. Nov. 115, c. 5. — Die genannte Pietäts
rücksicht finden wir auch noch in den neueren Gesetzgebungen gewahrt;
dahin geht eben auch die Norm des § 1243 des Oesterr. A. B. G. B., welche
der Wittwe noch durch sechs Wochen nach dem Tode des Mannes,
und wenn sie schwanger ist, bis nach Verlauf von sechs Wochen nach
ihrer Entbindung die gewöhnliche Verpflegung aus dem Nachlasse einräumt. ¬
(Allerdings ist diese Frist nicht mehr auch für die Geltendmachung ¬
des Erbrechtes massgebend.) — Betreffs der kirchlichen Oblationen,
welche für die Entwicklung dieser Pietätsrücksicht massgebend waren, sei
noch erwähnt, dass eine Uebung derselben auch gegenwärtig bei den
Kleinrussen gangbar ist: dies sind die sog. copokobunu (eine
Trauerandacht am 40. Tage).