Metadata : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 54 = H. 107/108 (1839))

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Zur Veräußerung der Grundstücke von Minderfäh-
rigen, welche unter väterlicher Gewalt stehen, bedarf
es nur des Konsenses der Vormundschafö-Behörde.
(cf. A. L. 3t. II. Titel 2. §§. 172—174. Titel 18. §. 556. —
Reskripte v. 14. Februar 1816, 2t. Mai u. 6. Juli 1819. Jahrb.
B. 7. S. 9. B. 13. S. 252. B. 14. S. 7. 23. 52. S. 155).
Bei Rücksendung der Anlagen des Berichts vom 20.
v. Mts. gereicht dem Königl. Pupillen-Kollegium zum Be-
scheid, daß es der Genehmigung des Zustizministers zu der
beabsichtigten Veräußerung nicht bedarf.
' Der §. 556. Tit. 18. Th. II. des Allgem. Landrcchts
bezieht sich nur auf Grundstücke der unter eigentlicher Bor-
mundschaft stehenden Personen. Bei Veräußerung der
Grundstücke von Minderjährigen, welche noch unter väter-
licher Gewalt stehen, bedarf es nur der Beobachtung der
§§. 172—174. Tit. 2. a. a. O., wonach das Kollegium
zur selbstständigen Erlheilung des Veräußerungs-Konsenses
befugt ist.
Berlin, den 13. Oktober 1839.
Der Justizminister. !
. Mühl er.
Än -
dar Königs. Pupillen-Kollegium zu N.
III. 6728. . , V. 6. Vol. C.

6.
Befugniß der Pupillen - Kollegien der Obergerichte
zur Dispensation von dem öffentlichen Verkaufe un-
beweglicher Güter der Pflegebefohlenen.
(A. L. Dt. H. 18. §§. 563. u. 586).
Das Königl. Pupillen-Kollegium hält den vor dem
Vormunde der minorennen Geschwister W. beabsichtigten
Verkauf aus freier Hand der seinen Kuranden gehö-
renden Häuslerstelle zu M.,. in Urbereinstimmung mit der

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