Full text : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 30 = N.F. Bd. 11 (1888))

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Civilrecht.

sich aber fühlbar für andere einseitige Handlungen (Mahnungen,
Kündigungen, Angebote rc.). Die Motive erklären (S. 226), die
Frage der Doctrin und Praxis überlassen zu wollen. Es ist zu
fürchten, daß diese einfach sagen werden: der Vertreter kann alles
von sich ablehnen.
Bei § 125 hat der Entwurf ohne Zweifel das Richtige im
Sinne gehabt, daß der Vertreter dem anderen Vertragschließenden
für das Vorhandensein seiner Ermächtigung einzustehen hat. In
welcher Weise aber die falsche Auffassung von dem Wesen der
Vertretung Früchte zeitigt, darüber belehrt uns eine Reichsgerichts-
entscheidung Bd. 18 Nr. 32. Dort wird gesagt: nach dem Princip
der directcn Vertretung bilde für die Haftbarmachung des falsus
procurator das Nichtvorhandensein der Vollmacht den
Klaggrund, der also auch vom Kläger bewiesen werden müsse.
Darnach kommt also derjenige, welcher mit einem solchen, der sich
für einen Vertreter ausgegeben, contra Hirt hat, in folgende Lage.
Klagt er gegen den Vertretenen, so muß er diesem gegenüber das
Vorhandensein der Ermächtigung des Vertreters beweisen;
und wenn er das nicht kann, so fährt er ab. Klagt er nun gegen
den Vertreter, so soll er diesem gegenüber das Nichtvorhanden-
sein der Ermächtigung beweisen; und wenn er oas nicht kann,
fährt er wieder ab. So kommt der unglückliche Mann zwischen
zwei Stühle zu sitzen. Eine wundervolle praktische Lehre! Es
wäre zu wünschen, daß der § 125 eine Fassung erhielte, welche
diese Irrlehre unbedingt ausschlösse. Der Vertreter hat, um seine
Haftbarkeit abzulehnen, das Vorhandensein seiner Ermächtigung,
und zwar, wenn ihm in dem Processe des anderen Vertrag-
schließenden mit dem Vertretenen der Streit verkündet wird, diesem
gegenüber zu erweisen. Das ist die Anforderung, die das Rechts-
leben stellt.
Zu 8 119 f.
Es würde meines Erachtens dem Sprachgebrauch mehr ent-
sprochen haben und auch für die juristische Klarstellung förder-
licher gewesen sein, wenn der Entwurf das Wort „Vollmacht" auf

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