§. 4. Die verschiedenen Theorien über die Natur des Prälegats. 27
Diese letztere Frage nach dem innern Grunde unseres
Princips ist meist nur beiläufig berührt, und, wie aus den in
der Anmerkung erwähnten Citaten hervorgeht in der verschiedensten ¬
Weise oder mindestens in den verschiedensten Formulirungen ¬
beantwortet worden. Es ist eigentlich nur
Arndts, Commentar S. 69 ff. und a. a. O., vgl. Pandekten
§. 544 not. f und g,
der der Sache eine ausführlichere Untersuchung gewidmet hat.
Arndts geht zunächst entschieden von dem Gedanken aus
daß das Prälegat von Anfang an völlig gültig sei und erst
dadurch, daß der Prälegatar Erbe werde, zu dessen Erbtheile
Nieto Meerm. thes. VI. S. 651) oder daß, was der Prälegatar aus dem
Erbschaftsantritt erworben hat, ihm nicht nochmals aus dem Legat zufallen
kann oder daß der universelle Erbtitel einen absoluten Vorrang vor dem
Singulartitel des Legats behaupte, s. Kuntze, Cursus d. R. R. S. 732.
Oftmals spielt bei dieser Unwirksamkeit des Prälegats die Confusion eine
Rolle, bisweilen auch der Grundsatz von dem concursus duarum causarum
lucrativarum. Meist wird der Grund zurückgeführt auf den Satz, daß
Niemand sich selber obligirt werden, daß dieselbe Person nicht zugleich
Gläubiger und Schuldner sein könne und was das Eigenthumsvermächtniß
anlangt, hinzugefügt, daß man Eigenthum an derselben Sache ja immer
nur aus einer causa, nicht aber aus mehreren haben könne. Auch wird
wohl gefragt, ob einer dieser Gründe allein genüge, um die theilweise
Unwirksamkeit des Prälegats, welchen Inhalt es auch haben möge, aus
ihm zu erklären oder ob es je nach Verschiedenheit der Fälle verschiedener
Gründe bedürfe.
Buchholtz, S. 136, Arndts, Commentar S. 74.
Ebenso verschieden sind die Ansichten über den Werth dieses Satzes
von der theilweisen Unwirksamkeit des Prälegats. Zwischen dem „logisch
nothwendigen" Satze Windscheids (Pand. § 627 not. 3) und dem „in der
Natur der Sache vollkommen begründeten Dogma“ Vangerows (Pand. II.
S. 419) einerseits und dem „gänzlich irrationalen" Princip Claussens
(jurist. Zeitschrift herausgegeben von dem Schleswig-Holst.=Lauenb. Advocatenverein ¬
Ig. 1845. H. I. S. 144 ff.), welches in der practischen Anwendung ¬
sogar von seinen eignen Urhebern, den Römischen Juristen,
verlassen worden sei, liegt in der That eine Kluft, wie sie größer kaum
gedacht werden kann. Obwohl aker Claussens radicales Vorgehen allgemeinen ¬
Widerspruch gefunden hat, so ist doch bei der Mehrzahl der neueren
Schriftsteller (mit Ausnahme von Vangerow, Pand. II. § 523 und Archiv
f. d. civil. Pr. XXXV. S. 260 ff. a. a. O.) die Neigung unverkennbar,
die Consequenzen des Satzes, namentlich wo sie wie in der Lehre von dem
sog. Accrescenzrecht der Coprälegatare besonders scharf hervortreten,
moglichst abzustumpfen, und zwar von dem Gesichtspuncte aus, daß jener
Satz dem wahren materiellen Willen des Testators doch eigentlich widerspreche ¬
und lediglich ein Product strenger Rechtsconsequenz sei.
vgl. noch Arndts, Commentar S. 93. 167 ff. Windscheid, § 627.
not. 4 u. 5.— Im Allgemeinen über die verschiedenen Ansichten noch Buchholtz, ¬
a. a. O., Degenkolb p. 23, v. d. Pfordten p. 21.