Volltext : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1837, Bd. 2 (1837))

Budinszky  üb.:  d.  Verfahr.  b.  Darleihensgeschäften.
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lich  der  exceptio  non  numeratae  pecuniae  entkräftet  werden
könnte*).  Wie  wäre  es  nun  unter  Voraussetzung  eines  legalen
Vorganges  gedenkbar,  daß  der  redliche  Darleiher  aus  dem  einzigen -
  Umstande,  daß  das  Datum  des  Schuldscheines  mit  der
wirklichen  Valuta  -  Zuzählung  nicht  im  Einklange  steht,  eine
Verkürzung  seines  materiellen  Rechtes  erleiden  sollte?
—  Der  Anleiher  als  Product  im  Prozesse  könnte  nämlich  nur
den  Gegenbeweis  durch  die  Urkundenzeugen  dahin  anbiethen,
daß  bey  Ausstellung  des  Schuldscheines  die  Darleihens-Valuta -
  nicht  zugezählt  worden  sey  —  allein  die  Mangelhaftigkeit
dieses  Beweissatzes  und  die  Unerheblichkeit  des  ihm  zu  Grunde
liegenden  faktischen  Umstandes  wird  wohl  auch  den  ungeübtesten
Richter  an  der  Zulassung  solchen  Gegenbeweises  hindern.
Nirgends  ist  nämlich  vorgeschrieben,  daß  die  Zuzählung
der  Valuta  in  Anwesenheit  der  Zeugen  geschehen  müsse,  ja  es
genügt  vollkommen,  wenn  letztere  von  dem  Aussteller  mündlich
oder  schriftlich  um  ihre  Zeugenschaft  ersucht  werden,  und
überhaupt  durch  eine  zuverläßliche  Eröffnung  des  Ausstellers  von
der  Echtheit  der  Urkunde  in  Kenntniß  kommen  §.  117  d.  a.  G.  O.
und  Hofdecrete  vom  14.  Juny  1784,  Nr.  306  w),  und  11.
September  1784,  Nr.  335  y2).
Der  Beysatz:  die  Darleihens=Valuta  sey  nicht  bey  Unterschrift -
  der  Schuldurkunde  zugezählt  worden,  stellt  sich  daher  als
unzureichend,  und  nicht  zur  Entscheidung  führend  dar,  denn  der
Schuldner  kann  die  verschriebene  Summe  vorher  —  und  da  es
nicht  unerlaubt  ist,  die  Urkunde  in  Erwartung  des  zu  vollziehenden -
  Geschäftes  im  voraus  zu  errichten,  auch  nach  der  Ausstel=3 -

Patent  vom  1.  März  1787,  Nr.  636.
Damit  will  aber  nicht  zu  der  Unvorsichtigkeit  aufgefordert  werden.
daß  Darleiher  ein  Capital  ohne  Zuziehung  von  Zeugen  zuzählen
sollen,  was  bey  einem  beträchtlichen  Anleihen  sogar  eine  Inzicht
der  schweren  Polizeyübertretung  des  Wuchers  wäre.  Patent  vom
n
2.  December  1803,  §.  29  c).
Max-Planck-Institut  für
            
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