Wassergesetz.
ginnt, mit ihren Seitenarmen öffentliches Gut und behalten
diese Eigenschaft auch dann, wenn diese Benützung zeitweise
unterbrochen wird oder gänzlich aufhört, und in
§ 3. Auch die nicht zur Fahrt mit Schiffen oder gebundenen
Flößen dienenden Strecken der Ströme und Flüsse sowie Bäche
und Seen und andere fließende oder stehende Gewässer sind
öffentliches Gut, insoweit sie nicht infolge gesetzlicher Bestimmungen
oder besondere
Privatrechtstitel jemandem zugehören. Die den
Besitz schützenden Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes ¬
werden hiedurch nicht berührt.
Wem solche Gewässer kraft Gesetzes gehören, bestimmen die §§ 4
der erstere, welcher die geschlossenen Gewässer behandelt,
und 5
setzt fest, daß, vorbehältlich der von Anderen erworbenen Rechte, dem
Grundbesitzer gehören:
a) das in seinen Grundstücken enthaltene unterirdische und aus
denselben zu Tage quellende Wasser,
b) die sich auf seinen Grundstücken aus atmosphärischen Niederschlägen ¬
ansammelnden Wasser,
c) das in Brunnen, Teichen, Zisternen oder anderen auf dem
Grund und Boden des Grundbesitzers befindlichen Behältern
oder in von demselben zu seinen Privatzwecken angelegten
Kanälen, Röhren 2c. eingeschlossene Wasser,
d) die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern, solange sich erstere
in ein fremdes Privat- oder in ein öffentliches Gewässer nicht
ergossen und das Eigentum des Grundbesitzers nicht verlassen
haben.
Der letztere bestimmt:
Privatbäche und sonstige fließende Privatgewässer sind, insoferne ¬
nichts anderes nachgewiesen wird, als Zugehör derjenigen ¬
Grundstücke zu betrachten, über welche oder zwischen
welchen sie fließen, und zwar nach Maßgabe der Uferlänge eines
jeden Grundstücks.
Während also in § 3 die Oeffentlichkeit auch der nicht
schiff= oder flößbaren Gewässer als Grundsatz aufgestellt wird, stellt der
§ 5 eigentümlicherweise die Vermutung auf, daß solche Gewässer, wenn
nichts anderes nachgewiesen sei, als Zugehörungen der anliegenden
Ufergrundstücke anzusehen seien.
Die österreich. Ministerialkommission hatte seinerzeit beantragt,
in § 3 die nicht flöß= und schiffbaren Wasserläufe für öffentliches Gut
zu erklären, insoweit nicht deren ausschließliche Benützung
kraft eines besonderen Rechtstitels jemanden zustehe, sie wollte dem¬14