A. Der Gläubiger.
45
sondern eine wirkliche Folge des bereits in die Eigentumszeit ¬
des früheren Eigentümers fallenden Schadenseintrittes
ist, der erst in diese Folgezeit fallende Schaden also in
Wahrheit auch schon zur Zeit des Vorbesitzers entstanden
war. Darnach hat also der Eigentümer eines durch Bergbau
in seinem Ertrage beschädigten Grundstückes auch den Ertragsausfall ¬
für die Zeit, wo er nicht mehr Eigentümer ist,
.
zu beanspruchen, wenn die geringere Eitragsfähigkeit dieses
Grundstückes, z. B. die Abtrocknung einer Wiese die Folge
der Bildung von Löchern ist, die in die Eigentumszeit des
früheren Besitzers fallen. Der Ertragsausfall der Wiese auch
in den späteren Jahren ist dann lediglich eine Folge der
verminderten Ertragsfähigkeit derselben und diese letztere
ist während der Besitzzeit dieses früheren Eigentümers entstanden. ¬
Dieser ist also auch allein forderungsberechtigt
7
igsminderung
wegen des ganzen Schadens, der durch diese Ertia
entsteht.*) Hat ein Grundstück infolge drohenden Bergbaues
die Bauplatzqualität verloren, so ist in gleicher Weise derjenige ¬
der Schadensberechtigte, welcher zur Zeit des Eintrittes ¬
des Verlustes der Eigentümer ist, 2) auch wenn die
körperliche Integrität des Grundstücks damals noch nicht
verletzt war, er auch selbst das Grundstück noch nicht als
Bauplatz hatte verwerten wollen und ihm selbst die Entwertung ¬
des Grundstücks noch nicht zum Bewußtsein ge
kommen war. Es genügt, daß dem Grundstück zu seiner
Besitzzeit objektiv die Bauplatzqualität entzogen und dasselbe
dadurch entwertet war, um dem damaligen Eigentümer den
Anspruch auf Ersatz des Schadens für den Verlust der Bauplatzqualität -
zu erhalten. Daß anderes gelten muß, wenn
der Schaden z. B. durch allmählich fortschreitende Verschlammung ¬
einer Wiese teilweise in die Eigentumszeit des Vorbesitzers ¬
und des jetzigen Eigentümers fällt, bedarf nicht
der Hervorhebung. Der letztere kann dann wenigstens wegen
der Folgen der in seine Eigentumszeit fallenden Verschlammung ¬
Schadensersatz fordern.3) In diesem Falle bildet
*) R.G. 1./5. 80 XXII S. 118.
2) R.G. 21./12. 92 XXXIV S. 314.
3) O.Tr. 30./3. 74 XVI S. 107.