fullscreen : Bemerkungen und Excurse über das in dem Königreich Sachsen gültige Civilrecht (2)

159  —
rechtliche  Bestimmung,  daß  Wittwen  in  ihrem  bisherigen
Verhältniß  bleiben,  so  lange  nicht  eine  Veränderung  eintritt,
welche  sie  zu  Angehörigen  eines  andern  Staats  macht.  Dahin =
  gehört  eine  freiwillige  Veränderung  des  Wohnorts.
Jndessen  ist  den  Wittwen,  so  wie  den  Geschiedenen,  oder  auch
von  ihren  Ehemännern  verlassenen  Weibspersonen,  die  Rückkehr =
  an  den  Ort  der  Geburt  oder  des  vormaligen  Aufenthalts =
  nur  dann  vorbehalten,  wenn  die  Ehe  während  der
ersten  5  Jahre  nach  Vollziehung  derselben  getrennt  und  kinderlos =
  geblieben  ist.  Aber  auch  Mannspersonen  können  durch
Verheirathung  Staatsangehörige  werden,  wenn  sie  an  dem
Ort,  wo  sie  sich  verheirathen,  eine  eigne  Wirthschaft  anlegen. =
  Was  es  heiße,  eine  eigne  Wirthschaft  anlegen?  kann
zweifelhaft  erscheinen.  Am  klarsten  scheint  hiermit  der  Fall
ausgeschlossen  zu  werden,  wenn  Frau  und  Mann  in  conviciu -
  der  Eltern  von  ersterer  bleiben.  Zweifelhafter  wird
die  Anwendung  für  den  Fall,  wenn  die  Mannsperson  in
dem  Fall  des  §.  8.  der  Conv.  sich  befindet.  Nach  dem
Mandat  vom  10.  Octbr.  1826.  G.  S.  n.  39.  erlangen  namentlich =
  Handwerksgesellen  durch  Verheirathung  kein  Recht,
an  dem  Ort  der  Verheirathung  bleiben  zu  dürfen;  auf  diese
scheint  also  die  Bestimmung  der  Convention  nicht  bezogen
werden  zu  können.  Diese,  so  wie  Ausländer  überhaupt,  die
nicht  nach  den  Conventionen  für  einheimisch  zu  achten  sind,
sollen  im  Jnlande  nicht  eher  getraut  werden,  als  bis  die
Obrigkeit  des  Orts,  wo  dieselben  ihre  künftige  Wohnung
aufschlagen  wollen,  die  Genehmigung  der  Wahl  des  Wohnorts =
  erklärt  hat.  Diese  Erklärung  kann  und  soll  sie  verweigern, =
  wenn  sich  gegründete  Besorgnisse  äußern,  daß  die
Neuverheiratheten,  insofern  sie  nicht  an  diesen  Ort  gehören,
dem  gemeinen  Wesen  zur  Last  fallen  dürften,  oder  wenn,  soviel =
  Ausländer  betrifft,  nicht  von  der  heimathlichen  Behörde
ein  Revers  beigebracht  wird,  durch  welchen  letztere  sich  ver=
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer