sur les loix criminelles etc.
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schen. Die andern Gründe, worauf der Verf. die
Rechtmäßigkeit der Todesstrafe baut, möchten wohl
jenem an Gewicht nicht gleichkommen; nämlich theils
die von Gott den Regenten verliehene gesetzgebende
Gewalt, kraft deren sie auch Todesstrafen verordnen
können — theils die göttlichen Aussprüche selbst.
Nächst dem göttlichen Recht erfodere aber dann auch
der gesellschaftliche Vertrag die Todesstrafe, welches
selbst Roußeau anerkenne. Die langwierigste Gefangenschaft -
könne unmöglich gleiche Wirkung hervorbringen, -
weil immer noch die Hofnung zu entfliehen -
oder Gnade zu erhalten, den Verbrecher belebe. -
Selbst der Hauptzweck der Strafe — Besserung
und Beispiel am Ort des begangenen Verbrechens —
falle dann gewöhnlich weg, sobald daselbst kein Gefängniß -
oder Werkhaus wäre. Ueberdis mache der
Anblick der Todesstrafe einen weit lebhafteren Eindruck, -
als das Bewustseyn einer bloßen Gefangenschaft. -
Zwar hält auch die Furcht vor dem Tode -
allein keinen rechten Bösewicht von neuen Verbrechen -
ab, allein sie hindert doch die gar zu große Vervielfältigung -
der Verbrechen; die Jntensität der
Strafe wirkt immerhin mehr als die Extensität
derselben. Der Einwurf, daß der Abscheu vor dem
Henker schon eine stillschweigende Misbilligung der
Todesstrafe involvire, ist an sich zwar wahr, aber
gerade zur Vermeidung der Verbrechen ein höchst
wirksamer Umstand; auf eine Ungerechtigkeit der
Todesstrafe wird daraus falschlargumentirt. Je= |
ne Verachtung des Henkers ist auch so allgemein nicht,
sondern meist nur der niederen Volksklasse eigen; ein
Arrêt des königlichen Saatsraths vom 12. Jan. 1787
verbietet deshalb sogar den Namen des Bourreau;
Ff 2
ja
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte