Contents : Madai, Carl Otto von: ¬Die Lehre von der Mora

Prüfung  abweichender  Ansichten.
61
liches  Mahnen  nicht,  sondern  die  Mora  trat  erst  mit  der
litis  contestatio  ein  und  beruft  sich  dafüͤr  auf  L.  4.  D.
de  condict.  tritic.  (13,  3.)  In  dieser  Stelle,  die  weiterhin ¬
  noch  in  einer  andern  Beziehung  erörtert  werden  wird,
sagt  Gajus:  „si  merx  aliqua,  quae  certo  die  praestari
debebat,  petita  sit,  veluti  vinum,  oleum,  frumentum:
tanti  litem  aestimandam,  Cassius  ait,  quanti  fuisset
co  die,  quo  dari  debuit;  si  de  die  nihil  convenit,
quanti  tunc,  cum  iudicium  acciperetur.  Wir  geben
zu,  daß  aus  den  Endworten  quanti  tunc  u.  s.  w.  der  Schluß
gezogen  werden  könne,  daß  da,  wo  es  an  einer  näheren
Verabredung  über  den  dies  solutionis  fehlt,  die  aestimatio
sich  nach  dem  Augenblick  der  litis  contestatio  richten,  mithin ¬
  folgeweise  hier  die  litis  contestatio  selbst  erst  als  Anfangspunkt ¬
  der  Mora  angesehen  werden  solle.  Daß  dies  aber
eine  wesentliche  Eigenthümlichkeit  aller  stricti  iuris  obligationes ¬
  sei,  glauben  wir  nicht  einräumen  zu  können.  Gajus
redet  hier  ausdruͤcklich  von  einem  Falle,  da  die  Mahnung  gerichtlich, ¬
  also  durch  Anstellung  der  Klage  erfolgt  ist  si -
  merx  petila  sit  —  und  deshalb  wird  hier  natürlich  die
aestimatio  rei,  fallê  kein  certus  dies  solutionis  festgesetzt
war,  auf  den  Augenblick  der  litis  contestatio  zurückgeführt.
Daraus  folgt  aber  keineswegs,  daß  dasselbe  überall  bei  obligationes ¬
  stricti  iuris  auch  im  Fall  einer  außergerichtlichen ¬
  Mahnung  geschehen  müsse,  man  muͤßte  denn  behaupten, ¬
  daß  bei  dergleichen  stricti  iuris  obligationes  die  außergerichtliche ¬
  Mahnung  üͤberhaupt  ganz  unstatthaft  gewesen  sei.
Für  die  obligatio  ex  stipulatu,  der  doch  der  Charakter  einer ¬
  stricti  iuris  obligatio  niemand  absprechen  wird,
ist
wenigstens  etwas  von  jeder  andern  Obligation  Abweichendes,
weder  in  Beziehung  auf  die  Mahnung,  noch  rücksichtlich  des
127)
Anfangspunktes  der  Mora  festgesetzt;  denn  Pomponius
sagt:  „si  ex  legati  caussa  aut  ex  stipulatu  hominem
certum  mihi  debeas:  non  aliter  post  mortem  eius  tenearis ¬
  mihi,  quam  si  per  te  steterit,  quo  minus  vivo
127)  L.  23.  D.  de  V.  obl.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer