Beweis c) f. d. C. O. insbes. Electio. Anwendungen. § 32. 497
gegen den Gläubiger zur Compensation benuzen darf 212
Auch die Grundsäze hinsichtlich des pactum de non petendo ¬
ziehe ich nicht weiter in Betracht, weil sie mit dem
219
Wesen der Correalität gar nicht zusammenhängen
Aber selbst die Wirkung der Zalung auf Correalverhältnisse ¬
vermag uns keinen Aufschluß über deren Natur
zu gewähren, da ganz das Gleiche ja auch bei bloser Solidarität ¬
eintritt. Und ebenso verhält es sich nach früheren
Ausführungen bei der Acceptilation, der Novation und
dem Eid 220)
Die objective Wirkung dieser Ereignisse
hat bei der Correalität, wie bei der blosen Solidarität,
schon in der geschehenen oder wenigstens (wie bei der Acceptilation ¬
und dem Eide) juristisch anzunehmenden Befriedigung ¬
des Gläubigers ihren zureichenden Grund.
Uebrigens könnte man in jenen Ereignissen auch eine electio
finden, und so bliebe deren Einfluß auf sämmtliche correi
vom Standpunkte der hier verfochtenen Ansicht selbst dann
noch vollkommen erklärlich, wenn man dem Ergebnisse der
218) Ueber alle diese Punkte ist das Erforderliche schon früher in
§ 15 bemerkt worden.
219) S. ob. S. 93 ff. Durch ein pactum de non petendo mit einem ¬
correus debendi verspricht, wenn man will, der Gläubiger, ¬
ihn weder unmittelbar noch mittelbar zu wälen, worin
sonach natürlich nicht selbst eine Wal liegen kann. Bezüglich
der Wirkung des pact. de n. pet. bei alternativen Obligationen ¬
s. L. 27 § 6 de pactis 2, 14, deren Entscheidung
sich leicht erklärt, wenn man nur festhält, daß der Schuldner ¬
immer sagen könnte, er wäle den Gegenstand, auf den
das pactum gerichtet war.
220)
S. oben § 8, § 9, § 12.