Volltext : Vorlesungen über das gemeine Civilrecht (Bd. 2, Abt. 1)

Kap.  II.  Von  dem  Eigenthume.  §.  §.  259.260.  117
im  §.  219.  gesagt  habe;  daran  nämlich,  daß  die  Römer  die
Causa  possessionis  häufig  mit  dem  Ausdrucke  »Titulus-  bezeichneten, ¬
  es  sei  nun  von  dem  Besitze  überhaupt,  oder  insbesondere ¬
  von  dem  Usucapionsbesitze  die  Rede.  Daher  drückt  man
denn  das  Erforderniß  einer  justa  causa  bei  der  Usucapion  auch
so  aus:  es  ist  ein  justus  titulus  erforderlich.  Und  daher  spricht
man  denn  ferner  von  einem  titulus  pro  emtore,  pro  donato
u.  s.  w.
§.  260.
bb.  Einzelne  Titel.
Ich  wende  mich  nunmehr  zu  den  einzelnen  Titeln,  die  ich
kurz  in  derselben  Ordnung  durchgehen  will,  in  welcher  sie  in  den
Pandekten  abgehandelt  werden.
Hierher  nun  gehört:
Zuerst  der  Titel  pro  soluto.  Was  man  unter  diesem
versteht,  habe  ich  vorhin  schon  gesagt.  Wir  haben  gesehen,  daß
dieser  Titel  von  sehr  großem  Umfange  ist.  Es  beziehen  sich  darauf ¬
  unter  Andern  die  unten  angeführten  1)  Stellen,  die  am
Schluß  des  allgemeinen  Titels  von  der  Usucapion  stehen.  In
vielen  Handschriften  geht  ihnen  indessen  eine  eigene  Ueberschrift
vorgn,  nämlich  die  Ueberschrift  »  Pro  soluto«.
Zweitens  von  der  pro  emtore  usucapio  2)  handeln  die
in  Note  2.  angeführten  Titel.
Im  vorjustinianischen  Rechte  hatte  die  Usucapion  für  den
Grund  eines  Kaufes  viel  Eigenthümliches.  Im  justinianischen
Rechte  zeigt  sich  das  Unterscheidende  1.  bei  der  Beurtheilung  der
bona  sides;  2.  darin,  daß  ein  bloß  putativer  Kauf  zur  Begründung ¬
  der  Usucapion  nicht  so  leicht  für  genügend  geachtet  wird,
als  irgend  ein  anderes  putatives  Verhältniß.  Vgl.  §.  §.  258.  259.
Zweifelhaft  ist  es,  ob  zur  Usucapio  pro  emptore  auch  dieses ¬
  gehöre,  daß  der  Verkäufer  wegen  des  Kaufpreises  zufrieden
gestellt  sei.  Ich  halte  die  bejahende  Antwort  für  die  richtige,  und
verweise  deshalb  auf  die  Ausführung  bei  Unterholzner  3)
emtore  vel  transactione.
1)  Pro  soluto.  L.  46  —  48.
3)  Unterholzner,  Ausführliche
D.  h.  t.
2)  Dig.  XLI,  4.  Pro  emtore.
Entwickel.  der  Verjährungsl.  §.  110.
Cod.  VII,  26.  De  usucapione  pro
            
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