Volltext : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

A.  Der  Gläubiger.
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sondern  eine  wirkliche  Folge  des  bereits  in  die  Eigentumszeit ¬
  des  früheren  Eigentümers  fallenden  Schadenseintrittes
ist,  der  erst  in  diese  Folgezeit  fallende  Schaden  also  in
Wahrheit  auch  schon  zur  Zeit  des  Vorbesitzers  entstanden
war.  Darnach  hat  also  der  Eigentümer  eines  durch  Bergbau
in  seinem  Ertrage  beschädigten  Grundstückes  auch  den  Ertragsausfall ¬
  für  die  Zeit,  wo  er  nicht  mehr  Eigentümer  ist,
.
zu  beanspruchen,  wenn  die  geringere  Eitragsfähigkeit  dieses
Grundstückes,  z.  B.  die  Abtrocknung  einer  Wiese  die  Folge
der  Bildung  von  Löchern  ist,  die  in  die  Eigentumszeit  des
früheren  Besitzers  fallen.  Der  Ertragsausfall  der  Wiese  auch
in  den  späteren  Jahren  ist  dann  lediglich  eine  Folge  der
verminderten  Ertragsfähigkeit  derselben  und  diese  letztere
ist  während  der  Besitzzeit  dieses  früheren  Eigentümers  entstanden. ¬
  Dieser  ist  also  auch  allein  forderungsberechtigt
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igsminderung
wegen  des  ganzen  Schadens,  der  durch  diese  Ertia
entsteht.*)  Hat  ein  Grundstück  infolge  drohenden  Bergbaues
die  Bauplatzqualität  verloren,  so  ist  in  gleicher  Weise  derjenige ¬
  der  Schadensberechtigte,  welcher  zur  Zeit  des  Eintrittes ¬
  des  Verlustes  der  Eigentümer  ist,  2)  auch  wenn  die
körperliche  Integrität  des  Grundstücks  damals  noch  nicht
verletzt  war,  er  auch  selbst  das  Grundstück  noch  nicht  als
Bauplatz  hatte  verwerten  wollen  und  ihm  selbst  die  Entwertung ¬
  des  Grundstücks  noch  nicht  zum  Bewußtsein  ge
kommen  war.  Es  genügt,  daß  dem  Grundstück  zu  seiner
Besitzzeit  objektiv  die  Bauplatzqualität  entzogen  und  dasselbe
dadurch  entwertet  war,  um  dem  damaligen  Eigentümer  den
Anspruch  auf  Ersatz  des  Schadens  für  den  Verlust  der  Bauplatzqualität -
  zu  erhalten.  Daß  anderes  gelten  muß,  wenn
der  Schaden  z.  B.  durch  allmählich  fortschreitende  Verschlammung ¬
  einer  Wiese  teilweise  in  die  Eigentumszeit  des  Vorbesitzers ¬
  und  des  jetzigen  Eigentümers  fällt,  bedarf  nicht
der  Hervorhebung.  Der  letztere  kann  dann  wenigstens  wegen
der  Folgen  der  in  seine  Eigentumszeit  fallenden  Verschlammung ¬
  Schadensersatz  fordern.3)  In  diesem  Falle  bildet
*)  R.G.  1./5.  80  XXII  S.  118.
2)  R.G.  21./12.  92  XXXIV  S.  314.
3)  O.Tr.  30./3.  74  XVI  S.  107.
            
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