Object : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 32 (1880))

468 Ausländisches Recht.
wurfs lehnt sich theils an 8- 51 des D. R.St.G.B.'s, theils an
Z. 56*) des österreichischen Entwurfs an. Bezüglich der Eingangs-
worte: „Eine Handlung ist nicht strafbar**)" lassen sich dieselben
Einwande erheben, die schon vielfach bezüglich des deutschen G.B.'s
und des österreichischen Entwurfs wiederholt wurden. Wenn der
Ausdruck ^Handlung" im Strafrecht nur jene That bezeichnet,
welche und soweit sie auf den Willen eines handlungsfähigen Sub-
jects zurückgeführt werden kann, so ist er jedenfalls dort zu ver-
meiden, wo es sich von einem Thun handelt, welches von einem nicht
Handlungsfähigen ausgeht. — Die Zustände, welche die freie Willens-
bestimmung ausschließen, werden nicht demonstrativ ausgezählt;
folgemäßig ist auch der im österreichischen Ausschußentwurf 8. 56
begangene Fehler, trotz des Verzichts auf eine derartige Aufzählung
doch speciell der „vollen Trunkenheit" zu gedenken, vermieden. —
In gleicher Weise wie 8- 51 D. R.St.G.B.'s und abweichend von
8- 56 des österreichischen Entwurfs ist in 8-17 eit., der doch
von der Unzurechnungsfähigkeit ex professo handelt, nur von dem
Mangel der freien Willensbestimmung und nicht auch von der zur
Erkenntniß der Strafbarkeit erforderlichen Einsicht die Rede, während
doch nach den übrigen Bestimmungen des Entwurfs zu schließen,
von dem richtigen Begriff der Zurechnungsfähigkeit ausgegangen
wurde, wie sich insbesondere aus dem den Einfluß des Alters auf
die Zurechnung normirenden 88- 24 und 25 des Entwurfs ergibt.
Wollte indessen analog dem Vorgänge des österreichischen Entwurfs
(8. 56) die zur Erkenntniß der Strafbarkeit erforderliche Einsicht
in 8- 17 des kroatischen Entwurfs ausgenommen werden, was m. E.
mit Rücksicht aus 88- 24 und 25 des Entwurfs nur consequent
wäre — so müßte das Verhältniß der beiden Momente: freie
Willensbestimmung und Erkenntniß der Strafbarkeit, anders bestimmt
werden, als dieß im österreichischen Entwurf der Fall ist, welcher
diese beiden Momente alternativ nebeneinander stellt, da doch das
logische Verhältniß dieser beiden Momente das von Ursache (Jntelli-
genzdefekt) und Wirkung (Mangel der freien Willensbestimmung)
*) Ebenso 88. 18, 19. 20 Entw.
**) Das ungarische G.B. 88. 76. 77, 79 folgt der Formel der italien.
Entwürfe: Una azione non e imputabile a colui u. s. w.^

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