Volltext : ¬Das schweizerische Obligationenrecht (1)

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Mu.  Art.  205,  Mu.  Mo.  p.  193.  —  E?  Art.  10.  —  E
Art.  10.  —
Vo.  I.  32.  —  Wy.  Art.  10,  Bem.  p.  19.  —  E*  Art.  10.  —  Botschaft
des  Bundesrathes.
Martin,  p.  16;  Heuberger,  p.  26;  Haberstich,  Handbuch  p.  24;  vgl.  OR.  Art.  822.
1.  Zu  Abs.  1.  Jedes  schweizerische  Gericht  hat  die  Handlungsfähigkeit  aller
Schweizer,  die  vor  ihm  ihr  Recht  suchen,  nach  diesem  Gesetze  zu  beurtheilen.  Wenn
aber  ein  Schweizer  von  einem  ausländischen  Gerichte  zu  beurtheilen  ist,  so  wird  dieses
Gericht  die  Regeln  seines  Landes  über  die  Handlungsfähigkeit  der  Fremden  in  Anwendung ¬
  bringen.
2.  Dies  gilt  auch  für  diejenigen  Schweizer,  welche  ein  fremdes  Bürgerrecht  erworben ¬
  haben,  so  lange  sie  nicht  aus  dem  Schweizer  Bürgerrecht  entlassen  worden
sind.  (Bundesger.  Entsch.  Bd.  XIV,  p.  343,  Erw.  4  -  Revue  VI,  Nro.  63;  Berner
Zeitschr.  XXIV,  p.  275.)
3.  Zu  Abs.  2.  Dem  sie  angehören;  heißt  das:  dem  sie  entstammen,  oder
in  dem  sie  domizilirt  sind?  Das  kommt  auf  die  Gesetzgebung  der  betreffenden  Länder
an.  Darnach  ist  zunächst  zu  untersuchen,
ob  in  dem  Staat,
dem  ein  Ausländer  als
Unterthan  beziehungsweise  Staatsbürger
angehört,  für  die  Frage  der  persönlichen
Handlungsfähigkeit  das  Recht  des  Indigenates  oder  des  Domizils  entscheidet.  Wenn
letzteres  der  Fall  ist,  und  der  Ausländer  nicht  in  dem  Staate,  dem  er  entstammt,  sein
Domizil  hat,  so  ist  in  Anwendung  des  Art.  10,  Abs.  2,  nach  den  Bestimmungen  des
Landes,  in  dem  er  sein  Domizil  hat,  zu  entscheiden.
4.  Zu  Abs.  3.  Auch  ein  Fremder,  welcher  bei  seinem  Aufenthalte  in  der
Schweiz  Verpflichtungen  eingeht,  ist  an  dieselben  gebunden  und  muß  sie  erfüllen  wie
ein  Schweizer,  wenn  auch  nach  dem  Rechte  seines  Landes  seine  Verpflichtung  wegen
fehlender  Handlungsfähigkeit  ungültig  sein  würde.  Das  entspricht  einem  im  Interesse
der  Verkehrssicherheit  auch  anderwärts  angenommenen  Grundsatze.  Der  deutsche  Unterthan, ¬
  welcher  in  der  Schweiz  ein  Darlehen  aufgenommen  hat,  soll  gegenüber  der  Rückforderungsklage ¬
  nicht  mit  Erfolg  einwenden  können,  daß  er  nach  gemeinem  Recht  als
Haussohn  kein  gültiges  Darlehen  habe  eingehen  können;  die  deutsche  Wittwe,  welche
aus  einer  in  der  Schweiz  eingegangenen  Bürgschaft  belangt  wird,  würde  sich  vergeblich
darauf  berufen,  daß  ihr  vom  Rechte  ihres  Staates  Bürgschaften  untersagt  und  für
wirkungslos  erklärt  seien;  der  erst  zwanzigjährige  Franzose,  Deutsche  ec.  kann  in  der
Schweiz  gültig  Verpflichtungen  eingehen.  Bezüglich  der  durch  Correspondenz  vom  Auslande ¬
  her  abgeschlossenen  Geschäfte  bleibt  dagegen  der  Fremde  seinem  Landesrechte
unterstellt.
Gemeinrechtlich  wird  die  Regel  dieses  Abs.  3  nur  für  den  Verkehr  des  Ausländers
mit  Inländern  angenommen;  hier  gilt  sie  aber  allgemein  für  jeden  Verkehr  des  Ausländers. ¬

5.  Die  Frage,  ob  durch  eine  Verfügung  ein  Pflichttheil  verletzt  sei,  hat  hiemit
nichts  zu  thun.  (Revue  VI,  Nro.  2  =  Trib.  1887,  p.  679.)
6.  Diese  Handlungsfähigkeit  wird  auch  nicht  durch  ein  fremdes  eheliches  Güterrecht ¬
  beeinträchtigt.  (Revue  VI,  Nro.  29,  Thurgau.)
7.  Graffina  tadelt  die  italienische  Uebersetzung  von  Abs.  3.
            
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