Inhaltsverzeichnis : Kretschmar, Gustav: ¬Die Natur des Prälegats nach Römischem Recht

§.  4.  Die  verschiedenen  Theorien  über  die  Natur  des  Prälegats.  27
Diese  letztere  Frage  nach  dem  innern  Grunde  unseres
Princips  ist  meist  nur  beiläufig  berührt,  und,  wie  aus  den  in
der  Anmerkung  erwähnten  Citaten  hervorgeht  in  der  verschiedensten ¬
  Weise  oder  mindestens  in  den  verschiedensten  Formulirungen ¬
  beantwortet  worden.  Es  ist  eigentlich  nur
Arndts,  Commentar  S.  69  ff.  und  a.  a.  O.,  vgl.  Pandekten
§.  544  not.  f  und  g,
der  der  Sache  eine  ausführlichere  Untersuchung  gewidmet  hat.
Arndts  geht  zunächst  entschieden  von  dem  Gedanken  aus
daß  das  Prälegat  von  Anfang  an  völlig  gültig  sei  und  erst
dadurch,  daß  der  Prälegatar  Erbe  werde,  zu  dessen  Erbtheile
Nieto  Meerm.  thes.  VI.  S.  651)  oder  daß,  was  der  Prälegatar  aus  dem
Erbschaftsantritt  erworben  hat,  ihm  nicht  nochmals  aus  dem  Legat  zufallen
kann  oder  daß  der  universelle  Erbtitel  einen  absoluten  Vorrang  vor  dem
Singulartitel  des  Legats  behaupte,  s.  Kuntze,  Cursus  d.  R.  R.  S.  732.
Oftmals  spielt  bei  dieser  Unwirksamkeit  des  Prälegats  die  Confusion  eine
Rolle,  bisweilen  auch  der  Grundsatz  von  dem  concursus  duarum  causarum
lucrativarum.  Meist  wird  der  Grund  zurückgeführt  auf  den  Satz,  daß
Niemand  sich  selber  obligirt  werden,  daß  dieselbe  Person  nicht  zugleich
Gläubiger  und  Schuldner  sein  könne  und  was  das  Eigenthumsvermächtniß
anlangt,  hinzugefügt,  daß  man  Eigenthum  an  derselben  Sache  ja  immer
nur  aus  einer  causa,  nicht  aber  aus  mehreren  haben  könne.  Auch  wird
wohl  gefragt,  ob  einer  dieser  Gründe  allein  genüge,  um  die  theilweise
Unwirksamkeit  des  Prälegats,  welchen  Inhalt  es  auch  haben  möge,  aus
ihm  zu  erklären  oder  ob  es  je  nach  Verschiedenheit  der  Fälle  verschiedener
Gründe  bedürfe.
Buchholtz,  S.  136,  Arndts,  Commentar  S.  74.
Ebenso  verschieden  sind  die  Ansichten  über  den  Werth  dieses  Satzes
von  der  theilweisen  Unwirksamkeit  des  Prälegats.  Zwischen  dem  „logisch
nothwendigen"  Satze  Windscheids  (Pand.  §  627  not.  3)  und  dem  „in  der
Natur  der  Sache  vollkommen  begründeten  Dogma“  Vangerows  (Pand.  II.
S.  419)  einerseits  und  dem  „gänzlich  irrationalen"  Princip  Claussens
(jurist.  Zeitschrift  herausgegeben  von  dem  Schleswig-Holst.=Lauenb.  Advocatenverein ¬
  Ig.  1845.  H.  I.  S.  144  ff.),  welches  in  der  practischen  Anwendung ¬
  sogar  von  seinen  eignen  Urhebern,  den  Römischen  Juristen,
verlassen  worden  sei,  liegt  in  der  That  eine  Kluft,  wie  sie  größer  kaum
gedacht  werden  kann.  Obwohl  aker  Claussens  radicales  Vorgehen  allgemeinen ¬
  Widerspruch  gefunden  hat,  so  ist  doch  bei  der  Mehrzahl  der  neueren
Schriftsteller  (mit  Ausnahme  von  Vangerow,  Pand.  II.  §  523  und  Archiv
f.  d.  civil.  Pr.  XXXV.  S.  260  ff.  a.  a.  O.)  die  Neigung  unverkennbar,
die  Consequenzen  des  Satzes,  namentlich  wo  sie  wie  in  der  Lehre  von  dem
sog.  Accrescenzrecht  der  Coprälegatare  besonders  scharf  hervortreten,
moglichst  abzustumpfen,  und  zwar  von  dem  Gesichtspuncte  aus,  daß  jener
Satz  dem  wahren  materiellen  Willen  des  Testators  doch  eigentlich  widerspreche ¬
  und  lediglich  ein  Product  strenger  Rechtsconsequenz  sei.
vgl.  noch  Arndts,  Commentar  S.  93.  167  ff.  Windscheid,  §  627.
not.  4  u.  5.—  Im  Allgemeinen  über  die  verschiedenen  Ansichten  noch  Buchholtz, ¬
  a.  a.  O.,  Degenkolb  p.  23,  v.  d.  Pfordten  p.  21.
            
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