Metadata : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 25 (1904))

293 und jede weitere Zahlung, die er nicht zu Befriedigung = seiner Haushaltungs=Bedürfnisse zu leisten hat, muß ihn geniren und zu Klagen und Beschwerden = — gleichviel, ob gegründet oder ungegründet — veranlassen. Warum hat man in den vorigen bessern Zeiten, wenigstens nicht so häufig von dergleichen doléancen ¬ etwas gehört? Jst denn der Schreibereistand, der schon Männer geliefert hat, welche jetzt noch Mitgieder = von Ministerienund Kreisdirectorien sind, und mit Ehren dienen, seitdem in der Moralität = so sehr gesunken, daß man ihn im Druck mit einem Freicorps vergleicht? — Offenbar sind diese Jnvectiven im Allgemeinen ausgestoßen, um so ungerechter, als man sich nicht einmal bemühen zu dürfen glaubt, deßfalls gegen eine ganze Classe von Staatsangehörigen auch nur noch eine Bescheinigung beizubringen. Stelle man die Amtsrevisoren, welchen = man eine so große Menge von Geschäften und eine so bedeutende manchmal ihr ganzes Vermögen in Ansprache nehmende Verantwortlichkeit ¬ aufbürdet, rücksichtlich ihres Gehalts so, daß sie mit ihren Familien ohne Nahrungssorgen = leben können, und nicht in die Versuchung gerathen, = um ihrer und der Jhrigen Selbsterhaltung willen die Grenzen ihrer Verpflichtung zu überschreiten. = Stellt man zwischen den Amtsrevisoraten und den Obereinnehmereien eine Vergleichung an, so ergiebt sich daraus in Absicht des Diensteinkommens eine auffallende Discrepanz. Der hie und da noch junge Obereinnehmer genießt nach der neuen Einrichtung
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