Kap. II. Von dem Eigenthume. §. §. 259.260. 117
im §. 219. gesagt habe; daran nämlich, daß die Römer die
Causa possessionis häufig mit dem Ausdrucke »Titulus- bezeichneten, ¬
es sei nun von dem Besitze überhaupt, oder insbesondere ¬
von dem Usucapionsbesitze die Rede. Daher drückt man
denn das Erforderniß einer justa causa bei der Usucapion auch
so aus: es ist ein justus titulus erforderlich. Und daher spricht
man denn ferner von einem titulus pro emtore, pro donato
u. s. w.
§. 260.
bb. Einzelne Titel.
Ich wende mich nunmehr zu den einzelnen Titeln, die ich
kurz in derselben Ordnung durchgehen will, in welcher sie in den
Pandekten abgehandelt werden.
Hierher nun gehört:
Zuerst der Titel pro soluto. Was man unter diesem
versteht, habe ich vorhin schon gesagt. Wir haben gesehen, daß
dieser Titel von sehr großem Umfange ist. Es beziehen sich darauf ¬
unter Andern die unten angeführten 1) Stellen, die am
Schluß des allgemeinen Titels von der Usucapion stehen. In
vielen Handschriften geht ihnen indessen eine eigene Ueberschrift
vorgn, nämlich die Ueberschrift » Pro soluto«.
Zweitens von der pro emtore usucapio 2) handeln die
in Note 2. angeführten Titel.
Im vorjustinianischen Rechte hatte die Usucapion für den
Grund eines Kaufes viel Eigenthümliches. Im justinianischen
Rechte zeigt sich das Unterscheidende 1. bei der Beurtheilung der
bona sides; 2. darin, daß ein bloß putativer Kauf zur Begründung ¬
der Usucapion nicht so leicht für genügend geachtet wird,
als irgend ein anderes putatives Verhältniß. Vgl. §. §. 258. 259.
Zweifelhaft ist es, ob zur Usucapio pro emptore auch dieses ¬
gehöre, daß der Verkäufer wegen des Kaufpreises zufrieden
gestellt sei. Ich halte die bejahende Antwort für die richtige, und
verweise deshalb auf die Ausführung bei Unterholzner 3)
emtore vel transactione.
1) Pro soluto. L. 46 — 48.
3) Unterholzner, Ausführliche
D. h. t.
2) Dig. XLI, 4. Pro emtore.
Entwickel. der Verjährungsl. §. 110.
Cod. VII, 26. De usucapione pro