fullscreen : Juristische Bibliothek (Bd. 2 = St. 1-4 (1790))

sur  les  loix  criminelles  etc.
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schen.  Die  andern  Gründe,  worauf  der  Verf.  die
Rechtmäßigkeit  der  Todesstrafe  baut,  möchten  wohl
jenem  an  Gewicht  nicht  gleichkommen;  nämlich  theils
die  von  Gott  den  Regenten  verliehene  gesetzgebende
Gewalt,  kraft  deren  sie  auch  Todesstrafen  verordnen
können  —  theils  die  göttlichen  Aussprüche  selbst.
Nächst  dem  göttlichen  Recht  erfodere  aber  dann  auch
der  gesellschaftliche  Vertrag  die  Todesstrafe,  welches
selbst  Roußeau  anerkenne.  Die  langwierigste  Gefangenschaft -
  könne  unmöglich  gleiche  Wirkung  hervorbringen, -
  weil  immer  noch  die  Hofnung  zu  entfliehen -
  oder  Gnade  zu  erhalten,  den  Verbrecher  belebe. -
  Selbst  der  Hauptzweck  der  Strafe  —  Besserung
und  Beispiel  am  Ort  des  begangenen  Verbrechens  —
falle  dann  gewöhnlich  weg,  sobald  daselbst  kein  Gefängniß -
  oder  Werkhaus  wäre.  Ueberdis  mache  der
Anblick  der  Todesstrafe  einen  weit  lebhafteren  Eindruck, -
  als  das  Bewustseyn  einer  bloßen  Gefangenschaft. -

Zwar  hält  auch  die  Furcht  vor  dem  Tode -
  allein  keinen  rechten  Bösewicht  von  neuen  Verbrechen -
  ab,  allein  sie  hindert  doch  die  gar  zu  große  Vervielfältigung -
  der  Verbrechen;  die  Jntensität  der
Strafe  wirkt  immerhin  mehr  als  die  Extensität
derselben.  Der  Einwurf,  daß  der  Abscheu  vor  dem
Henker  schon  eine  stillschweigende  Misbilligung  der
Todesstrafe  involvire,  ist  an  sich  zwar  wahr,  aber
gerade  zur  Vermeidung  der  Verbrechen  ein  höchst
wirksamer  Umstand;  auf  eine  Ungerechtigkeit  der
Todesstrafe  wird  daraus  falschlargumentirt.  Je=  |
ne  Verachtung  des  Henkers  ist  auch  so  allgemein  nicht,
sondern  meist  nur  der  niederen  Volksklasse  eigen;  ein
Arrêt  des  königlichen  Saatsraths  vom  12.  Jan.  1787
verbietet  deshalb  sogar  den  Namen  des  Bourreau;
Ff  2
ja
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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