Volltext : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

Beurkundung  der  Geburten.  §  56.  57.
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1.  R.=Ges.  §  22  Abs.  2.
2.  Wenn  die  Zeitfolge  der  verschiedenen  Geburten  nicht  festgestellt ¬
  werden  kann,  so  ist  dieses  Umstandes  bei  der  Eintragung
jeder  der  Geburten  zu  erwähnen.
§  56.
Nachtragung  der  Vornamen.
Standen  die  Vornamen  des  Kindes  zur  Zeit  der  Anzeige  noch
nicht  fest,  so  sind  dieselben  nachträglich  und  längstens  binnen  zwei
Monaten  nach  der  Geburt  anzuzeigen.
Die  nachträgliche  Anzeige  hat  in  der  Regel  mündlich  zu  geschehen;
die  schriftiiche  Anzeige  genügt  nur  in  den  Ausnahmefällen  der  D.-W.  §  51.
Die  Eintragung  dieser  Vornamen  erfolgt  am  Rande  der  ersten
Eintragung.
1.  R.=Ges.  §  22  Abs.  3.  —  Das  Muster  A.  1  enthält  zugleich
ein  Beispiel  für  die  Eintragung  der  nachträglichen  Anzeige  der
Vornamen  des  Kindes.
2.  Die  Vorschrift  wurzelt  in  der  in  Preußen  verbreiteten  Anschauung, ¬
  daß  die  Namengebung  nothwendig  mit  der  Taufe  zu
verbinden  seie.  Nach  den  Sitten  und  Gewohnheiten  unseres
Landes  darf  aber  angenommen  werden,  daß  nur  selten  von  der
Befugniß  die  Vornamen  nachträglich  anzumelden  werde  Gebrauch
gemacht  werden;  wenigstens  hatte  es  hier  niemals  Anstoß  erregt,
die  durch  die  spätere  Taufe  zu  bestätigenden  Namen  schon  bei  der
Geburtsbeurkundung  dem  Standesbeamten  bezeichnen  zu  müssen.
3.  Stirbt  das  ohne  Vornamen  eingetragene  Kind,  ehe  dessen
Name  nachträglich  angemeldet  worden,  so  ist  diese  Thatsache  am
Rande  des  Geburtseintrages  vorzumerken.
4.  Wenn  zu  der  Zeit,  in  welcher  die  Vornamen  nachträglich
angezeigt  werden,  das  Nebenregister  nicht  mehr  bei  dem
Standesbeamten  sich  befindet,  so  ist  dem  Amtsgerichte  beglaubigte
Abschrift  des  Anzeigenachtrages  vorzulegen,  damit  dasselbe  die
Namen  dem  Nebenregister  beischreibe.  D.-W.  §  26.
5.  Wegen  der  Berechnung  der  dreimonatlichen  Frist  vergl.
Anm.  4  zu  D.=W.  §  64.
8  57.
Versäumniß  des  Nachtrages  der  Vornamen.
Die  Standesbeamten  haben  darüber  zu  wachen,  daß  fehlende
Anzeigen  nachgeholt  werden;  die  Säumigen  sind  nöthigenfalls  durch
            
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