fullscreen : Hesse, Christian August: Ueber das Wesen und die Arten der Verträge des heutigen römischen Rechts

Darstellung  der  materiellen  und  Formalverträge.
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Inhalt  von  der  Rechtsordnung  anerkannt  ist,  erscheint  er  wirksam; ¬
  folglich  kann  nicht  der  abstraft  erklärte,  sondern  nur  der
durch  eine  concrete  Beziehung  motivirte  Wille  Effekt  haben.
Auf  solche  Weise  giebt  man  seinen  Willen  kund,  indem  man  auf
ein  concretes  Rechtsgeschäft  unter  seinem  technischen  Namen
Bezug  nimmt,  dann  ist  damit  nicht  nur,  was  man  will,  sondern ¬
  auch  der  Willensgrund  von  selber  ausgesprochen,  oder
man  umschreibt  die  Richtung  des  Willens  in  thatsächlicher
Darstellung*),  dann  muß  auch  der  Grund,  welcher  den  Willen ¬
  bestimmt  hat,  erkennbar  sein,  und  dieser  individualisirt
zugleich  das  Geschäft  dergestalt,  daß  man  erwägen  kann,  ob
es  zu  den  von  der  Rechtsordnung  anerkannten  Geschäften  gehört, ¬
  z.  B.  es  verspricht  Jemand  für  die  Anzeige  eines  flüchtigen ¬
  Sklaven,  so  daß  er  wieder  erlangt  wird,  eine  Belohnung
von  50  Thalern;  die  Belohnung  eines  Dienstes  (die  Wiedererlangung ¬
  des  Sklaven)  ist  die  causa  des  Versprechens,  und
nun  können  wir  ermessen,  ob  das  gedachte  Versprechen  nach
den  Rechtsnormen  giltig  und  klagbar  ist.
§.  5.
III.  Die  Rechtsphilosophie  führt  die  ethischen  Triebe  des
Menschen  auf  drei  Haupttriebe  zurück:  auf  den  Trieb  des
Selbstwohls  —  den  Trieb  des  uninteressirten  Wohlwollens
für  Andere  —  auf  den  Gerechtigkeitstrieb  oder  das  Rechtsgefühl ¬

Aus  diesen  Trieben  erwachsen  drei  Kategorieen  der
Absichten,  welche  den  Menschen  bei  seinen  Rechtsgeschäften
leiten  können.  Der  Trieb  des  Selbstwohls  schreibt  dem  Menschen ¬
  vor,  von  dem  Seinigen  nichts  zu  opfern,  ohne  Ersatz
dafür  zu  erhalten;  er  giebt  oder  verspricht  demzufolge  nur,
—
*)  Z.  B.  wie  bei  der  actio  praes.  verbis.
**)  Vergl.  Walter,  Naturrecht  und  Politik  im  Lichte  der  Gegenwart ¬
  S.  35.
            
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