Volltext : Stein, Friedrich: ¬Der Urkunden- und Wechselprozeß

§  2.  Definitive  Entscheidung.
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derselben  wurde  mit  vollem  Rechte  stets  als  eine  definitive
betrachtet,  denn  diese  lediglich  auf  Rechtsgründen  beruhende
Entscheidung  über  den  dem  Richter  genau  so  wie  im  ordentlichen ¬
  Verfahren  vorliegenden  Klaggrund  ist  dadurch,  dass  bei
weiterer  Verhandlung  die  Cognition  eine  beschränkte  gewesen
wäre,  nicht  beeinflusst,  und  die  Gerechtigkeit  verlangt,  nachdem ¬
  der  Anspruch  für  jeden  Rechtsschutzes  unfähig  erklärt
ist,  dass  dem  Kläger  die  Möglichkeit  genommen  werde  den
Beklagten  durch  weitere  Prozesse  zu  vexiren,  die  doch  ver
20)
möge  der  eadem  quaestio  dasselbe  Resultat  haben  müssten
4.  Die  Abweisung  des  Klägers  wegen  mangelnden  Beweises
ist  dagegen  ebenso  consequent  und  einstimmig  stets  nur  als
Abweisung  mit  dem  erhobenen  ExPr.  angesehen  worden.
Der  Grundsatz,  dass  Beweisfälligkeit  Sachfälligkeit  zur  Folge
hat,  muss  cessiren,  sobald  die  Partei  nicht  in  der  Lage  ist
alle  Beweise  zu  verwenden.
5.  Bei  der  Verurtheilung  des  Beklagten  ist  man  allgemein
darüber  einverstanden  gewesen,  dass  man  ihm  als  Mindestes
die  Nachbringung  der  im  ExPr.  vorgebrachten  Einreden,  wenn
sie  wegen  Illiquidität,  d.  h.  Beweisfälligkeit  mit  den  hier  zugestatten ¬
  müsse?
lässigen  Mitteln,  zurückgewiesen  waren,
Auf  diesem  strengsten  Standpunkt  blieben  die  italienischen  Juristen ¬
  stehen,  die  zuerst  das  Recht  der  Nachklage  behandelt
haben,  wobei  der  Grundsatz,  dass  einmal  untersuchte  und  entschiedene ¬
  Fragen  weiterer  Entscheidung  nicht  mehr  unterbreitet
werden  dürfen,  nach  der  einen  und  der  Gedanke  der  Präclusion
durch  den  Aktenschluss  nach  der  anderen  Seite  seine  Rolle
spielte
22).  Aber  auch  in  neuerer  Zeit  ist  diese  engste  Be20) ¬
  Vgl.  Danz,  Grundsätze  der  summ.  Pr.,  3.  Aufl.  Stuttgart  1806,  §84
Note  *,  Gönner  a.  O.  S.  198,  ders.,  Entwurf,  Erlangen  1815  f.,  S.  283,
Motive  dazu  S.  700,  719,  Gett,  ExPr.,  Nürnberg  1841,  S.  99,  172  und  dort
Cit.,  SchmidgHandbuch  des  CPr.,  Kiel  1843  f.,  Bd.  3  S.183,  Motive  zum
sächsischen  Entwurf  von  1865  S.  430.
2*)  Dagegen  konnte  die  Nachklage  nicht  auf  Rechtsdeductionen  gegen
den  materiellen  Anspruch  gestützt  werden.  ROHG.  Bd.  15  S.  103  f.
22)  So  insbes.  Bartolus  ad  l.  60  D.  12,  6  n.  12,  ad  l.  2  C.  2,  20  n.  11,
ad  l.  1  D.  43,  24  n.9  (Briegleb,  Belegstellen  S.  99,  100,  108  f.);  Argelus
Stein,  Urkunden-  und  Wechselprozess.
            
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