§ 2. Definitive Entscheidung.
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derselben wurde mit vollem Rechte stets als eine definitive
betrachtet, denn diese lediglich auf Rechtsgründen beruhende
Entscheidung über den dem Richter genau so wie im ordentlichen ¬
Verfahren vorliegenden Klaggrund ist dadurch, dass bei
weiterer Verhandlung die Cognition eine beschränkte gewesen
wäre, nicht beeinflusst, und die Gerechtigkeit verlangt, nachdem ¬
der Anspruch für jeden Rechtsschutzes unfähig erklärt
ist, dass dem Kläger die Möglichkeit genommen werde den
Beklagten durch weitere Prozesse zu vexiren, die doch ver
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möge der eadem quaestio dasselbe Resultat haben müssten
4. Die Abweisung des Klägers wegen mangelnden Beweises
ist dagegen ebenso consequent und einstimmig stets nur als
Abweisung mit dem erhobenen ExPr. angesehen worden.
Der Grundsatz, dass Beweisfälligkeit Sachfälligkeit zur Folge
hat, muss cessiren, sobald die Partei nicht in der Lage ist
alle Beweise zu verwenden.
5. Bei der Verurtheilung des Beklagten ist man allgemein
darüber einverstanden gewesen, dass man ihm als Mindestes
die Nachbringung der im ExPr. vorgebrachten Einreden, wenn
sie wegen Illiquidität, d. h. Beweisfälligkeit mit den hier zugestatten ¬
müsse?
lässigen Mitteln, zurückgewiesen waren,
Auf diesem strengsten Standpunkt blieben die italienischen Juristen ¬
stehen, die zuerst das Recht der Nachklage behandelt
haben, wobei der Grundsatz, dass einmal untersuchte und entschiedene ¬
Fragen weiterer Entscheidung nicht mehr unterbreitet
werden dürfen, nach der einen und der Gedanke der Präclusion
durch den Aktenschluss nach der anderen Seite seine Rolle
spielte
22). Aber auch in neuerer Zeit ist diese engste Be20) ¬
Vgl. Danz, Grundsätze der summ. Pr., 3. Aufl. Stuttgart 1806, §84
Note *, Gönner a. O. S. 198, ders., Entwurf, Erlangen 1815 f., S. 283,
Motive dazu S. 700, 719, Gett, ExPr., Nürnberg 1841, S. 99, 172 und dort
Cit., SchmidgHandbuch des CPr., Kiel 1843 f., Bd. 3 S.183, Motive zum
sächsischen Entwurf von 1865 S. 430.
2*) Dagegen konnte die Nachklage nicht auf Rechtsdeductionen gegen
den materiellen Anspruch gestützt werden. ROHG. Bd. 15 S. 103 f.
22) So insbes. Bartolus ad l. 60 D. 12, 6 n. 12, ad l. 2 C. 2, 20 n. 11,
ad l. 1 D. 43, 24 n.9 (Briegleb, Belegstellen S. 99, 100, 108 f.); Argelus
Stein, Urkunden- und Wechselprozess.