Prüfung abweichender Ansichten.
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liches Mahnen nicht, sondern die Mora trat erst mit der
litis contestatio ein und beruft sich dafüͤr auf L. 4. D.
de condict. tritic. (13, 3.) In dieser Stelle, die weiterhin ¬
noch in einer andern Beziehung erörtert werden wird,
sagt Gajus: „si merx aliqua, quae certo die praestari
debebat, petita sit, veluti vinum, oleum, frumentum:
tanti litem aestimandam, Cassius ait, quanti fuisset
co die, quo dari debuit; si de die nihil convenit,
quanti tunc, cum iudicium acciperetur. Wir geben
zu, daß aus den Endworten quanti tunc u. s. w. der Schluß
gezogen werden könne, daß da, wo es an einer näheren
Verabredung über den dies solutionis fehlt, die aestimatio
sich nach dem Augenblick der litis contestatio richten, mithin ¬
folgeweise hier die litis contestatio selbst erst als Anfangspunkt ¬
der Mora angesehen werden solle. Daß dies aber
eine wesentliche Eigenthümlichkeit aller stricti iuris obligationes ¬
sei, glauben wir nicht einräumen zu können. Gajus
redet hier ausdruͤcklich von einem Falle, da die Mahnung gerichtlich, ¬
also durch Anstellung der Klage erfolgt ist si -
merx petila sit — und deshalb wird hier natürlich die
aestimatio rei, fallê kein certus dies solutionis festgesetzt
war, auf den Augenblick der litis contestatio zurückgeführt.
Daraus folgt aber keineswegs, daß dasselbe überall bei obligationes ¬
stricti iuris auch im Fall einer außergerichtlichen ¬
Mahnung geschehen müsse, man muͤßte denn behaupten, ¬
daß bei dergleichen stricti iuris obligationes die außergerichtliche ¬
Mahnung üͤberhaupt ganz unstatthaft gewesen sei.
Für die obligatio ex stipulatu, der doch der Charakter einer ¬
stricti iuris obligatio niemand absprechen wird,
ist
wenigstens etwas von jeder andern Obligation Abweichendes,
weder in Beziehung auf die Mahnung, noch rücksichtlich des
127)
Anfangspunktes der Mora festgesetzt; denn Pomponius
sagt: „si ex legati caussa aut ex stipulatu hominem
certum mihi debeas: non aliter post mortem eius tenearis ¬
mihi, quam si per te steterit, quo minus vivo
127) L. 23. D. de V. obl.