Beschaffung der Urkunden. § 51.
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jedoch der Gegner den Besitz der Urkunde leugnen, so kann
(vorausgesetzt, dass die übrigen Voraussetzungen der Editionspflicht ¬
dargethan sind) durch einen (ebenfalls nicht abgesondert ¬
anfechtbaren) Beschluss des Gerichtes die Vernehmung ¬
und eidliche Abhörung des Gegners darüber
angeordnet werden, ob er die Urkunde besitze oder doch
wisse, wo dieselbe zu finden ist, oder ob die Urkunde
nicht etwa von ihm oder auf seine Veranlassung, um sie
dem Beweisführer zu entziehen, beseitigt oder zur Be27) ¬
nützung untauglich gemacht worden se
b. Soll aber die Urkunde von einer editionspflichtigen ¬
dritten Person beschafft werden, so ist das Verfahren ¬
verschieden, je nachdem die Voraussetzungen der
Editionspflicht glaubhaft gemacht sind oder nicht.
a. Im Falle, als der Besitz der angegangenen dritten
Person an der benöthigten Urkunde von der antragstellenden
Partei bescheinigt ist und auch sonst der die Editionspflicht ¬
begründende Thatbestand klar liegt, ergeht nach An128 ¬
hörung des Beweisgegners und der dritten Persor
ein
Gerichtsbeschluss
*), womit der dritten Person aufgetragen
wird, die Urkunde innerhalb einer gerichtlich bestimmten Frist
2*) Das Ergebnis dieser Vernehmung hat das Gericht frei
zu würdigen (siehe oben unter III).
23) Diese Anhörung erfolgt entweder bei der mündlichen
Verhandlung selbst, oder bei einer besonderen, zu diesem Zwecke
angeordneten Tagsatzung.
2) Im Falle der Zurückweisung des Antrages sind dem
Dritten auf sein Verlangen die verursachten nothwendigen Kosten
zu ersetzen (§ 308 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 C. P. O.).
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Schuster, Civilprocessrecht.