Objekt : Nieder, Josef: Wassergesetz für Württemberg

Wassergesetz.
ginnt,  mit  ihren  Seitenarmen  öffentliches  Gut  und  behalten
diese  Eigenschaft  auch  dann,  wenn  diese  Benützung  zeitweise
unterbrochen  wird  oder  gänzlich  aufhört,  und  in
§  3.  Auch  die  nicht  zur  Fahrt  mit  Schiffen  oder  gebundenen
Flößen  dienenden  Strecken  der  Ströme  und  Flüsse  sowie  Bäche
und  Seen  und  andere  fließende  oder  stehende  Gewässer  sind
öffentliches  Gut,  insoweit  sie  nicht  infolge  gesetzlicher  Bestimmungen
oder  besondere
Privatrechtstitel  jemandem  zugehören.  Die  den
Besitz  schützenden  Vorschriften  des  allgemeinen  bürgerlichen  Rechtes ¬
  werden  hiedurch  nicht  berührt.
Wem  solche  Gewässer  kraft  Gesetzes  gehören,  bestimmen  die  §§  4
der  erstere,  welcher  die  geschlossenen  Gewässer  behandelt,
und  5
setzt  fest,  daß,  vorbehältlich  der  von  Anderen  erworbenen  Rechte,  dem
Grundbesitzer  gehören:
a)  das  in  seinen  Grundstücken  enthaltene  unterirdische  und  aus
denselben  zu  Tage  quellende  Wasser,
b)  die  sich  auf  seinen  Grundstücken  aus  atmosphärischen  Niederschlägen ¬
  ansammelnden  Wasser,
c)  das  in  Brunnen,  Teichen,  Zisternen  oder  anderen  auf  dem
Grund  und  Boden  des  Grundbesitzers  befindlichen  Behältern
oder  in  von  demselben  zu  seinen  Privatzwecken  angelegten
Kanälen,  Röhren  2c.  eingeschlossene  Wasser,
d)  die  Abflüsse  aus  den  vorgenannten  Gewässern,  solange  sich  erstere
in  ein  fremdes  Privat-  oder  in  ein  öffentliches  Gewässer  nicht
ergossen  und  das  Eigentum  des  Grundbesitzers  nicht  verlassen
haben.
Der  letztere  bestimmt:
Privatbäche  und  sonstige  fließende  Privatgewässer  sind,  insoferne ¬
  nichts  anderes  nachgewiesen  wird,  als  Zugehör  derjenigen ¬
  Grundstücke  zu  betrachten,  über  welche  oder  zwischen
welchen  sie  fließen,  und  zwar  nach  Maßgabe  der  Uferlänge  eines
jeden  Grundstücks.
Während  also  in  §  3  die  Oeffentlichkeit  auch  der  nicht
schiff=  oder  flößbaren  Gewässer  als  Grundsatz  aufgestellt  wird,  stellt  der
§  5  eigentümlicherweise  die  Vermutung  auf,  daß  solche  Gewässer,  wenn
nichts  anderes  nachgewiesen  sei,  als  Zugehörungen  der  anliegenden
Ufergrundstücke  anzusehen  seien.
Die  österreich.  Ministerialkommission  hatte  seinerzeit  beantragt,
in  §  3  die  nicht  flöß=  und  schiffbaren  Wasserläufe  für  öffentliches  Gut
zu  erklären,  insoweit  nicht  deren  ausschließliche  Benützung
kraft  eines  besonderen  Rechtstitels  jemanden  zustehe,  sie  wollte  dem¬14


            
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