53
Mu. Art. 205, Mu. Mo. p. 193. — E? Art. 10. — E
Art. 10. —
Vo. I. 32. — Wy. Art. 10, Bem. p. 19. — E* Art. 10. — Botschaft
des Bundesrathes.
Martin, p. 16; Heuberger, p. 26; Haberstich, Handbuch p. 24; vgl. OR. Art. 822.
1. Zu Abs. 1. Jedes schweizerische Gericht hat die Handlungsfähigkeit aller
Schweizer, die vor ihm ihr Recht suchen, nach diesem Gesetze zu beurtheilen. Wenn
aber ein Schweizer von einem ausländischen Gerichte zu beurtheilen ist, so wird dieses
Gericht die Regeln seines Landes über die Handlungsfähigkeit der Fremden in Anwendung ¬
bringen.
2. Dies gilt auch für diejenigen Schweizer, welche ein fremdes Bürgerrecht erworben ¬
haben, so lange sie nicht aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen worden
sind. (Bundesger. Entsch. Bd. XIV, p. 343, Erw. 4 - Revue VI, Nro. 63; Berner
Zeitschr. XXIV, p. 275.)
3. Zu Abs. 2. Dem sie angehören; heißt das: dem sie entstammen, oder
in dem sie domizilirt sind? Das kommt auf die Gesetzgebung der betreffenden Länder
an. Darnach ist zunächst zu untersuchen,
ob in dem Staat,
dem ein Ausländer als
Unterthan beziehungsweise Staatsbürger
angehört, für die Frage der persönlichen
Handlungsfähigkeit das Recht des Indigenates oder des Domizils entscheidet. Wenn
letzteres der Fall ist, und der Ausländer nicht in dem Staate, dem er entstammt, sein
Domizil hat, so ist in Anwendung des Art. 10, Abs. 2, nach den Bestimmungen des
Landes, in dem er sein Domizil hat, zu entscheiden.
4. Zu Abs. 3. Auch ein Fremder, welcher bei seinem Aufenthalte in der
Schweiz Verpflichtungen eingeht, ist an dieselben gebunden und muß sie erfüllen wie
ein Schweizer, wenn auch nach dem Rechte seines Landes seine Verpflichtung wegen
fehlender Handlungsfähigkeit ungültig sein würde. Das entspricht einem im Interesse
der Verkehrssicherheit auch anderwärts angenommenen Grundsatze. Der deutsche Unterthan, ¬
welcher in der Schweiz ein Darlehen aufgenommen hat, soll gegenüber der Rückforderungsklage ¬
nicht mit Erfolg einwenden können, daß er nach gemeinem Recht als
Haussohn kein gültiges Darlehen habe eingehen können; die deutsche Wittwe, welche
aus einer in der Schweiz eingegangenen Bürgschaft belangt wird, würde sich vergeblich
darauf berufen, daß ihr vom Rechte ihres Staates Bürgschaften untersagt und für
wirkungslos erklärt seien; der erst zwanzigjährige Franzose, Deutsche ec. kann in der
Schweiz gültig Verpflichtungen eingehen. Bezüglich der durch Correspondenz vom Auslande ¬
her abgeschlossenen Geschäfte bleibt dagegen der Fremde seinem Landesrechte
unterstellt.
Gemeinrechtlich wird die Regel dieses Abs. 3 nur für den Verkehr des Ausländers
mit Inländern angenommen; hier gilt sie aber allgemein für jeden Verkehr des Ausländers. ¬
5. Die Frage, ob durch eine Verfügung ein Pflichttheil verletzt sei, hat hiemit
nichts zu thun. (Revue VI, Nro. 2 = Trib. 1887, p. 679.)
6. Diese Handlungsfähigkeit wird auch nicht durch ein fremdes eheliches Güterrecht ¬
beeinträchtigt. (Revue VI, Nro. 29, Thurgau.)
7. Graffina tadelt die italienische Uebersetzung von Abs. 3.