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Eilfter Abschnitt.
Von der Religionsverschiedenheit der Mitglieder =
eines Ritterkantons, und den
davon abhangenden besondern
Rechten.
Endlich macht auch noch die Verschiedenheit
der Religion bei den Mitgliedern eines Ritterkantons, =
einen gleich bemerklichen Unterschied, und
zwar sowol überhaupt- wegen Besezung der Directorialstellen, =
und Ortsvorsteherämter; als sonderheitlich =
auch in Betracht der Reichsohnmittelbaren =
Güterbesizere, und derselben besondern Gerechtsame =
über ihre der einen oder andern Religion =
würklich beigethane Unterthanen; so wie
endlich selbst auch in Ansehung der persönlichen
Vorrechten eines solchen Güterbesizers. Hauptsächlich =
äussert dieser Religionsunterschied seine
Würkungen und besondern Rechte sowol bei denjenigen =
Ritterkantonen, deren Mitglieder zum Teil
der catholischen, zum Teil der evangelischen Religion =
beipflichten, und aso überhaupt in Betracht
des Religionszustands vermischt sind, als in andern =
Ritterorten, in welchen nur einzelne wenige
Mitglieder zur andern Religion sich bekennen; so
wie endlich auch in noch andern besondern Vierteln =
eines Ritterkraises, deren Mitglieder durchgangig =
von einerlei Religion sind; in Ansehung
des
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