Metadaten : ¬Das Preußische Civil-Recht (H. 3/4)


11. Kurze Anzeigen

11.1. Deutsches Recht im Elsaß

IX. Kurze Anzeigen.
1. Deutsches Recht im Elsaß.
Vor 10 Jahren schrieb ich im Vorwort zu meinem „Maman-
nischen Strafrecht im deutschen Mittelalter" (Schaffhausen 1860):
„Wenn ich mich bei meinem Gegenstände nicht an einem einigen Deutsch-
land erfreuen konnte, so gewährte es dagegen Befriedigung, ein
größeres Deutschland in seinen natürlichen Grenzen vor mir zu
haben: der Elsaß, der verlorne Sohn, und die Schweiz, die abge-
schiedene Tochter, standen nicht nur auf dem Gebiete meiner Forsch-
ung, sondern boten oft den reichlichsten Stoff für die Erkenntniß
der alamannischen Rechtsentwicklung. Das gilt nicht bloß von den
directen Rechtsquellen des Elsasses, sondern ebenso von den Chro-
niken. Hat man längere Zeit mit Königshoven, Closener
und Berler verkehrt, so ist es, als ob man sich Plötzlich in ein
fremdes Land verirrt hat, wenninSchöpflin's Alsatia diplomatica
die Urkunden mit einem Schlage französisch werden und man Louis
XIV. sprechen hört: Tres chers et bon amis. Par le traicte heu-
reusement conclud de la paix de l’empire le landgraviat d’Alsace
nous ayant ete cedö avec la protection de dix villes imperiales etc.
und der alte gemüthlich-naive Berler, welcher die Widmung sei-
ner Chronik mit den Worten beginnt: „Khndliche trenw und Pflicht
tige gehorsamkeit, hertzgelipter liepster Vatter", macht ein wunder-
liches Gesicht, wenn er in dem Code historique et diplomatique
de la ville de Strasbourg in elegantester französischer Verkleidung

11. Kurze Anzeigen

11.1. Deutsches Recht im Elsaß

IX. Kurze Anzeigen.
1. Deutsches Recht im Elsaß.
Vor 10 Jahren schrieb ich im Vorwort zu meinem „Maman-
nischen Strafrecht im deutschen Mittelalter" (Schaffhausen 1860):
„Wenn ich mich bei meinem Gegenstände nicht an einem einigen Deutsch-
land erfreuen konnte, so gewährte es dagegen Befriedigung, ein
größeres Deutschland in seinen natürlichen Grenzen vor mir zu
haben: der Elsaß, der verlorne Sohn, und die Schweiz, die abge-
schiedene Tochter, standen nicht nur auf dem Gebiete meiner Forsch-
ung, sondern boten oft den reichlichsten Stoff für die Erkenntniß
der alamannischen Rechtsentwicklung. Das gilt nicht bloß von den
directen Rechtsquellen des Elsasses, sondern ebenso von den Chro-
niken. Hat man längere Zeit mit Königshoven, Closener
und Berler verkehrt, so ist es, als ob man sich Plötzlich in ein
fremdes Land verirrt hat, wenninSchöpflin's Alsatia diplomatica
die Urkunden mit einem Schlage französisch werden und man Louis
XIV. sprechen hört: Tres chers et bon amis. Par le traicte heu-
reusement conclud de la paix de l’empire le landgraviat d’Alsace
nous ayant ete cedö avec la protection de dix villes imperiales etc.
und der alte gemüthlich-naive Berler, welcher die Widmung sei-
ner Chronik mit den Worten beginnt: „Khndliche trenw und Pflicht
tige gehorsamkeit, hertzgelipter liepster Vatter", macht ein wunder-
liches Gesicht, wenn er in dem Code historique et diplomatique
de la ville de Strasbourg in elegantester französischer Verkleidung

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