Metadaten : Schuster von Bonnott, Maximilian: Österreichisches Civilprocessrecht

Beschaffung  der  Urkunden.  §  51.
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jedoch  der  Gegner  den  Besitz  der  Urkunde  leugnen,  so  kann
(vorausgesetzt,  dass  die  übrigen  Voraussetzungen  der  Editionspflicht ¬
  dargethan  sind)  durch  einen  (ebenfalls  nicht  abgesondert ¬
  anfechtbaren)  Beschluss  des  Gerichtes  die  Vernehmung ¬
  und  eidliche  Abhörung  des  Gegners  darüber
angeordnet  werden,  ob  er  die  Urkunde  besitze  oder  doch
wisse,  wo  dieselbe  zu  finden  ist,  oder  ob  die  Urkunde
nicht  etwa  von  ihm  oder  auf  seine  Veranlassung,  um  sie
dem  Beweisführer  zu  entziehen,  beseitigt  oder  zur  Be27) ¬

nützung  untauglich  gemacht  worden  se
b.  Soll  aber  die  Urkunde  von  einer  editionspflichtigen ¬
  dritten  Person  beschafft  werden,  so  ist  das  Verfahren ¬
  verschieden,  je  nachdem  die  Voraussetzungen  der
Editionspflicht  glaubhaft  gemacht  sind  oder  nicht.
a.  Im  Falle,  als  der  Besitz  der  angegangenen  dritten
Person  an  der  benöthigten  Urkunde  von  der  antragstellenden
Partei  bescheinigt  ist  und  auch  sonst  der  die  Editionspflicht ¬
  begründende  Thatbestand  klar  liegt,  ergeht  nach  An128 ¬

hörung  des  Beweisgegners  und  der  dritten  Persor
ein
Gerichtsbeschluss
*),  womit  der  dritten  Person  aufgetragen
wird,  die  Urkunde  innerhalb  einer  gerichtlich  bestimmten  Frist
2*)  Das  Ergebnis  dieser  Vernehmung  hat  das  Gericht  frei
zu  würdigen  (siehe  oben  unter  III).
23)  Diese  Anhörung  erfolgt  entweder  bei  der  mündlichen
Verhandlung  selbst,  oder  bei  einer  besonderen,  zu  diesem  Zwecke
angeordneten  Tagsatzung.
2)  Im  Falle  der  Zurückweisung  des  Antrages  sind  dem
Dritten  auf  sein  Verlangen  die  verursachten  nothwendigen  Kosten
zu  ersetzen  (§  308  Abs.  3  in  Verbindung  mit  §  41  C.  P.  O.).
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Schuster,  Civilprocessrecht.
            
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